Auf Der Arbeit Was Kaputt Gemacht Wer Zahlt?

Zahlt die Privathaftpflicht bei Schäden am Arbeitsplatz? Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox Montagmorgen, der Kollege erzählt vom Wochenende, das Telefon klingelt, der Chef ruft zum Meeting und der Kaffee? Der läuft über den Firmenlaptop. Ärgerlicherweise fordert das Unternehmen jetzt eine Schadensersatzleistung von dem Mitarbeiter.

Schädigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, hängt die Schadensersatzleistung von der Schwere der Ursache ab. Das Recht unterscheidet zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz. Das Haftungsprivileg sieht unter gewissen Umständen eine Befreiung von der Schadensersatzpflicht vor. Abgesehen von einem vorsätzlich herbeigeführten Schaden übernimmt die private Haftpflichtversicherung die berechtigten Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers.

Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer für einen Schaden, den er dem Arbeitgeber zufügt. Dies regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in Paragraf 276 Abs.1, Schäden im Rahmen schuldrechtlicher Verhältnisse. Verträge gelten grundsätzlich als schuldrechtliches Verhältnis.

„Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist.” Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Vertrag zugrunde, demzufolge besteht eine Schadensersatzpflicht.

Allerdings hat der Gesetzgeber Schäden, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Ausübung der Berufstätigkeit zufügt, differenziert. Die Schadensersatzforderung darf kein Ausmaß haben, welches das Einkommen des Mitarbeiters um ein Vielfaches übersteigt.

Wann haftet der Arbeitnehmer für Schaden?

4. Wann müssen Arbeitnehmer für Schäden voll haften? – Den gesamten Schaden trägt ein Arbeitnehmer in der Regel bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz. Von grober Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde.

  1. Wenn der Arbeitnehmer also Verhaltensregeln missachtet, die jedem einleuchten müssten.
  2. Von der vollen Haftung wird bei grober Fahrlässigkeit nur eine Ausnahme gemacht, wenn die Schadenshöhe ein Ausmaß annimmt, das für den Arbeitnehmer existenzgefährdend ist.
  3. In solchen Fällen wird eine Schadensteilung zwischen Arbeitgeber und -nehmer vorgenommen.

Die Höhe ist einzelfallabhängig. Beispiele für grobe Fahrlässigkeit:

Ein Angestellter lässt die Betriebskasse offen und unbeaufsichtigt im Kundenbereich.Ein Arbeitnehmer verursacht einen Kfz-Schaden, weil er

eine rote Ampel missachtet oder

sein Handy während der Fahrt benutzt oder

Bin ich auf der Arbeit haftpflichtversichert?

Als Mitarbeiter sind Sie während der Arbeitszeit in der Regel über die Betriebshaftpflicht oder Berufshaftpflicht Ihres Unternehmens im Falle eines verursachten Schadens abgesichert. Insofern ist eine separate berufliche Haftpflichtversicherung für Arbeitnehmer im Normalfall nicht notwendig.

Kann man gekündigt werden wenn man was kaputt macht?

Hafte ich, wenn ich absichtlich einen Schaden anrichte? – Ja, denn dann begehen Sie die Handlung mit Vorsatz. Bringen Sie dabei Menschen in Gefahr, liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor. Sie müssen in diesem Fall für den Schaden allein aufkommen. ► Mit einer Haftungserleichterung können Sie nur in ganz seltenen Fällen rechnen, zum Beispiel, wenn die Höhe des Schadens Ihr Einkommen weit übersteigt und Sie dadurch existentiell gefährdet sind.

Was passiert wenn Arbeitslaptop kaputt geht?

Beschädigt der Arbeitnehmer eingesetzte Arbeitsgeräte, wie Laptop, Diensthandy o.ä., haftet er lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kann er anteilig haften, bei leichter Fahrlässigkeit trägt der Arbeitgeber den Schaden in voller Höhe.

Können Schaden vom Lohn abgezogen werden?

Zehn Fragen zur Haftung der Angestellten 1 Haften Angestellte für Schäden, die sie bei der Arbeit verursachen? Zum Teil. Grundsätzlich gilt: Sie haften nur bei Verschulden, also wenn sie den ­Schaden absichtlich oder fahrlässig ­verursachen.2 Muss ein Angestellter auch bei ­Fahrlässigkeit voll für den Schaden aufkommen? Nein.

Bei Fahrlässigkeit ist die Höhe der Haftung abhängig vom Grad der Fahrlässigkeit und den genauen Umständen. Es spielt also eine Rolle, ob jemand leicht oder grob fahrlässig handelt.3 Müssen Kassiererinnen für ein Manko in der Kasse aufkommen, wenn sie nicht aufgepasst haben? Nicht jeder Fehler führt zu einem Lohn­abzug.

Wenn eine Kassiererin im Stress ­einmal aus Versehen falsch herausgibt, ist das in der Regel nur leichte Fahrlässigkeit. Solche Verluste gehören zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers.4 Muss ein Berufschauffeur für Schäden am Auto aufkommen? Auch hier gilt: Bei geringfügiger ­Fahrlässigkeit gehören Blechschäden grundsätzlich zum Geschäftsrisiko, für das der Arbeitgeber aufkommen muss.

Vergisst ein Chauffeur aber, auf einem abschüssigen Areal die Handbremse zu ziehen, ist das grob ­fahrlässig. Dann muss er mindestens einen Teil des Schadens übernehmen, ­eventuell sogar den ganzen.5 Spielt es eine Rolle, ob Fehler mit dem Stress am Arbeitsplatz im Zusammenhang stehen? Ja. Ein allfälliges Mitverschulden des Arbeitgebers wird bei der Bemessung einer Schadenersatzpflicht von Angestellten berücksichtigt.

Zeitdruck kann zu einer Reduktion der Haftung führen.6 Ist die Haftung für Schäden höher, wenn jemand für den Job besonders qualifiziert ist? Ja, für sehr gut qualifizierte Arbeitnehmer gilt ein strengerer Massstab an die Sorgfalt. Wer eine Position übernimmt, für die ­überdurchschnittliche Fähigkeiten verlangt sind, wird rechtlich betrachtet auch eher schadenersatzpflichtig.7 Darf ein Betrieb eigene Vorschriften zur Haftung des Arbeitnehmers erlassen? Ja.

8 Darf ein Betrieb seine ­Schadenersatzforderungen einfach vom Lohn abziehen? Ja, aber der Lohn darf grundsätzlich nur so weit gekürzt werden, wie er das Existenzminimum des Angestellten übersteigt. 9 Wann müssen Arbeitgeber ­Schadenersatz geltend machen?

Sofort nachdem sie den Schaden entdeckt haben. Tun sie das nicht und bezahlen sie den Lohn vollumfänglich und ohne Vor­behalt weiter, kann je nach den konkreten Umständen davon ausgegangen werden, dass sie auf Ersatz des Schadens verzichten. Auf jeden Fall müssen Arbeitgeber ­Schadenersatz einfordern, bevor das ­Arbeitsverhältnis zu Ende ist – oder es muss auf dem letzten Lohnzettel ein ­ausdrücklicher Vorbehalt vermerkt sein.10 Was gilt, wenn der Arbeitgeber den Schaden erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entdeckt? Dann kann ihm selbstverständlich kein ­Vorwurf gemacht werden.

Was tun wenn man einen Fehler in der Arbeit gemacht hat?

3. Gestehen Sie sich Ihren Fehler ein – Sobald Sie einen tiefen Atemzug genommen und mit jemandem über Ihren Fehler gesprochen haben, ist es vielleicht notwendig, sich den Fehler einzugestehen und sich dafür zu entschuldigen. Das bedeutet nicht, dass Sie es total verbockt haben oder schlecht in Ihrem Job sind – es bedeutet einfach nur, dass etwas schiefgelaufen ist und Sie daraus gelernt haben.

  • Wenn Sie sich für Ihren Fehler entschuldigen, übertreiben Sie es nicht.
  • Vermeiden Sie Rechtfertigungen oder unnötige Schuldzuweisungen gegen sich selbst.
  • Seien Sie stattdessen ehrlich und höflich.
  • Alles, was Sie sagen müssen, ist so etwas wie: „Hi (Kollege), ich habe diesen Fehler gemacht, und ich arbeite gerade daran, ihn wieder auszubügeln.

Ich möchte mich für alle Unannehmlichkeiten entschuldigen, die durch diesen Fehler entstanden sind.”

Wie kann ich meinem Arbeitgeber Schaden?

1. Worauf kann man den Arbeitgeber verklagen? – Ihren Arbeitgeber verklagen können Sie zum einen bei einer ungerechtfertigten Kündigung und zum anderen wegen psychischer Erkrankungen wie Depressionen oder einem Burnout, die durch Mobbing, Verleumdung oder Diskriminierung verursacht wurden.

In diesen Fällen winken Ihnen sogar Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber selbst der Mobber ist oder er nur vom Mobbing wusste, haben Sie verschiedene Ansprüche gegen ihn, die sich notfalls vor Gericht geltend machen können: a) Anspruch auf Durchführung geeigneter Maßnahmen, um Mobbing etc.

zu unterbinden. Als geeignet gilt beispielsweise eine Verwarnung oder Abmahnung, aber auch die Versetzung des Mobbers in eine andere Abteilung oder gar eine Kündigung, b) Anspruch auf Zurückbehaltung der Arbeitsleistung, Wenn Sie wirklich schwer gemobbt werden, können Sie zu Ihrem Schutz die Erledigung Ihrer Arbeit verweigern und dennoch weiterhin Lohn beziehen.

Das gilt in den Fällen, in denen der AG nicht die oben genannten Maßnahmen durchführt. Aber Vorsicht: Tun Sie dies zu Unrecht, droht Ihnen eine fristlose Kündigung, c) Anspruch auf Schadensersatz, wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Natürlich muss Ihnen für einen Ersatz auch ein nachweisbarer Schaden entstanden sein,

Ansprüche gegen den Arbeitgeber, wenn er auch der Mobber ist: d) Anspruch auf Unterlassung. Eine Verleumdungsklage hilft gegen rufschädigende oder beleidigende Äußerungen, e) Strafanzeige bzw. Strafantrag sind möglich, wenn das Verhalten ins Strafrecht fällt.

Wann zahlt eine Betriebshaftpflicht nicht?

Die Betriebshaftpflicht zahlt nicht, wenn der Sach- oder Personenschaden mit Vorsatz verursacht wurde. Kein Schadenersatz wird zudem gezahlt, wenn eine Sache von Ihrem Betrieb von Werk fehlerhaft geliefert oder produziert wurde, da in diesem Fall kein Sachschaden vorliegt.

Wann zahlt die Berufshaftpflichtversicherung nicht?

Risikoausschlüsse – Dabei spielen mögliche Ausschlüsse – auch Risikoausschlüsse genannt – eine wichtige Rolle. Ein Versicherer kann nicht unbegrenzt alle erdenklichen Schäden zu einem kalkulierbaren Preis versichern. Folgende Ausschlüsse kann es geben:

Vorsatz

Bei Vorsatz, also einem mit Absicht herbeigeführten Schaden, will kein Versicherer Leistungen übernehmen. So auch nicht die Berufshaftpflichtversicherung. Vorsatz im zivilrechtlichen Sinne bedeutet, jemand führt einen Schaden wissentlich und willentlich herbei.

Branchenspezifische Ausschlüsse

Daneben gibt es noch weitere übliche Ausschlüsse, je nach Branche, in der der:die Versicherte tätig ist. In der IT-Branche sind zum Beispiel Personen- und Sachschäden durch Lieferungen und Leistungen für Waffensysteme ausgeschlossen. Deshalb ist es wichtig, vor Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung einen Blick auf die Ausschlüsse im Versicherungsvertrag zu werfen.

Exali.de Tipp: Auch wenn sich Risikoausschlüsse in jedem Berufshaftpflichtvertrag finden, sollten Sie darauf achten, dass diese in den Versicherungsbedingungen transparent und am besten an einer Stelle aufgeführt sind. Es gibt Versicherungsbedingungen, in denen Sie die Ausschlüsse an vielen verschiedenen Stellen im Text finden.

Teilweise auch verteilt über die Allgemeinen und die Besonderen Versicherungsbedingungen. Dadurch ist es schwieriger, alle Ausschlüsse auf einen Blick zu erfassen und den Versicherungsumfang einzuschätzen.

Kann ihnen ein Schaden den sie am Arbeitsplatz verursacht haben vom Lohn abgezogen werden?

Lohnabzug wegen Schaden – Jeder Arbeitnehmer ist für sein Verhalten selbst verantwortlich und muss mit Konsequenzen rechnen, wenn ihm durch Unaufmerksamkeit und daher Fahrlässigkeit Fehler bei der Arbeit unterlaufen. Dies ist in § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgehalten.

  1. Unterläuft Ihnen bei der Arbeit ein Fehler und Sie beschädigen Arbeitsmaterial, dann kann es durchaus sein, dass Ihr Arbeitgeber Sie für den Schaden aufkommen lässt und sich dies darin wiederspiegelt, dass ein Teil von Ihrem Gehalt abgezogen wurde.
  2. Dem Arbeitnehmer muss jedoch erst einmal nachgewiesen werden, dass sein fahrlässiges und falsches Verhalten zu einer Beschädigung geführt hat.

Laut § 249 BGB hat derjenige, der für den Schaden verantwortlich ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.” Die Regelungen zum Lohnabzug bei Fehlern mit entstandenen Schäden müssen im Arbeitsvertrag festgehalten werden.

Wann ist ein Mitarbeiter nicht mehr tragbar?

Arbeitgeber dürfen verhaltensbedingt kündigen, wenn ein Mitarbeiter mit seinem Verhalten den Betriebsfrieden nachhaltig stört, er seine Pflichten verletzt oder das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist. Die Kündigung darf immer nur letztes Mittel sein. Deshalb müssen Arbeitgeber vorher das falsche Verhalten abmahnen.

Wer haftet für den Schaden?

Dresden, 30.08.2018 | (ks) Kleine Gefälligkeiten unter Nachbarn sind für viele selbstverständlich. Laut einer Umfrage * des Meinungsforschungsinstituts YouGov im Auftrag der Öffentlichen Versicherer in Deutschland, haben 62Prozent aller Befragten in den letzten zwölf Monaten ihren Nachbarn geholfen.41 Prozent gossen die Blumen.

  1. Aber auch bei Hilfe im Garten (31%), beim Einkaufen (29%), am Computer (23%) oder bei Handwerksarbeiten (21%) greifen sich Nachbarn immer wieder gern unter die Arme.
  2. Hilfsbereite Menschen machen sich dabei meist weniger Gedanken um Haftungsfragen.
  3. Nur 24 Prozent aller Befragten besprachen im Vorfeld, wer für die Kosten aufkommt, wenn aus gut gemeinter Hilfe ein Schaden entsteht.

Beispielsweise, wenn bei Renovierungsarbeiten der neue Schrank oder beim Bäume fällen das Auto beschädigt wird. Bleibt die Haftungsfrage im Vorfeld der Hilfe ungeklärt, ist ein teurer Schaden für den Nachbarn ärgerlich und für den netten Helfer sehr unangenehm.

Kann man sich dann nicht privat einigen, wird das gute Verhältnis zueinander stark belastet und ggf. landen beide Parteien vor Gericht. Wer haftet bei Schäden durch gefällige Hilfe? Grundsätzlich unterliegt jedermann der sogenannten Verschuldenshaftung. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Wer einem Dritten vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zufügt, ist demnach zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet.

Im Falle von Nachbarschaftshilfe oder Freundschaftsleistungen gilt: Wer unentgeltlich eine Nachbarschaftshilfe leistet, kann bei einem Sach- oder Personenschaden nur im Falle der groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftbar gemacht werden. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass man unentschuldbare Pflichtverletzungen über das gewöhnliche Maß hinaus begeht.

  • Unter Vorsatz versteht man, dass man etwas extra beschädigt oder Dinge unterlässt, die offensichtlich sind.
  • Gerichte gehen in der Regel bei Hilfsleistungen zwischen Nachbarn, Freunden und Bekannten – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zwischen Hilfenehmer und Hilfegeber – von einem stillschweigenden Haftungsausschluss aus.
See also:  Was Passiert Wenn Man Nicht Zur Arbeit Geht?

Das bedeutet, dass der Hilfenehmer auf Schadenersatz verzichten muss. Über die Beurteilung der Haftungsfrage in gravierenden Schadensfällen durch gefällige Leistungen sind sich die Gerichte keineswegs immer einig. Hierzu gibt es unterschiedliche Urteile von Gerichten zu einzelnen Fällen.

Kein Haftungsanspruch bei leichter Fahrlässigkeit bedeutet auch, kein Versicherungsanspruch. Das heißt, die private Haftpflichtversicherung des Helfenden (sofern er eine besitzt) würde diesen Schaden im Allgemeinen nicht übernehmen. Grob fahrlässig kann teuer werden Wer jedoch grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt, macht sich auch bei Nachbarschaftshilfe im juristischen Sinne finanziell haftbar.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man bei einem Umzug einen schweren Fernseher allein die Treppe hochträgt, der einem dann aus der Hand rutscht und kaputt geht. Hat man für solche Fälle keine passende private Haftpflichtversicherung, kann das schnell teuer werden.

Die YouGov-Umfrage zeigte jedoch, dass 62 Prozent der Befragten noch nicht einmal wissen, ob ihre Haftpflichtversicherung Gefälligkeitsschäden absichert. Hier kann ein gelegentlicher Blick in die Versicherungsbedingungen nicht schaden bzw. ein kurzer Anruf bei seinem Versicherungsbetreuer, In guten Top-Tarifen sind Gefälligkeitsschäden bis zu einer festgelegten Schadenhöhe nämlich mit versichert.

Die juristische Betrachtung als Nachbarschaftshilfe oder Gefälligkeitshandlung kann auch enden, man nicht nur gelegentlich sondern dauerhaft aushilft z.B. beim Baby- oder Haussitting. Das gilt auch, wenn man dafür kein Geld bekommt. In solchen Fällen geht man auf Nummer sicher, wenn man mit seinem Haftpflichtversicherer spricht, um die eigene Absicherung zu prüfen bzw.

Ist mein Arbeitslaptop versichert?

Wer haftet für einen kaputten Firmenlaptop? – Diese Frage ist etwas knifflig und nicht ganz eindeutig zu beantworten. Wenn dein Arbeitgeber verlangt, dass du mobil arbeitest und dir aus diesem Grund ein Firmennotebook gegeben hat, springt in der Regel bei Schäden am Gerät deren Versicherung ein.

Doch es gibt Ausnahmen — bestimmt erinnerst du dich noch an die Szene aus der Serie „ Friends”, in der Chandler zusammen mit einem Kollegen das eigene Büro in Schutt und Asche legt (wenn nicht, ist das unser Tipp für den nächsten Sonntagnachmittag). Wenn dir also sowas passiert oder ähnlich, dann gibt’s an dieser Stelle nur eins zu sagen: Shit happens — selbst hervorgerufene Schäden am Equipment musst du immer selbst tragen.

Dasselbe gilt für manche Fälle von grober Fahrlässigkeit, Sollte also ein Malheur passieren, während du kurz frische Luft schnappst und deinen Firmenlaptop offen auf dem Tisch im Café zurückgelassen hast, musst du vielleicht selbst für den Schaden aufkommen.

Jetzt stellst du dir bestimmt die Frage, ob dir für manche Schäden am Arbeitslaptop deine eigene Hausratversicherung den Rücken freihält. Also besonders in den Fällen, bei denen dein Arbeitgeber raus ist und nicht für den Schaden aufkommt. Die Antwort ist: Wenn es sich um ein Gerät handelt, dass du überwiegend zur Arbeit nutzt, springt selbst die Hausrat normalerweise nicht ein.

Schäden, die durch andere Versicherungsarten, so wie in diesem Fall die berufsbezogene Versicherung, abgedeckt sind, fallen nicht unter die Hausratversicherung. Somit sind Schäden an deinen Arbeitsutensilien wie deinem Arbeitslaptop grundsätzlich nicht gedeckt. Auf Der Arbeit Was Kaputt Gemacht Wer Zahlt

Was ist ein Betriebshaftpflichtschaden?

Die Betriebshaftpflichtversicherung für Selbstständige Das Wichtigste auf einen Blick

Die Betriebshaftpflichtversicherung sichert Personen- und Sachschäden sowie deren finanzielle Folgen ab. Für einige Branchen ist sie eine Pflichtversicherung, bspw. für Baustatik und Security. Tarife beginnen bei unter 10 Euro/ Monat.

Die Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) ist eine, Sie deckt Schäden im beruflichen Kontext ab, die Sie oder Ihre Mitarbeiter einem Dritten oder dessen Eigentum zufügen. Neben Personen- und Sachschäden werden auch finanzielle Folgeschäden (sog. „unechte Vermögensschäden”) abgedeckt, bspw.

Bewachungsgewerbe, bspw. Türsteher, Sicherheitsdienst, Security Betreiber von Schießstätten und Sportschützenvereinen Betreiber von Flugplätzen mit Bodenabfertigungsdiensten Betriebe aus der Entsorgung, z.B. bei der Lagerung von Abfällen Jäger Prüfingenieure, z.B. im Bereich Baustatik Schausteller

Die Betriebshaftpflichtversicherung ist für weitere Branchen und Tätigkeiten empfehlenswert: Für das Baugewerbe ist die Betriebshaftpflichtversicherung zwar keine Pflichtversicherung. Auftraggeber verlangen im Vorfeld aber oft einen Nachweis über den Abschluss einer betrieblichen Haftpflichtversicherung.

Darüber hinaus gibt es weitere Tätigkeitsfelder, für die eine Betriebshaftpflichtversicherung sinnvoll ist: Besteht in Ihrem Betrieb das Risiko, dass eine dritte Person oder eine Sache zu Schaden kommt? Dann ist eine Betriebshaftpflicht immer empfehlenswert. Denn gerade Schadensansprüche durch Personenschäden können schnell in die Millionenhöhe gehen.

Die Betriebshaftpflichtversicherung sichert folgende Schäden ab:

Personenschäden Sachschäden Vermögensfolgeschäden Umweltschäden

Schadensbeispiele Beispiel Personenschaden: Eine ältere Kundin rutscht auf dem frisch gewischten Boden Ihres Friseursalons aus und bricht sich ein Bein. Sie muss im Krankenhaus ärztlich versorgt werden und erhält anschließend Reha-Maßnahmen. Beispiel Sachschaden: Ihr Mitarbeiter verspachtelt bei einem Kunden die Wände und beschädigt mit der Spachtelmasse den teuren Parkettboden.

Das Parkett muss daraufhin aufwendig ausgetauscht werden. Beispiel Vermögensfolgeschaden: Eine Kundin stolpert mit dem Laptop in der Hand in Ihrer Eisdiele. Sie bleibt unverletzt. Der Laptop ist aber kaputt und muss aufwendig wiederhergestellt werden. Da die Kundin nicht auf ihre Daten zugreifen kann, erleidet sie einen mehrtätigen Verdienstausfall.

In einem Schadenfall übernimmt die Betriebshaftpflichtversicherung folgende Leistungen:

Ausgleich des Schadens bei berechtigten Ansprüchen (bis zur vertraglich vereinbarten Deckungssumme) Passiver Rechtsschutz: Die Versicherung prüft die Haftungsfrage und wehrt unberechtigte Schadensersatzforderungen ab. Kommt es zu einem Prozess, trägt die Versicherung die Gerichtskosten sowie die Ausgaben für Anwälte und Sachverständige.

Die jährlichen Beiträge einer Betriebshaftpflichtversicherung beginnen bei ca.90 Euro. Die Versicherungsprämie richtet sich nach

Branche: Im Bauhandwerk tragen Sie ein höheres Risiko als in einem reinen Bürobetrieb. Umsatzhöhe des Unternehmens: Je mehr Umsätze ein Unternehmen erwirtschaftet, desto höher fällt seine Versicherungsprämie aus. Mitarbeiterzahl: Je mehr Mitarbeiter mitversichert werden, desto höher ist die Versicherungsprämie. Selbstbeteiligung: Bei einer höheren Selbstbeteiligung sinkt die Versicherungsprämie. Zahlungsintervall: Ein hohes Zahlungsintervall senkt die Versicherungsprämie. Zusatzleistungen: Der Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland kostet extra.

Die Höhe der Deckungssumme – also der Höchstsumme, die die Versicherung im Schadenfall erstattet – ist individuell anpassbar. Für Personenschäden sollte die Deckungssumme bei mindestens 3 Millionen Euro liegen, wie Erfahrungswerte bei der Höhe der Schadensersatzforderungen zeigen.

Alle großen Versicherer wie AXA, Allianz oder HDI bieten gewerbliche Haftpflichtversicherungen an. Hiscox und mailo ermöglichen ihren Versicherungsnehmern eine optimale Absicherung durch spezielle Baukastensysteme, Wichtig ist, dass Ihre Betriebshaftpflichtversicherung genau auf Ihre Tätigkeit und alle damit einhergehenden Risiken zugeschnitten ist.

Andernfalls entstehen Versicherungslücken und im Schadenfall besteht kein ausreichender Versicherungsschutz. Tarifbeispiele für verschiedene Branchen Den Beispielen sind folgende Faktoren zugrundegelegt: keine Neugründung, keine gemeldeten Vorschäden in den vergangenen 5 Jahren, Selbstbeteiligung von 250 Euro, monatliche Zahlungsweise (Versicherungssteuer im Tarif eingeschlossen).

Betriebsart Jahresumsatz Anzahl der Beschäftigten Versicherungssumme monatlicher Beitrag
Eisdiele 250.000€ 5 3.000.000 € 17,97 €
Friseur 100.000 € 2 5.000.000 € 8,63 €
IT-Spezialist 400.000 € 3 3.000.000 € 21,03 €
Restaurant 500.000 € 8 5.000.000 € 35,57 €

Die Betriebshaftpflichtversicherung schützt alle Mitarbeiter eines Betriebs, vom Geschäftsführer und den festangestellten Mitarbeitern bis hin zu Aushilfen, Auszubildenden und Praktikanten. Subunternehmen und Leiharbeiter sind standardmäßig meist nicht mitversichert. Der Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung gilt für Ihre Arbeit

in den eigenen Geschäftsräumen und Betriebseinrichtungen (Filialen, Lager) auf dem Betriebsgelände bei Ihren Kunden an öffentlichen Plätzen

Auch für Freiberufler ist eine Betriebshaftpflichtversicherung sinnvoll. Wie im privaten Bereich kann auch im betrieblichen Kontext schnell ein Missgeschick passieren, das hohe Schadenersatzforderungen nach sich zieht. Die private Haftpflichtversicherung springt aber nur bei Schäden ein, die Sie als Privatperson Dritten zufügen.

Für alle Schäden, die Sie Dritten bei Ihrer Arbeit verursachen, benötigen Sie eine Betriebshaftpflichtversicherung. Besteht bei Ihrem Kleingewerbe das Risiko, Personen- oder Sachschäden zu verursachen, ist der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung sinnvoll. Wenn Sie in Ihrem Café einem Gast Verbrennungen durch ein heißes Getränk zufügen oder versehentlich einen Stuhl umstoßen, der das Arbeitsnotebook eines Kunden beschädigt, müssen Sie andernfalls mit Ihrem Privatvermögen haften – und zwar unbegrenzt.

Mit einer Betriebshaftpflichtversicherung sichern Sie sich für wenig Geld gegen hohe Schadensersatzforderungen ab.

Die Betriebshaftpflichtversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen – unabhängig davon, ob Sie Freiberufler oder Selbstständiger sind und welche Rechtsform Ihr Unternehmen hat. Ohne Versicherung haften Unternehmer und Selbstständige unbegrenzt mit dem gesamten Unternehmens- bzw. Privatvermögen. Für einige Berufe ist die Betriebshaftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung, Die Versicherung muss passgenau auf die Branche und die eigene Tätigkeit zugeschnitten sein, damit keine Versicherungslücken entstehen.

: Die Betriebshaftpflichtversicherung für Selbstständige

Was ist in der Haftpflicht versichert?

Haftpflichtversicherung Leistungen – Was ist inklusive und was nicht?

Versicherung deckt Personen-, Vermögens- und Sachschäden abViele weitere Schäden an Dritte im Schutz inbegriffenPassenden Mix aus Preis und Leistung jetzt finden

Eine Haftpflichtversicherung schützt vor wichtigen Risiken des Alltags. Dazu gehört zum Beispiel das umgestoßene Weinglas auf dem teuren Teppich der Nachbarin oder auch ein Unfall eines Fußgängers auf dem eisglatten Gehweg vor dem eigenen Haus. Die Privathaftpflicht zahlt für drei Schadensarten: Personen­schäden, Sachschäden und Vermögens­schäden, die aus Personen- oder Sachschäden hervorgehen. Für welche Schäden die Haftpflicht­versicherung typischer­weise einspringt, zeigt die folgende Übersicht:

Vertieft in sein Smartphone läuft ein Fußgänger ohne auf den Straßenverkehr zu achten auf die Fahrbahn. Ein Autofahrer kann ihm im letzten Moment ausweichen, fährt jedoch gegen ein anderes Auto und erleidet Verletzungen an der Wirbelsäule. Die Versicherung kommt nicht nur für die Behandlungskosten, sondern auch etwaige Schadenersatz­­forderungen auf. Auch für die Sachschäden an den Fahrzeugen zahlt der Versicherer. Durch das Verbrennen von Laubresten entwickelt sich so starker Rauch, dass sich die Gäste eines anliegenden Lokals derart gestört fühlen, dass sie das Restaurant verlassen. Der Betreiber verlangt Schadensersatz für den entgangenen Umsatz. Diesen übernimmt eine gute Haftpflichtversicherung. Beim Umzug stolpert ein Helfer über eine Treppenstufe und lässt ausgerechnet die Kiste mit dem teuren Porzellangeschirr fallen. Sind sogenannte Gefälligkeitsschäden abgedeckt, kann sich der Helfer auf seine Versicherung verlassen, die für den entstandenen Schaden aufkommt.

Die Haftpflichtversicherung ist eine der wichtigsten Policen überhaupt. Weil die Haftung von Privat­personen nach dem deutschen Recht unbegrenzt ist, können gerade bei Personen­schäden – auch bei solchen, die durch ein bloßes Missgeschick oder Unachtsamkeit entstehen – horrende Forderungssummen fällig werden.

Je nachdem, wie schwer eine Person verletzt wird, fallen neben den Kosten für einen Krankenhausaufenthalt und eine medizinische Versorgung unter anderem auch Schmerzensgeld­forderungen oder Forderungen wegen eines Arbeitsausfalls an Daher zählt die private Haftpflicht­versicherung zu den wichtigsten Versicherungen.

Doch obwohl ihre Leistungen umfangreich sind, gibt es den Schutz der Versicherung bereits ab wenige Euro im Monat, Welche Tarife einen sehr guten Mix aus Preis und Leistung bieten, finden Interessierte schnell und unverbindlich mit einem Vergleichsrechner heraus.

Aktuelles zur Haftpflichtversicherung Die Haftpflichtversicherung kommt auch für Schäden auf, die kleinere Haustiere bei Dritten verursachen. Versicherbar sind unter anderem Katzen, Meerschweinchen und Vögel. Für größere Tiere wie Hunde oder Pferde ist ein zusätzlicher Schutz durch eine eigene notwendig.

In einem Schadensfall ist es für die Versicherung hilfreich, wenn der Geschädigte einen Beleg für den Wert der beschädigten Sache vorlegen kann. Wer keine Rechnung mehr besitzt oder finden kann, muss jedoch in der Regel keine Sorge haben, dass die Privathaftpflicht nicht zahlt.

  • Grundsätzlich darf sie eine Schadensersatzforderung nicht einfach ablehnen, wenn keine Rechnung vorliegt.
  • Um den Wert einer Sache zu belegen, können im Zweifelsfall auch alte Konto­auszüge oder Zahlungs­belege vorgelegt werden.
  • Hilfreich ist möglicherweise auch ein aktueller Kostenvoranschlag für die gleiche oder eine ähnliche Sache.

Die Leistungen der privaten Haftpflichtversicherungen unterscheiden sich teils deutlich. Je nach Tarif können sich Versicherte in unterschiedlichen Situationen auf ihre Versicherung verlassen. In anderen Fällen brauchen sie dagegen einen eigenständigen Versicherungsschutz:

Leistungen im Ausland: Der Vertragsschutz gilt in der Regel nicht nur in Deutschland, sondern in befristeter Form auch im Ausland. Viele Versicherungsgesellschaften bieten einen weltweiten Schutz für Urlaub, Reisen und andere Auslandsaufenthalte für maximal ein Jahr. Sollten Kunden längere Zeit im Ausland leben wollen, ist es sinnvoll, beim Anbieter die genauen Versicherungs­leistungen zu erfragen.

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Neuwert oder Zeitwert: Die Haftpflichtversicherung kommt bei Sachschäden in der Regel nicht für den Neuwert, sondern nur für den Zeitwert eines beschädigten Objektes auf. Das bedeutet, dass die Versicherung an den Geschädigten nicht die Summe zahlt, die aktuell nötig wäre, um das zerstörte Teil neu zu kaufen. Sie übernimmt nur den Betrag, den das Objekt zum Zeitpunkt des Schadens noch wert war,

Grobe Fahrlässigkeit: Eine gute private Haftpflicht­versicherung greift auch in solchen Fällen, in denen ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit des Versicherten entstanden ist. Für jemanden, der anderen mit Vorsatz, willentlich und mit Absicht einen Schaden zufügt, leistet die Haftpflicht jedoch nicht. Sobald einem Schadensverursacher ein Vorsatz nachgewiesen werden kann, nimmt die Versicherung ihn in Regress und fordert die Kosten für die Schadensregulierung von ihm zurück.

Glasschäden: Eine Privathaftpflichtversicherung kommt per Vertrag auch für Mietsachschäden auf. Die Versicherungsnehmer sind dann in der eigenen Mietwohnung und in gemieteten Häusern, Ferienhäusern und Kleingärten versichert. Bei Glasschaden haftet die Versicherung jedoch grundsätzlich nicht. Für die richtige Absicherung müssen Mieter hier eine eigenständige Glasversicherung oder eine inklusive Glasversicherung abschließen. Wichtig: Glasschäden am Eigentum Dritter sind wiederum über die Haftpflichtversicherung abgedeckt.

Kaputtes Handy: Für ein beschädigtes Handy kommt die Haftpflicht­versicherung nur dann auf, wenn das Smartphone durch das Einwirken Dritter beschädigt wurde. Dann ersetzt die Privathaftpflicht des Schädigers den Zeitwert des Telefons. Ist der Eigentümer selbst Schuld am Schaden, zahlt die private Haftpflicht­versicherung nicht. Hier kann eine separate helfen. Experten bezweifeln jedoch, dass die Kosten für die Versicherung die Leistungen bei einem Handyschaden ausgleichen. Berufshaftpflicht: Die private Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich zu unterscheiden von der, Für bestimmte Berufsgruppen wie Rechts­anwälte, Steuer­berater, Architekten, Dolmetscher und Ärzte ist eine solche Berufshaftpflicht vorge­schrieben oder empfehlens­wert. Mit ihr sind diese für den Fall einer Fehlberatung und daraus resultierende Schadensersatz­forderungen von Kunden finanziell abgesichert.

Laut der aktuellen Untersuchung der Stiftung Warentest variieren die Kosten für die Leistungen der Haftpflichtversicherung je nach Angebot zwischen weniger als 70 Euro und mehr als 140 Euro pro Jahr, Dabei gibt die Beitragshöhe allein keinen Aufschluss über empfehlenswerte Tarife.

Denn sowohl Toptarife als auch Angebote mit schlechten Testergebnissen sind preiswert. Vor Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ist es daher ratsam, mit einem Vergleichs­rechner verschiedene Tarife gegenüberzustellen. Mit nur wenigen Klicks lassen sich die Leistungen und Kosten einfach vergleichen.

Auf diese Weise finden Interessierte schnell eine Privathaftpflicht, auf deren zuverlässigen Schutz sie zählen können. Sie erreichen uns per oder von Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr-12:00 Uhr sowie 13:00 Uhr-18:00 Uhr und am Freitag zwischen 09:00 Uhr-12:00 Uhr sowie 13:00 Uhr-17:00 Uhr unter : Haftpflichtversicherung Leistungen – Was ist inklusive und was nicht?

Wann haftet der Arbeitgeber für Arbeitnehmer?

Wann haftet der Arbeitnehmer? – Haftungsfälle, bei denen dein Arbeitnehmer während seiner Arbeit Schäden an deinem Eigentum verursacht hat, kommen vor. Für die Arbeitnehmerhaftung gibt es aber verschiedene Voraussetzungen:

Pflichtverletzung: Dein Arbeitnehmer muss gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben. Denn mit dem Arbeitsverhältnis hat er die Pflicht, Rücksicht auf deine Rechte, Rechtsgüter und deine Interessen zu nehmen. Schaden: Dir muss durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sein. Grad des Verschuldens: Der Umfang des Schadensausgleichs hängt damit zusammen, in welchem Ausmaß dein Arbeitnehmer das Schadensereignis zu verantworten hat. Der Arbeitnehmer haftet aber grundsätzlich für alle Formen der Fahrlässigkeit und bei Vorsatz. Grundsätzlich bist du in der Beweispflicht. Du musst als Arbeitgeber beweisen, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt und ob der Schaden tatsächlich durch den Fehler deines Mitarbeiters entstanden ist und nicht doch ursächlich bei dir liegt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel überhaupt nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Umfang der Haftung zwischen deinem Arbeitnehmer und dir geteilt. Es handelt sich dabei um die sogenannte Quotelung. Bei grober Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz haftet dein Arbeitnehmer für den vollen Schaden. Eine Ausnahme ist hierbei nur, wenn die Schadenshöhe eine immense Diskrepanz zum Arbeitsentgelt deines Arbeitnehmers aufweist.

Was darf nicht vom Lohn abgezogen werden?

Lohnabzüge – Abzüge vom Bruttolohn können für Versicherungsprämien (z.B. Nichtbetriebsunfall, AHV und Arbeitslosenversicherung) sowie für Auslagen des Arbeitgebers (z.B. für Verpflegung) vorgenommen werden. Die Abzüge sind im Lehrvertrag geregelt. Was nicht vom Lohn abgezogen werden darf, ist die betriebliche Unfallversicherung, der Schulbesuch, der Besuch der überbetrieblichen Kurse sowie die Kosten für die Lehrabschlussprüfung.

  • 4,35 % AHV (Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung),
  • 0,7 % IV (Invaliden-Versicherung),
  • 0,225 % EO (Erwerbsersatzordnung),
  • 1,1 % ALV (Arbeitslosenversicherung).
  • Möglicherweise kommen noch Abzüge für eine Krankentaggeldversicherung hinzu. Der Lehrbetrieb darf dir auch Beiträge für die Unfall-Versicherung abziehen.

Bist du unter 18, dürfen lediglich die ALV (1,1 %) und je nach Betrieb ein Beitrag zur Unfall-Versicherung abgezogen werden. Sämtliche Abzüge müssen auf der monatlichen Lohnabrechnung aufgeführt sein.

Wann darf Gehalt gekürzt werden?

Der Arbeitgeber darf das Gehalt nicht ohne weiteres kürzen – Und was ist, wenn mein Gehalt geringer ausfällt als sonst? Ganz allgemein ist der Betrieb nicht berechtigt, das Grundgehalt zu kürzen – auch nicht, wenn der Vorgesetzte mit Ihren Leistungen unzufrieden ist oder die Firma auf Sparkurs ist.

  1. Darauf weist Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh, hin.
  2. Insbesondere wenn das Gehalt im Arbeits- oder Tarifvertrag festgeschrieben ist, darf der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin es nicht einfach kürzen.
  3. Genauso wenig ist es erlaubt, einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin auf eine schlechtere Position zu versetzen und damit das Gehalt zu verringern”, betont Schipp.

Er ist Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.

Sind Fehler auf der Arbeit normal?

Fehler im Job passieren immer wieder einmal. Wichtig ist deshalb, einen guten Umgang mit ihnen zu finden. Dabei helfen die folgenden acht Tipps. Fehler im Job sind normal und wahnsinnig unangenehm: Noch während Sie auf „Senden’ drücken, zucken Sie zusammen, doch es ist bereits zu spät: Die E-Mail ist raus.

Was tun wenn ich mich auf der Arbeit nicht wohl fühle?

Unglücklich im neuen Job: Das Wichtigste in Kürze – Zuerst solltest Du dem neuen Job eine Chance geben, ehe Du eine Entscheidung triffst. Oftmals braucht es ein bisschen Zeit, ehe Du Dich eingearbeitet hast und alle Kollegen kennenlernen konntest. Wenn sich an Deiner Situation nichts ändern sollte, suche am besten zuerst das Gespräch mit Deinem Chef und sprich offen über Deine Unzufriedenheit im Job.

  • Fehlende Entwicklungsmöglichkeiten im Job
  • Unterbezahlung
  • Fehlende Motivation
  • Die Chemie zum eigenen Chef stimmt nicht
  • Der neue Job macht Dich auch privat unglücklich

Es dauert natürlich eine gewisse Zeit, um in der neuen Arbeitsstelle „anzukommen”. Erst nach rund 100 Tagen in der neuen Arbeit ist es Zeit, Bilanz zu ziehen: War die Entscheidung für den neuen Job die richtige oder falsche Entscheidung? Falls letzteres auf Dich zutrifft, solltest Du eine Neuorientierung in Erwägung ziehen.

Wie sage ich meinem Chef dass ich einen Fehler gemacht habe?

Und wie sag ich’s nun? – Berichte klar, transparent und möglichst kompakt, was passiert ist. Einmal entschuldigen ist gut, baust du das in jeden zweiten Satz ein, wärmst du nur deinen Fauxpas immer wieder auf. Dein Vorgesetzter ist an der Lösung des Problems interessiert, nicht an deinem schlechten Gewissen.

Wann haftet Mitarbeiter mit Privatvermögen?

Arbeitnehmerhaftung – Wo, wann und wie haften eigentlich Arbeitnehmer? Wer anderen einen Schaden zufügt, ist erst mal prinzipiell gemäß § 823 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Regelung ist bestens bekannt. Für die Kostenübernahme aus dieser Haftung sollte jeder eine Haftpflichtversicherung besitzen.

  • Doch wie sieht es mit der Haftung als Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, den Arbeitskollegen oder Dritten (z.B.
  • Unden) aus? War da nicht irgendwas mit maximal 3 Monatsgehältern? Ich möchte Ihnen im Folgenden das ein oder andere Interessante rund ums Thema Arbeitnehmerhaftung mit auf den Weg geben.

Grundsätzliches In der Regel handelt es sich um Fälle, bei denen Arbeitnehmer während der Erbringung ihrer Arbeitsleistung Schäden verursachen. Dies können Personen- oder Sach- oder auch reine Vermögensschäden sein. Sie können den Arbeitgeber selbst, andere Mitarbeiter, Kunden oder sonstige Dritte, die mit dem Unternehmen nicht in einer Vertragsbeziehung stehen, treffen.

  • Haftungsgrundlagen Sofern Dritte geschädigt werden, stellt sich zunächst die Frage, ob der Arbeitgeber überhaupt für seinen Mitarbeiter haftet.
  • Dies ist im allgemeinen Zivilrecht unter § 278 BGB für die vertragliche und § 831 BGB für die deliktische Haftung geregelt.
  • Schwieriger zu klären ist die Frage, ob denn der Arbeitnehmer persönlich für die Schäden aufkommen muss, die er im Rahmen der Erbringung seiner Arbeit verursacht hat.

Hier greifen gesetzliche Sonderregelungen, vor allem im Bereich des Unfallversicherungsrechts gemäß § 105 Abs.1 SGB VII. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Grundsätzen, die für die Besonderheiten des Arbeitsrechts gelten. Vertragliche Schadensersatzhaftung Die Norm für die vertragliche Schadensersatzhaftung ist § 280 BGB.

Danach muss der Vertragspartner, der schuldhaft eine vertragliche Pflicht verletzt, dem Anderen den aus der Pflichtverletzung entstehenden Schaden ersetzen. Außerdem gilt die Beweislastumkehr nach § 619a BGB. Das Verschulden wird nicht nach § 280 Abs.1 BGB vermutet, sondern der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Pflichtverletzung nachweisen.

Der Arbeitnehmer genießt auch insoweit ein Haftungsprivileg, dass er nicht nach dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip” des § 249 BGB, sondern bei grober Fahrlässigkeit eventuell nur anteilig und eingeschränkt zur Haftung herangezogen werden kann. Die vertragliche Haftung des Arbeitnehmers greift in der Regel nur gegenüber dem Arbeitgeber, da zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten kein Vertragsverhältnis besteht.

Jedoch kann es zu einer mittelbaren vertraglichen Haftung gegenüber dem Dritten kommen, wenn der Mitarbeiter dem Unternehmen wegen einer Vertragspflichtverletzung zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Schaden des Arbeitgebers in der Einstandspflicht gegenüber dem Dritten besteht. Sollte der Arbeitnehmer also dem Unternehmen einen Schaden zufügen (durch Vertragspflichtverletzung) durch den das Unternehmen eine Vertragspflichtverletzung gegenüber eines Kunden begeht, ist der Arbeitnehmer in der mittelbaren vertraglichen Haftung.

Deliktische Haftung Hier kommt wieder § 823 BGB zum tragen. Der Arbeitnehmer haftet hier, wenn er einen Dritten vorsätzlich oder fahrlässig an bestimmten Rechtsgütern (Leben und Gesundheit, Freiheit, Eigentum und anderen absoluten Rechtsgütern) verletzt.

  1. Der Arbeitnehmer haftet auch, wenn er gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, die zum Schutze von Dritten bestehen (§ 823 Abs.2 BGB).
  2. Dies gilt vor allem bei Verkehrsverstößen oder Verstößen gegen das Strafgesetz.
  3. Eine eher untergeordnete Bedeutung hat hier die Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädigungen gemäß § 826 BGB.

Schädigung von Arbeitskollegen (Personenschäden) In der Regel kommen bei Personenschäden von Arbeitskollegen die Ansprüche aus dem Bereich der deliktischen Haftung. Eine vertragliche Haftung kann hier nur zu Stande kommen, wenn man die im Arbeitsvertrag genannte Pflicht zur Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen verletzt und somit eine Schutzwirkung zu Gunsten der Kollegen entfaltet werden kann.

  1. Die Haftung für Personenschäden unter Arbeitskollegen ist jedoch in den meisten Fällen nach § 105 Abs.1 SGB VII ausgeschlossen.
  2. Denn hier greift die gesetzliche Unfallversicherung.
  3. Diese tritt ein, wenn eine Person durch eine betriebliche Tätigkeit oder einen Arbeits- oder Wegeunfall, von Versicherten desselben Betriebs, nicht vorsätzlich und nicht im allgemeinen Straßenverkehr, verletzt wird.

Dem allgemeinen Haftungsregime unterfallen also nur solche Personenverletzungen von Kollegen, die

  • – vorsätzlich herbeigeführt wurden, – im allgemeinen Straßenverkehr erfolgt sind oder
  • – nicht betrieblich veranlasst wurden.

Etwas problematisch ist die Beurteilung, welche Schäden nicht betrieblich veranlasst sind. Die Rechtsprechung geht hier von der Fausformel aus, dass dies solche Schäden sind, die nur zufällig bei der Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt sind. Beispiel: Ein Mitarbeiter benutzt für den Weg von seinem Arbeitsplatz zur Betriebskantine einen Gabelstapler und verletzt dabei den auf der Staplergabel mitfahrenden Kollegen.

Haftung gegenüber dem Arbeitgeber (Arbeitnehmerhaftungsprivileg) Gründe für die Haftung sind auch hier die allgemeinen Grundsätze. Lediglich die Arbeitsrechtliche Besonderheit der Beweislastumkehr gemäß § 619a BGB sollte man hier beachten. Bis zum Jahr 1994 galten bei der sog. gefahrgeneigten Arbeit die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

Als innerbetrieblicher Schadensausgleich wird der Ausgleich von Schäden und Schadensersatzpflichten im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezeichnet. Eine Haftung des Arbeitnehmers war ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit für eine Schädigung besonders anfällig (gefahrgeneigt) war und sich lediglich „das allgegenwärtige Risiko eines gelegentlichen Fehlers” verwirklichte.

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Art des Verschuldens des AN Haftungsumfang des AN
Leicht Fahrlässigkeit Keinerlei Haftung
Mittlere Fahrlässigkeit Quotale Haftung
(jeweils Einzelfallbetrachtung)
Grobe Fahrlässigkeit Grundsätzlich volle Haftung
Grobe Fahrlässigkeit mit hohen Missverhältnis Auf normales Schadenrisiko bezogene Haftung
Vorsatz Grundsätzlich volle Haftung

Voraussetzung für eine Haftungsbegrenzung ist jedoch stets, dass die Tätigkeit betrieblich veranlasst war. Nutzt ein Arbeitnehmer z.B. einen Dienstwagen in seiner Freizeit, muss er im Schadensfall in voller Höhe haften. Diese Folgen können nur durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung (Vollkasko) vermieden werden.

Darüber hinaus wird auch immer ein mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers bei der Schadenentstehung gemäß § 254 BGB berücksichtigt. Das betrifft u.a. Fälle bei denen sich der Arbeitgeber hätte besser absichern (z.B. fehlende Unterweisung, mangelnde Aufklärung des Arbeitnehmers über die Gefahr eines Schadeneintritts, Missachtung der Arbeitsschutzvorschriften, mangelhaftes Arbeitsgerät etc.) können (BAG, Urt.V.16.2.1995 – 8 AZR 493/93, NZA 1995, S.565).

Des weiteren wird vom BAG auch eine umfassende Billigkeitsprüfung vorgenommen. Diese dient neben der Quotenfeststellung auch der Korrektur bei Vorsatz oder einfacher Fahrlässigkeit. Folgende Umstände werden darin berücksichtigt.

  1. – die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit: je höher die Gefahr ist, dass bei der von dem Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit ein Schaden eintritt, desto geringer haftet der Arbeitnehmer – Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb – Arbeitsentgelthöhe – die Arbeitsbelastung des Arbeitnehmers – Organisatorische Vorkehrungen des Arbeitgebers zur Schadenverhinderung – Versicherbarkeit des Schadens – die Berufserfahrung des Arbeitnehmers – die Ausbildung des Arbeitnehmers – Persönliche Umstände des Arbeitnehmers
  2. – Bisheriges Verhalten des Arbeitnehmers

Die Mär von der generellen Haftungsbegrenzung auf drei Monatsgehälter des Arbeitnehmers hält sich ja schon lange, ist jedoch völlig falsch. Dies wird zwar immer wieder gefordert, wurde aber bisher stets vom BAG abgelehnt. Denn bei gröbster Fahrlässigkeit wird auch dann die volle Haftung des Arbeitnehmers für angemessen gehalten, wenn die Schadenssumme um ein Vielfaches höher ist als das monatliche Bruttoentgelt (BAG, Urt.V.25.9.1997 – 8 AZR 288/96, NZA 1998, S.310: Eine Narkoseärztin hatte einem Patienten Blutkonserven einer falschen Blutgruppe verabreicht und dadurch den Tod des Patienten verursacht.

  • Der von Gericht festgestellte Schaden betrug 110.500 DM).
  • Haftung gegenüber Dritten (Haftungsfreistellung) Wird ein Dritter durch den Arbeitnehmer geschädigt, so haftet der Arbeitnehmer nach den allgemeinen deliktrechtlichen Grundsätzen.
  • Der Umfang des Schadenersatzanspruchs richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff.

BGB und ist selbst dann nicht begrenzt, wenn neben dem Beschäftigten auch das Unternehmen für den Schaden einstehen muss. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind dann Gesamtschuldner. Der Dritte kann den Schaden bei beiden in voller Höhe, insgesamt aber nur einmal geltend machen.

Wenn der Geschädigte nun aber den Arbeitnehmer nach § 823 Abs.2 BGB in Anspruch nimmt und nebenbei auch noch der Arbeitgeber haftet, wäre eigentlich der Arbeitnehmer nach § 840 Abs.2 BGB aus dem betrieblichen Innenverhältnis allein verantwortlich. Für den Arbeitnehmer ist es aber eher Zufall, ob der Schaden beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten eintritt.

Konkret würde das bedeuten, dass der Arbeitnehmer bei Schäden beim Arbeitgeber nicht haftbar zu machen ist, jedoch für Schäden bei Dritten voll haftbar gemacht werden kann. Dies ist jedoch nicht sachgerecht. Daher findet auch bei der Verletzung eines Dritten der innerbetriebliche Schadenausgleich statt.

  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer also aus der Haftung gegenüber Dritten freistellen, sofern der Mitarbeiter gemäß den Grundsätzen der Haftungsprivilegierung nicht zum Schadenersatz herangezogen werden kann.
  • Bei einfacher oder auch mittlerer Fahrlässigkeit besteht jedoch ein sogenanntes substanzielles Haftungsrisiko des Arbeitnehmers für Fälle der Insolvenz des Arbeitgebers.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Wenn man als Arbeitnehmer aufgrund leichtester Fahrlässigkeit einen Sachschaden in Höhe von 75.000 € an einer Maschine verursacht, die jedoch nicht im Eigentum des Arbeitgebers, sondern dem der Bank steht, nützt einem der Freistellungsanspruch den man gegenüber seinem Arbeitgeber hat, grundsätzlich dann nichts, wenn der Arbeitgeber nicht auch über die nötigen finanziellen Mittel (hier 75.000 €) verfügt, um dem Anspruch entsprechend gerecht werden zu können.

  1. Ist der Arbeitgeber nicht ausreichend liquide, so kann der Dritte (hier die Bank) den Arbeitnehmer als Schadenverursacher in vollem Umfang haftbar machen.
  2. In der Regel wird diesem Risiko in Gestalt einer ausreichenden (Vollkasko-)Versicherung (mit möglichst geringer Selbstbeteiligung) entgegengewirkt.

Da sich dies für den Arbeitnehmer (insofern keine entsprechende Versicherung besteht) durchaus zu einem existenzgefährdenden Problem entwickeln kann, darf man die Ausübung von Tätigkeiten mit geleasten oder finanzierten Gerätschaften solange verweigern, bis der Arbeitgeber eine entsprechende Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

  • Mankohaftung (Fehlgeldentschädigung) Ein Sonderfall der Arbeitnehmerhaftung ist die sogenannte Mankohaftung.
  • Hier spricht man auch oft von einer Mankoabrede.
  • Darunter versteht man eine nicht gesetzlich geregelte Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, ob und inwieweit ein Arbeitnehmer für einen Kassen- oder Warenfehlbestand einzustehen hat.

Ohne eine solche Vereinbarung ist der Arbeitnehmer nur bei einer schuldhaften Verletzung des Arbeitsvertrags oder einer unerlaubten Handlung haftbar zu machen. Auch hier gilt jedoch die Beweislastumkehr gemäß § 619a BGB. Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadenausgleichs greifen hier ebenfalls.

  • Für den Arbeitgeber besteht jedoch die Möglichkeit, mit dem Arbeitnehmer eine verschuldensunabhängige Mankohaftung zu vereinbaren.
  • Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.
  • So muss eine solche Vereinbarung eine angemessene Gegenleistung enthalten, z.B.
  • Ein sogenanntes Mankogeld oder Fehlgeldentschädigung als erhöhtes Arbeitsentgelt.

Ohne diese Gegenleistung könnte die Vereinbarung sittenwidrig sein. Desweiteren darf die Mankohaftung auch nur zum Verlust des zusätzlich gezahlten Mankogeldes führen. Darüber hinausgehende Schadensersatzpflichten bestehen nicht. In der Regel kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein pauschales Mankogeld bis zu 16 € im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen.

Wenn die Mankoabrede gegen die Grundsätze verstößt, ist sie unzulässig und damit unwirksam. Wenn ein zu niedriges Mankogeld bereits ausgezahlt worden ist, kann der Arbeitnehmer sich freuen: er braucht dieses dem Arbeitgeber i.d.R. nicht zurückzuzahlen. Ein Bereicherungsanspruch wäre wegen § 814 BGB und § 817 BGB ausgeschlossen.

Zusammenfassung der Rechtssituation – die Voraussetzung für die Arbeitnehmerhaftung ist eine Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis, die zu einem Schaden führt, den der Arbeitnehmer zu vertreten hat. – Der Umfang der Haftung richtet sich nach dem Verschuldensmaßstab, also der Vorwerfbarkeit der Handlung, die zum Schadenseintritt geführt hat.

  1. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel gar nicht.
  2. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Umfang der Haftung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
  3. Dies ist die sogenannte Quotelung.
  4. Die Höhe der Quotelung hängt von mehreren Faktoren ab.
  5. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Arbeitnehmer in der Regel für den vollen Schaden.

Ausnahme bei grober Fahrlässigkeit: die Schadenshöhe steht in einem extremen Missverhältnis zum Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers. – Der Haftungsumfang kann vertraglich begrenzt werden, Z.B. durch Vereinbarungen in einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag.

– Die Beweislast für das Verschulden liegt beim Arbeitgeber. Wie kann sich der Arbeitnehmer vor einer Haftung schützen? Für den Arbeitnehmer sollte hier als Erstes der Deckungsumfang seiner Privathaftpflicht geklärt werden. Sie werden schnell feststellen, dass hier viele Schadensfälle nicht gedeckt sind oder gar nicht abgesichert werden können.

Denn im Vergleich zur Diensthaftpflicht für Beamte und Angestellte des öffentlichen Diensts oder auch zur Verpflichtung zum Abschluss einer Berufs- bzw. Vermögensschadenhaftpflicht für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater) gibt es für den „normalen” Arbeitnehmer keine Versicherungslösung.

  1. In den guten Privathaftpflichttarifen sind, wenn auch nur zu geringe Summen, Haftpflichtansprüche des Arbeitgebers gegen die versicherten Personen mit abgedeckt.
  2. Bei manchen auch Ansprüche der Arbeitskollegen.
  3. Sie haben Fragen zu diesem recht komplexen Thema? Einfach anrufen oder eine e-mail schreiben.

Ihr Wolfgang Ruch : Arbeitnehmerhaftung – Wo, wann und wie haften eigentlich Arbeitnehmer?

Wann kann der Arbeitgeber Schadenersatz fordern?

Auf Der Arbeit Was Kaputt Gemacht Wer Zahlt Fachanwältin für Arbeitsrecht, Partnerin der Kanzlei Dr. Jula & Partner mbB Auf Der Arbeit Was Kaputt Gemacht Wer Zahlt Bild: MEV Verlag GmbH, Germany Vernachlässigt der Arbeitgeber seine Schutz- und Fürsorgepflichten, macht er sich u.U. schadensersatzpflichtig Zumeist ergeben sich Schadensersatzpflichten des Arbeitgebers aus der Verletzung von Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag, insbesondere seiner Fürsorgepflicht.

Wer kommt für Schaden bei der Arbeit auf?

Wann hafte ich als Arbeitnehmer? – Wer einen Schaden verursacht, muss dafür aufkommen. Dieser Grundsatz gilt prinzipiell auch im Arbeitsverhältnis. Wenn es zu einem Schaden gekommen ist, möchten Arbeitgeber natürlich, dass der verantwortliche Arbeitnehmer dafür in möglichst großem Umfang haftet.

Schließlich hat er fremdes Eigentum beschädigt. So ganz einfach ist es dann aber doch nicht. Oft sind Arbeitnehmer nämlich finanziell gar nicht in der Lage, größere Schäden am Arbeitsgerät aus eigener Tasche zu bezahlen. Außerdem sind sie auch weisungsabhängig tätig, sie haben also wenig Einfluss auf innerbetriebliche Arbeitsabläufe und mit der Arbeit verbundene Risiken.

Deshalb haben die Arbeitsgerichte der Haftung der Arbeitnehmer schon vor langer Zeit Grenzen gesetzt.

Wann handelt ein Arbeitnehmer grob fahrlässig?

Ausgangslage: Grundsätze der Haftung von Mitarbeitern – Im Arbeitsverhältnis gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie sonst im Rechtsverkehr auch. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer einen Schaden ersetzen muss, wenn ihm aus Versehen Fehler unterlaufen.

Anders im Arbeitsrecht: Arbeitnehmer sind, was die Haftung angeht, privilegiert, Denn Arbeitnehmern sind auf die Organisation des Betriebs durch den Arbeitgeber angewiesen, d.h. sie werden im Betrieb des Arbeitgebers tätig. Während also der Arbeitgeber die Betriebsmittel (etwa eine teure Maschine) aussucht, bliebe bei Anwendung der allgemeinen Haftungsregelungen das Risiko, dass die Maschine im Arbeitsalltag beschädigt wird, am Arbeitnehmer hängen.

Die Kosten für die Reparatur können schnell erhebliche Beträge erreichen – selbst ein Facharbeiter kann diese in den seltensten Fällen aufbringen. Hinzu kommt, dass Arbeitnehmer gerade im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers tätig werden. Auch deshalb soll der Arbeitgeber das Haftungsrisiko nicht auf seine Arbeitnehmer abwälzen können.

Leichte Fahrlässigkeit: Die Gerichte verstehen unter leichter Fahrlässigkeit ein geringfügiges Außerachtlassen der im Verkehr objektiv erforderlichen Sorgfalt. Gemeint sind damit leicht entschuldbare Nachlässigkeiten, die jedem einmal passieren können (Stichwort “Das kann schon einmal vorkommen”). In diesem Fall haftet ein Arbeitnehmer nicht. Zum Beispiel: Der Arbeitnehmer stößt beim Griff an die Schreibtischlampe seinen Laptop vom Tisch. Mittlere Fahrlässigkeit: Mittlere Fahrlässigkeit definieren die Gerichte so, dass sie bei Pflichtverletzungen gegeben ist, die nicht nur ein geringfügiges, aber auch noch kein grobes Fehlverhalten darstellen. Übersetzt bedeutet das Folgendes: Wäre der Arbeitnehmer vorsichtiger gewesen, hätte er den Schaden verhindern können (“das hätte man vermeiden können”). Der Schaden wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt. Wie hoch der Anteil (Haftungsquote) des Arbeitnehmers ist, hängt vom Einzelfall ab. Hier gibt es keinen allgemein gültigen Maßstab. Die Gerichte berücksichtigen dabei verschiedene Faktoren, zum Beispiel die Höhe des Schadens, die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers und ein etwaiges Mitverschulden des Arbeitgebers (z.B. Unterlassen von Kontrollmaßnahmen). Häufig ist auch relevant, wie gefahrenträchtig die Aufgaben des Arbeitnehmers sind oder ob der Arbeitgeber eine Versicherung abgeschlossen hat. Zum Beispiel: Der Arbeitnehmer verwendet einen teuren Bohrer, obwohl dieser für das Material nicht geeignet ist und der Arbeitnehmer dies wissen müsste. Grobe Fahrlässigkeit: Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem eingeleuchtet hätte – so die Gerichte. Der Arbeitnehmer ignoriert also eindeutige Verhaltensregeln (“das darf nicht vorkommen”). Handelt ein Arbeitnehmer grob fahrlässig, dann haftet er in der Regel in voller Höhe. Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor (z.B. der eingetretene Schaden steht zu dem Monatsverdienst außer Verhältnis, seine Begleichung wäre für den Arbeitnehmer ruinös), können Gerichte den Anteil des Arbeitnehmers aber ausnahmsweise reduzieren. Zum Beispiel: Der Arbeitnehmer fährt mit einem Firmenwagen über eine rote Ampel und verursacht einen Unfall. Vorsatz: Führt ein Arbeitnehmer absichtlich oder wissentlich einen Schaden herbei, handelt er vorsätzlich. Der Vorsatz muss sich dabei auf die Schädigungshandlung sowie den “Schädigungserfolg” (Eintritt des Schadens) beziehen. Dies ist grundsätzlich nicht gegeben bzw. lässt sich nicht beweisen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn der Arbeitnehmer weiß, dass durch sein Handeln möglicherweise ein Schaden entsteht, ihm dies aber gleichgültig ist (“ist mir egal, ob etwas passiert”). Ist das der Fall, muss ein Arbeitnehmer stets den vollen Schaden ersetzen. Zum Beispiel: Der Arbeitnehmer ist wütend, weil er gekündigt wurde und schmeißt deshalb den PC aus dem Fenster.

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