Was Ist Nichtselbständige Arbeit?

Was Ist Nichtselbständige Arbeit
Nichtselbstständige Arbeit: Definition und Steuern Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox Arbeitnehmer erzielen ihr Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese Einkunftsart ist mit besonderen Regeln verbunden, wenn es um Steuern und Sozialversicherung geht.

Das wichtigste Merkmal der nichtselbstständigen Arbeit ist, dass sie auf einem Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber basiert. In der Einkommensteuererklärung dürfen Arbeitnehmer bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die dazugehörigen Werbungskosten geltend machen. Mit der nichtselbstständigen Arbeit ist auch die Verpflichtung zur sozialen Absicherung verbunden. Hier gelten für Arbeitnehmer und Beamte unterschiedliche Regelungen.

Die nichtselbstständige Arbeit ist eine von mehreren Möglichkeiten, um Einkommen zu erzielen. Während bei anderen Einkunftsarten wie selbstständige Arbeit oder Vermietung die unternehmerische Tätigkeit oder das gewinnbringend angelegte Kapital die Basis des Einkommens bilden, resultiert das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit aus dem Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Ist ein Minijob Nichtselbständige Arbeit?

Beschäftigung – Kriterien – Ein Minijob ist eine abhängige Beschäftigung. Im Gesetz heißt es konkret in : „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.” Das bedeutet, der Minijobber arbeitet in persönlicher Abhängigkeit und erhält als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt.

Was gehört nicht zum Arbeitslohn?

Zum Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen. Dabei können die Einnahmen in Geld oder in Geldeswert (z.B. Sachbezüge) bestehen. Unerheblich ist, ob es sich um laufende Bezüge handelt oder ob der Arbeitnehmer auf die Zahlungen einen Rechtsanspruch hat.

Der Arbeitslohn gehört zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Neben dem laufenden Arbeitslohn (z.B. Monatsgehalt, Tageslohn, geldwerte Vorteile, Mehrarbeitszuschläge) können dem Arbeitnehmer auch sonstige Bezüge zufließen. Sonstige Bezüge kommen nicht regelmäßig zur Auszahlung. Typische sonstige Bezüge sind: das 13.

Gehalt, Abfindungen oder Tantiemen. Als Arbeitslohn gelten unter anderem:

Löhne, Gehälter, Gratifikationen, Sachbezüge, andere Vorteile, die gewährt werden (z.B.Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), Entschädigungen (z.B. Abfindung), Ersatz von Fahrtkosten, wenn sie den steuerfreien Betrag (vgl. Reisekosten) übersteigen, Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder, andere Bezüge aus früheren Dienstverhältnissen, Zuschüsse im Krankheitsfall, Entlohnungen für Mehrarbeit oder besondere Gefährdungen, Trinkgelder, Bedienzuschläge und ähnliche Zuwendungen, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.

Nicht zum Arbeitslohn gehören Leistungen, die der Arbeitgeber ganz überwiegend im betrieblichen Interesse erbringt, da in diesem Fall keine Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft vorliegt. Hierzu gehören zum Beispiel: Vorsorgeuntersuchungen oder Fortbildungsmaßnahmen.

Ist ein Minijob ab 2022 steuerpflichtig?

Minijobs sind steuerpflichtig. Meistens zahlt der Arbeitgeber die Steuern. Der 520-Euro-Minijob (vor Oktober 2022: 450 Euro) kann mit 2,0 Prozent versteuert werden. Diese sogenannte Pauschsteuer fließt an die Minijob-Zentrale.

See also:  Was Bedeutet Arbeit?

Wie viel darf ich mit einem Kleingewerbe verdienen?

Steuerpflichten: Buchführung und Steuern – Die im Einkommensteuergesetz und in der Abgabenordnung geregelten Buchführungs- und Steuervorschriften müssen auch von Kleingewerbetreibenden beachtet werden. In der Praxis halten sich die Steuerpflichten zum Glück in Grenzen:

  • Kleingewerbetreibende, deren Jahresumsatz (= Summe der umsatzsteuerpflichtigen Betriebs einnahmen ) 17.500 Euro pro Jahr nicht übersteigt, gelten als Kleinunternehmer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer oder andere Unternehmenssteuern müssen sie nicht zahlen. Auf ihre „Einkünfte aus Gewerbebetrieb” zahlen sie gemäß § 15 EStG Einkommensteuer. Grundlage ist die jährliche (private) Einkommensteuererklärung, wie sie auch von Arbeitnehmern eingereicht wird. Mehr dazu im Abschnitt Einkommensteuer, Lektüretipp: Ausführliche Informationen zur Besteuerung gewerblicher Kleinstbetriebe bietet unser Kleinunternehmer-Leitfaden,
  • Gewerbebetriebe, die mehr als 17.500 Euro pro Jahr umsetzen (oder freiwillig auf den Kleinunternehmer-Status verzichten), unterliegen der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung. Sie müssen auf ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen, im Jahr der Gründung monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen und einmal pro Jahr eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Mehr dazu im Abschnitt Umsatzsteuer,
  • Sobald der Jahres gewinn über rund 25.000 Euro liegt, ist zudem Gewerbesteuer fällig. Mehr dazu im Abschnitt Gewerbesteuer,

Bitte beachten Sie: Verallgemeinerbare Angaben über die konkrete prozentuale Steuerbelastung von Kleingewerbetreibenden sind nicht möglich. Die genaue Höhe der Einkommensteuer ist von vielen Faktoren abhängig, unter anderem von Familienstand, Anzahl der Kinder und vor allem von anderen Einkünften des Steuerpflichtigen und / oder seines Ehe- oder Lebenspartners! Die Grundlage für die anfängliche steuerliche Einstufung bildet ein Fragebogen, den Sie vom Finanzamt zugeschickt bekommen.

Was zählt alles als Einkommen?

Einnahmen, Einkünfte und Einkommen – Die Begriffe Einnahmen, Einkünfte und Einkommen sind keine Synonyme. Unter Einnahmen versteht man einen Zufluss an Geld oder geldwerten Vorteilen, z.B. das Bruttogehalt, Kapitalerträge wie etwa Zinsgutschriften oder Betriebseinnahmen aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen.

Der Begriff Einkünfte bezeichnet einen Saldo, nämlich die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben. Einkünfte können daher positiv („Gewinn”) oder negativ („Verlust”) sein. Besteuert wird das Einkommen, das Sie innerhalb eines Kalenderjahres bezogen haben ( § 2 Abs.1 EStG ). Unter dem Begriff “Einkommen” ( § 2 Abs.2 EStG ) versteht man den Gesamtbetrag aus den sieben Einkunftsarten nach Ausgleich allfälliger Verluste zwischen den verschiedenen Einkünften abzüglich der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen sowie des Freibetrags für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen.

Man unterscheidet folgende sieben Einkunftsarten: Betriebliche Einkünfte (Gewinneinkünfte)

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft z.B. Landwirtinnen/Landwirte, Gärtnerinnen/Gärtner, Forstwirtinnen/Forstwirte, Imkerinnen/Imker, etc.
  2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit insbesondere Freiberuflerinnen/Freiberufler wie Architektinnen/Architekten, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare, Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder, Aufsichtsrätinnen/Aufsichtsräte; weiters Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer einer GmbH, wenn sie an der GmbH wesentlich beteiligt sind (zu mehr als 25 Prozent)
  3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb alle sonstigen, selbständigen, nachhaltigen Tätigkeiten, die über bloße Verwaltung des eigenen Vermögens wie etwa durch Vermietung hinausgehen; z.B. “klassische” Gewerbebetriebe wie Tischlerei, Handelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe
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Bei den betrieblichen Einkünften wird der Gewinn ermittelt ( Betriebsausgaben abzüglich Betriebseinnahmen ). Es ist eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Außerbetriebliche Einkünfte (Überschusseinkünfte)

  1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit insb. aktive Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie Angestellte, Arbeiter/Arbeiterinnen sowie Pensionisten/Pensionistinnen Bei diesen Einkünften wird die Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer erhoben. Informationen zur Arbeitnehmerveranlagung finden Sie hier,
  2. Einkünfte aus Kapitalvermögen z.B. private Zinserträge aus Sparguthaben und Wertpapieren, Dividenden und Ausschüttungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Investmentfonds sowie Substanzgewinne aus der Veräußerung von privaten Kapitalanlagen ( z.B. Aktien) und Derivaten. Diese Einkünfte unterliegen als inländische Einkünfte der Kapitalertragsteuer ( KESt) und sind in der Regel damit endbesteuert, d.h. es wird keine weitere Einkommensteuer eingehoben. Dabei kommt bei Einkünften aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (das sind insb. Sparbuchzinsen) ein besonderer Steuersatz in Höhe von 25 Prozent zur Anwendung. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt der besondere Steuersatz 27,5 Prozent. Werden derartige Kapitalerträge oder Substanzgewinne aus dem Ausland bezogen ( z.B. Zinsen aus ausländischen Sparguthaben, Dividenden oder Substanzgewinne aus Aktienverkäufen ohne Depotführung im Inland), werden sie im Wege der Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich ebenfalls mit 25 Prozent bzw.27,5 Prozent besteuert. Die Kapitalertragsteuer stellt eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Nähere Informationen zur Besteuerung von Kapitalerträgen finden Sie hier,
  3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung insbesondere Vermietung von Liegenschaften wie Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen (auch Untermiete)
  4. Sonstige Einkünfte Darunter fallen Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (Besteuerung mit einem festem Steuersatz von 30 Prozent, Erhebung der Einkommensteuer in Form der Immobilienertragsteuer), Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (Veräußerungsgeschäfte sonstiger privater Wirtschaftsgüter, z.B. Gold und Silber, innerhalb eines Jahres ab der Anschaffung), Einkünfte aus gelegentlichen Leistungen ( z.B. einmalige Vermittlungsprovisionen), bestimmte laufend anfallende Renten sowie Funktionärsbezüge

Bei den außerbetrieblichen Einkünften wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Eine Einkommensteuererklärung ist nur in bestimmten Fällen verpflichtend einzureichen, insbesondere bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und bei sonstigen Einkünften (ausgenommen Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen).

Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen müssen im Falle der Endbesteuerung nicht in die Steuererklärung aufgenommen werden. = Summe ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte – Sonderausgaben – Außergewöhnliche Belastungen – Freibetrag für Inhaber von Amtsbescheinigungs- und Opferausweisen = Einkommen Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen abgezogen.

Das so ermittelte Einkommen (§ 2 Abs 2 EStG ) bildet die Basis für die Berechnung der Einkommensteuer, Auf das Einkommen wird der progressive Einkommensteuertarif angewendet und die Einkommensteuer berechnet. Davon werden dann noch Absetzbeträge ( z.B.

Alleinverdiener- oder -erzieherabsetzbetrag, Familienbonus Plus etc.) abgezogen. Allenfalls bereits bezahlte Einkommensteuervorauszahlungen bzw. Lohnsteuer werden in der Veranlagung auf die Einkommensteuerschuld angerechnet, ebenso KESt und ImmoESt, wenn die entsprechenden Einkünfte in die Steuererklärung aufgenommen werden.

Vermögenszuwächse, die nicht unter die sieben Einkunftsarten fallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer ( z.B. Spiel-, Lotteriegewinne, Schenkungen, Erbschaften). Ein bestimmtes Basiseinkommen (Existenzminimum) bleibt bei jeder unbeschränkt Steuerpflichtigen/jedem unbeschränkt Steuerpflichtigen steuerfrei.

  • Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer: 15.000 1 Euro
  • Für Selbstständige: 11.000 Euro
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1) ohne sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG (insbesondere 13./14. Monatsgehalt); das höhere steuerfreie Basiseinkommen gegenüber dem Grundbetrag von 11.000 Euro ist auf die zusätzlichen Steuerabsetzbeträge zurückzuführen. Der Einkommensteuersatz für die ersten 11.000 Euro Einkommen beträgt nämlich 0 Prozent. Bei Einkommen über diesem Betrag steigt der Steuersatz stufenweise.

Was kann der Chef steuerfrei zahlen?

Einige Extras muss der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn gewähren, damit sie steuerfrei sind. Dazu zählen Gesundheitskurse und Kinderbetreuung und seit 2020 auch Gutscheine. Seit 2019 sind weitere Leistungen als steuerfreie Zuwendungen möglich, etwa ein Jobticket oder ein Dienstfahrrad.

Was ist negativer Arbeitslohn?

Zahlt der Arbeitnehmer versteuerten Arbeitslohn an den Arbeitgeber zurück, stellt dies eine sog. ‘negative Einnahme’ dar; sie mindert die positiven Einnahmen des Arbeitnehmers im Jahr der Rückzahlung. Der Grund für die Rückzahlung ist unbeachtlich.

Kann mein Arbeitgeber meine Miete bezahlen?

So kontieren Sie richtig! – Zahlt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Aufwandsentschädigungen für eine Mietwohnung, handelt es sich im Regelfall um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Buchung der Aufwandsentschädigung erfolgt auf das Konto “Gehälter” 4120 (SKR 03) bzw.6020 (SKR 04). Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto “Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt” 1740 (SKR 03) bzw.3720 (SKR 04).

Wie werden ausländische Einkünfte ermittelt?

Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte ist das deutsche Steuerrecht anzuwenden. Es gelten somit auch die Vorschriften zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Beträge in ausländischer Währung sind nach dem maßgeblichen Kurs im Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses umzurechnen.

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