Nichtselbstständige Arbeit: Definition und Steuern Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox Arbeitnehmer erzielen ihr Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese Einkunftsart ist mit besonderen Regeln verbunden, wenn es um Steuern und Sozialversicherung geht.
Das wichtigste Merkmal der nichtselbstständigen Arbeit ist, dass sie auf einem Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber basiert. In der Einkommensteuererklärung dürfen Arbeitnehmer bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die dazugehörigen Werbungskosten geltend machen. Mit der nichtselbstständigen Arbeit ist auch die Verpflichtung zur sozialen Absicherung verbunden. Hier gelten für Arbeitnehmer und Beamte unterschiedliche Regelungen.
Die nichtselbstständige Arbeit ist eine von mehreren Möglichkeiten, um Einkommen zu erzielen. Während bei anderen Einkunftsarten wie selbstständige Arbeit oder Vermietung die unternehmerische Tätigkeit oder das gewinnbringend angelegte Kapital die Basis des Einkommens bilden, resultiert das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit aus dem Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Was versteht man unter nichtselbständiger Arbeit?
Was gehört zum Arbeitslohn? – Arbeitslohn kann nur derjenige beziehen, der auch Arbeitnehmer ist. Wer ist nun Arbeitnehmer im Sinne der Einkommensteuer? Das Steuerrecht geht häufig seine eigenen Wege und schert sich kaum darum, was ein anderes Gesetz vorschreibt.
Wer Arbeitnehmer ist, bestimmt der (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung). Zur Feststellung, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit abzugrenzen. Hieraus ergibt sich die Zuordnung zu der steuerlichen Einkunftsart und dabei ist vom Gesamtbild der Verhältnisse auszugehen.
Für das Vorliegen einer nichtselbstständigen Beschäftigung ist insbesondere auf die Eingliederung in ein Unternehmen (feste Arbeitszeiten, Weisungsrecht/Direktionsrecht, Bereitstellung des Arbeitsplatzes, Anspruch auf Erholungsurlaub und so weiter) abzustellen.
- Die Abführung von Lohnsteuer und Sozialabgaben ist ein starkes Indiz für die Beschäftigung als Arbeitnehmer.
- Nach sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkunftsarten des zufließen.
- Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören grundsätzlich alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen ().
Dazu gehören zum Beispiel auch Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis, Sachbezüge oder Entschädigungszahlungen des Arbeitgebers. Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis des Erblassers, die den Erben zufließen, sind von den Erben als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge zu versteuern.
Was im Einzelfall als der Lohnsteuer unterliegender Arbeitlohn zu qualifizieren ist, hat schon sehr viele Finanzgerichte beschäftigt. Stellvertretend für viele Fälle sei hier nur auf die Besteuerung von Dienstwagen hingewiesen. Nach dem Urteils des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 1. August 2012 (Az.1 K 1102/09) gehören Vorteile, die ein Arbeitnehmer im Hinblick auf seine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber erhält, auch dann zum der Lohnsteuer unterliegenden Arbeitslohn, wenn sie ihm von einem Dritten gewährt und von diesem als Schenkung bezeichnet werden.
Im Urteilsfall war der Arbeitgeber des Klägers über den Verkauf seiner GmbH offenbar so erfreut, dass er alle Arbeitnehmer einlud und jedem einen als Geschenk bezeichneten Scheck überreichen ließ. Den dem Kläger geschenkten Betrag behandelte das zuständige Finanzamt als Arbeitslohn und unterwarf ihn demzufolge der Lohnsteuer.
Was ist der Unterschied zwischen Selbstständige und Nichtselbstständige Arbeit?
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören:
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen aber auch andere Bezüge und Vorteile die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses erhält. Hierzu gehören insbesondere Sachbezüge, wie Mahlzeiten oder Waren. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Beschäftigungsverhältnissen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Eine nichtselbstständige Arbeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige in einem Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsvertrag) steht und gegenüber seinem Arbeitgeber weisungsgebunden ist. Mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit unterliegt der Arbeitnehmer der Lohnsteuer.
Diese Steuer wird bereits vom Arbeitgeber einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Erst im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerklärung kann der Arbeitnehmer die bereits gezahlte Lohnsteuer zum Teil zurückerhalten, wenn er zum Beispiel Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen nachweist oder er im Rahmen anderer Einkunftsarten Verluste erzielt hat.
Besonderheiten sind bei einer beschränkten Steuerpflicht zu beachten.
Was ist Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit?
Einkünfte aus früherem Arbeits- oder Dienstverhältnis – Bei der Ermittlung der Einkünfte wird ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro ( § 9a EStG) berücksichtigt. Bei Nachweis höherer Aufwendungen können diese als Werbungskosten zum Abzug gebracht werden.
- Sind in den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Versorgungsbezüge ( § 19 Abs.2 EStG) enthalten, bleiben davon ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.
- Beispiel: Versorgungsbezüge (Einnahmen) 40.000 Euro – Werbungskostenpauschale 102 Euro – Versorgungsfreibetrag, xx % höchstens 3.000 Euro (abhängig vom Jahr des Versorgungsbeginns) – Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 Euro (abhängig vom Jahr des Versorgungsbeginns) = Einkünfte aus nichtselbst.
Arbeit 35.998 Euro
Ist Minijob Nichtselbstständige Arbeit?
Nicht nur der gewöhnliche Arbeitslohn zählt dazu. In Deutschland gibt es zahlreiche Möglichkeiten, einer Arbeit nachzugehen. Ob als Selbstständiger mit dem eigenen Startup, als Programmierer in Teilzeit neben dem Studium oder als gewöhnlicher Angesteller in Vollzeit in einer Kanzlei – Hauptsache ist, dass am Ende des Monats Geld in die Haushaltskasse gespült wird.
- Diese Einkünfte müssen versteuert werden.
- Nur wer unter dem Grundfreibetrag von 9.000 Euro (Stand 2018) bleibt, darf seine Einnahmen in voller Höhe behalten.
- Zudem müssen sogenannte Minijobs bis zu 450 Euro monatlich nicht versteuert werden.
- Die meisten Einkünfte werden hierzulande aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt.
Dabei handelt es sich um Gelder, die für geleistete Dienste gezahlt werden. Typisch ist, dass der Arbeitnehmer an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden ist. Neben dem herkömmlichen Gehalt gibt es aber auch noch andere Einkünfte, die aus einer nichtselbstständigen Arbeit resultieren können.
Welche Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind steuerfrei?
Altersteilzeit – Älteren Arbeitnehmern bietet das Altersteilzeitgesetz die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit bis zum Rentenbeginn zu reduzieren mit erträglichen finanziellen Einbußen. Ein Anspruch auf Altersteilzeit besteht nicht kraft Gesetzes, er kann sich aber aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag ergeben.
- Sie haben das 55. Lebensjahr vollendet ;
- Sie haben in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre (1080 Kalendertage) lang eine in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtige Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt;
- Dauer mindestens bis zum möglichen Beginn der Altersrente (maximal 10 Jahre);
- Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Wochenarbeitszeit.
Um die Gehaltseinbußen infolge der Halbierung der Arbeitszeit gering zu halten, muss der Arbeitgeber bei Beginn der Altersteilzeit nach dem 30.6.2004 die folgenden Zusatzleistungen erbringen:
- Aufstockung des Altersteilzeitlohnes (Aufstockungsbetrag);
- Entrichtung von zusätzlichen Rentenversicherungsbeträgen (Zusatzbeitrag).
In der aktiven Phase können Sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag beanspruchen oder darüber hinausgehende Werbungskosten ungekürzt absetzen ( Verfügung der OFD Hannover vom 20.3.2008, DB 2008 S.1072 ). Auch während der Freistellungsphase im sog. Blockmodell (Aufteilung der Altersteilzeit in eine Vollzeitarbeits- und eine Freistellungsphase) besteht Anspruch auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
- Sind Ihre Aufwendungen höher (z.B.
- Für ein Arbeitszimmer, Computer-AfA, Fachliteratur) und steht fest, dass Sie nach der Freistellungsphase in den Ruhestand gehen, wird das Finanzamt Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag im ersten Freistellungsjahr nur noch zeitanteilig anerkennen und danach gar nicht mehr.
Ihr Altersteilzeitlohn wird normal versteuert und ist sozialversicherungspflichtig. Bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell sind die an den Arbeitnehmer gezahlten Ausgleichsgelder als sonstige Bezüge im Jahr des Zuflusses als Arbeitslohn zu versteuern ( BFH-Urteil vom 15.12.2011, VI R 26/11, BStBl.2012 II S.415 ).
- Die Aufstockung des Arbeitslohns ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei ( § 3 Nr.28 EStG ), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt ( H 3.28 LStH 2014 ). Steuerfreiheit gibt es nur, wenn Aufstockungsbetrag und Teilzeit-Nettogehalt monatlich nicht höher sind als das Vollzeit-Nettogehalt ( R 3.28 Abs.3 Satz 2 LStR 2015 ). Der Arbeitgeber bescheinigt die steuerfrei an Sie ausgezahlten Aufstockungsbeträge in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.
- Die Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegen aber nicht dem Progressionsvorbehalt. Als Sonderausgaben sind diese Beiträge nicht absetzbar.
Die steuerliche Mehrbelastung durch den Progressionsvorbehalt wird nicht bereits bei den monatlichen Lohnabrechnungen des Arbeitgebers berücksichtigt, sondern erst in der Steuerveranlagung am Jahresende. Daher kann es im Steuerbescheid zu Steuernachzahlungen kommen.
Wann sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern?
Wenn Sie Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Arbeit haben, müssen erst ab einem Jahreseinkommen von 12.756 Euro (bis 2022: 12.000 Euro) Steuern zahlen – und dann nur für den Betrag, der diese Grenze übersteigt. Zusätzlich können Sie verschiedene Ausgaben steuerlich absetzen.
Wann ist man unselbständig?
Was versteht man unter einer unselbständigen Erwerbstätigkeit? – Als unselbständig erwerbend gilt, wer in untergeordneter Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Arbeit leistet, ohne ein wirtschaftliches Risiko zu tragen.
Wo trage ich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit?
Bei der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) der Einkommensteuererklärung handelt es sich um eines der wichtigsten Steuerformulare für Arbeitnehmer. Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die Formularinhalte der Anlage N vor und zeigen Ihnen, wie Sie die Anlage N richtig ausfüllen.
Wann liegt eine selbständige Tätigkeit vor?
Lexikon | Gesamtbetrachtung – selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung Entscheidendes Tatbestandsmerkmal bei der Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung – mit der Folge der Sozialversicherungspflicht – ist nach und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber.
- Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG kommt es hierbei entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse der zu beurteilenden Beschäftigung/Tätigkeit – und nicht in erster Linie auf die vertraglichen Vereinbarungen – an.
- Liegt ein Rahmenvertrag vor, kommt es für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit regelmäßig entscheidend auf die Verhältnisse während der Durchführung der jeweiligen Einzeltätigkeit an, wenn die Hauptleistungspflichten erst mit Übernahme der Einzeltätigkeit entstehen.Der Bezeichnung der Tätigkeit im Arbeitsvertrag kommt dabei nur eine untergeordnete Bedeutung zu.
Das Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich vom Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers oder Werkvertragnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erledigung der Dienst- oder Werkleistung. Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistungen im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt.
- Der Grad der persönlichen Abhängigkeit wird auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit bestimmt.
- Insoweit lassen sich abstrakte, für alle Beschäftigungsverhältnisse geltende Kriterien nicht aufstellen.
- Manche Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen freier Dienst- oder Werkverträge erbracht werden, andere regelmäßig nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses.
Aus Art und Organisation der Tätigkeit kann auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zu schließen sein.
Selbständig ist im Allgemeinen jemand, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt, ein unternehmerisches Risiko trägt sowie unternehmerische Chancen wahrnimmt und hierfür Eigenwerbung betreibt. Abgrenzungskriterien Um die Frage der persönlichen Abhängigkeit (Nichtselbstständigkeit) korrekt beantworten zu können, sind die folgenden Merkmale zu berücksichtigen und der Gesamtbetrachtung zugrunde zu legen:
Weisungsgebundenheit (kann sich bei Hochqualifizierten und Spezialisten in einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess ausdrücken).Eingliederung in den Betrieb.Keine Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit kennzeichnet das Beschäftigungsverhältnis.Keine eigene Betriebsstätte.Keine im Wesentlichen freigestaltete Arbeitstätigkeit. Die Merkmale der freien Gestaltung der Tätigkeit finden sich in ( HGB ) für den Begriff des Handelsvertreters: „Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.” Die Rechtsprechung des BSG hat die zum HGB normierten Tatbestandsmerkmale als einen allgemeinen Rechtsgedanken zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit gewertet.Keine Tragung des Unternehmerrisikos. Ein Unternehmerrisiko trägt, wer eigenes Kapital oder eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes einsetzt.Wirtschaftliche Abhängigkeit.Vereinbarung, Lohnabzüge vornehmen zu lassen.Vereinbarung von Urlaub.
Zusätzlich zu den genannten Abgrenzungskriterien kann zur Beurteilung des Gesamtbilds einer Beschäftigung oder Tätigkeit auch die steuerliche Behandlung der erzielten Einkünfte Indiz für die versicherungsrechtliche Beurteilung der ausgeübten Tätigkeit sein.
Besteht seitens des Auftragnehmers Entscheidungsfreiheit darüber, wann und wie viel Betriebsmittel/Transportmittel/Produktionsmittel angeschafft werden und wie die Anschaffung finanziert wird?Liegt Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers über die Zahlweise der Kunden ( z.B. sofortiger Bareinzug, Stundungsmöglichkeiten usw.) vor?Besteht Dokumentationspflicht des Auftragnehmers über seine Arbeit (detaillierte Berichtspflicht)?Existiert Entscheidungsspielraum des Auftragnehmers bezüglich Preiskalkulation sowie Aufbau von Vertrauen unter Geschäftsleuten?Sind beim Auftragnehmer eigene Betriebsmittel ( z.B. Pkw) vorhanden?Setzt der Auftragnehmer eigenes Betriebskapital ein?Werden die Leistungen ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht?Ist dem Auftragnehmer eigene Kundenakquisition erlaubt?Haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Schäden an Produktion oder Produktionsgütern bzw. Produktionsmitteln, wenn der Auftraggeber von einem Kunden in Anspruch genommen wird?Sind Auftragsvertrags- und Überwachungssysteme so ausgestaltet, dass eine laufende Kontrolle ( z.B. über ein Betriebs-Funksystem) für den Auftraggeber jederzeit möglich ist?Hat der Auftragnehmer eigene Werbungsmöglichkeiten?Unterhält der Auftragnehmer eigene Geschäftsräume?Führt der Auftragnehmer Geschäftsbücher?Benutzt der Auftragnehmer eigene Firmenbriefbögen?Bezieht der Auftragnehmer festes Gehalt oder ist er vor allem am Umsatz beteiligt?Wie werden die Einkünfte durch das Finanzamt bewertet?Erzielt der Auftragnehmer erheblich höhere Einkünfte als ein vergleichbar Beschäftigter und ist dadurch eine soziale Absicherung in Eigenvorsorge möglich? Die Honorarhöhe ist Ausdruck des Parteiwillens und spielt nur dann eine Rolle, wenn sich die Argumente für abhängige Beschäftigung und selbständige Tätigkeit ansonsten gegenseitig aufheben.
Welche Einnahmen zählen als Einkommen?
Einkommen – Als Einkommen werden grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (Sachleistungen) berücksichtigt, die Ihnen oder einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft innerhalb eines Bewilligungszeitraums zufließen bzw. erzielt werden. Dies können sein:
Lohn / Gehalt aus einer Arbeit (auch Mini-Jobs) Einkommen aus einer Selbständigkeit / Gewerbetätigkeit Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld Arbeitslosengeld I der Agentur für Arbeit Krankengeld oder Krankentagegeld Unterhalt und Unterhaltsvorschussleistungen Kindergeld Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten Zins- und Kapitalerträge Lottogewinne
Die Aufzählung ist nicht abschließend, daher sollten auch Einkünfte, die nicht in der Liste aufgezählt sind, umgehend bei Ihrer Sachbearbeitung angezeigt werden. Einkommen ist dabei immer für den laufenden Monat anzurechnen, in dem dieses zufließt, unabhängig davon, wann genau dies im Monat passiert; weisen Sie daher bei einem Einkommen auch immer nach, wann Ihnen dieses zugeflossen ist (z.B.
Welches Einkommen muss ich angeben?
2. Schritt: Berechnung der Einkünfte – Die Einkünfte sind der Betrag, der verbleibt, wenn Sie die Ausgaben von den Einnahmen abziehen. Für Arbeitnehmer/innen bedeutet das: Alle Kosten, die rund um Ihren Job anfallen, können Sie in Ihrer Steuererklärung angeben. So gehören Ihre Fahrtkosten sowie die Kosten für Fachbücher, Fortbildungen oder Berufskleidung zu den sogenannten Werbungskosten,
Sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit brutto oder netto?
Antwort – Der Bruttoarbeitslohn vermindert um die Werbungskosten stellen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbssicherung ( z.B. Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte, Fachliteratur, Fortbildung, Dienstreisen) und diese Kosten mindern die Steuerbelastung.
Betriebsausgaben fallen bei Selbstständigen oder Gewerbetreibenden an und sind vom Begriff der Werbungskosten abzugrenzen. Die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag stellen keine Werbungskosten dar und sind in der Zeile Steuerabzugsbeträge des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung anzugeben. Quelle: Mario Fuhs Dipl.
– Kfm. ( FH ) Steuerberater Fuhs & Hastrich Steuerberatungsgesellschaft
Partnerschaft mbB September 2019
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln
Wie gebe ich einen 450 Euro Job in der Steuererklärung an?
Welche Anlage muss bei einer Steuererklärung für einen Nebenjob ausgefüllt werden? – Beschäftige geben den Nebenjob auf der Steuererklärung in Anlage N an. Zusätzlich ist auch der Arbeitslohn der Hauptbeschäftigung hier einzutragen. Wer die abzuführenden Steuern senken und so eventuell eine Rückzahlung erhalten möchte, sollte darüber hinaus auch die Werbungskosten geltend machen.
- Hierzu zählen neben den Fortbildungskosten auch berufliche Reisekosten, Aufwendungen für Arbeitsmittel, das häusliche Arbeitszimmer, die Fahrtkosten zur Arbeit und Mitgliedsbeiträge für berufliche Verbände oder Gewerkschaften.
- Neben dem Mantelbogen ist bei einem Nebenverdienst für die Steuererklärung auch die Anlage N auszufüllen.
Hier sind der Arbeitslohn der beiden Jobs und eventuelle Werbungskosten einzutragen. Veranlagt das Finanzamt ein Ehepaar zusammen, ist die Anlage N für jeden Einzelnen auszufüllen. ( 39 Bewertungen, Durchschnitt: 4,08 von 5) Muss ein Nebenjob in der Steuererklärung angegeben werden? 4.08 5 39 Loading.
Kann man als Selbständiger auf 400 Euro Basis arbeiten?
Wer sich selbstständig macht, verfügt oft nicht direkt über ein regelmäßiges Einkommen. Um Engpässe zu vermeiden, hast du die Möglichkeit, einen Minijob anzunehmen. Der Gesetzgeber hat es ermöglicht, haupt- oder nebenberuflich selbstständig zu sein und dazu einem 450-Euro-Job nachzugehen.
Ist ein 450 Euro Job steuerfrei?
Wie sind Minijobs zu versteuern? – Minijobs sind grundsätzlich steuerpflichtig, Du musst dem Arbeitgeber zum Abzug der einheitlichen Pauschalsteuer von 2 Prozent inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag nur noch Deine Steueridentifikationsnummer sowie Dein Geburtsdatum nennen.
- Die Steuern werden zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen und den Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen von der Minijob-Zentrale berechnet und eingezogen, sodass dem Arbeitgeber kein weiterer Aufwand entsteht.
- Im Normalfall übernimmt der Arbeitgeber die Abgaben.
- Es ist jedoch erlaubt, dass der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festlegt, dass Du im Innenverhältnis die Pauschalsteuer tragen musst.
Dann müsstest Du Deine Lohnsteuer selbst tragen. In der Einkommensteuererklärung musst Du Deine Einkünfte aus dem Minijob nicht gesondert angeben. Mit der Pauschalsteuer sind alle steuerlichen Pflichten erledigt. Dazu gehört, dass Du keine Werbungskosten absetzen darfst.
Welche Arbeiten sind steuerfrei?
Steuerfreier Nebenjob – Zuvor wurde bereits angedeutet, wann ein steuerfreier Nebenjob möglich ist. An dieser Stelle möchten wir Sie auf verschiedene Möglichkeiten hinweisen, wie eine Nebentätigkeit steuerfrei bleibt, Das klassische Modell ist wohl, wenn Minijobs als Nebenjobs ausgeübt werden und damit der Verdienst nicht über 520 Euro liegt.
- Daneben wird mit der sogenannten Übungsleiterpauschale ein steuerfreier Zusatzverdienst von bis zu 3.000 Euro im Jahr ermöglicht.
- Voraussetzung dafür ist, dass Sie eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Nebentätigkeit bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder bei einer gemeinnützigen Organisation ausüben.
Das können unter anderem Schulen oder Sportvereine sein. Generell sollten Sie bei einem solchen Nebenjob pädagogisch, künstlerisch oder betreuend tätig sein. Des Weiteren können Sie von der Ehrenamtspauschale profitieren, die bei 840 Euro im Jahr liegt.
Welche Tätigkeit ist steuerfrei?
Für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Pfleger oder künstlerische Tätigkeiten werden 2.400 € steuerfrei berücksichtigt. Beispiel: erhalten Sie aus einer der oben genannten Tätigkeiten eine Vergütung in Höhe von 2.600 € / Jahr, sind 2.400 € steuerfrei und 200 € steuerpflichtig.
Welche Einnahmen müssen nicht versteuert werden?
Die Arten der steuerfreien Einnahmen – Es werden drei Arten der steuerfreien Einnahmen unterschieden. Steuerfreie Einnahmen in Form von staatlichen Zuschüssen Einige soziale Geld- und Sachleistungen, wie Arbeitslosengeld, Leistungen der Kranken-, Pflege- und gesetzlichen Unfallversicherung, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Kindergeld oder Zuschüsse für Neugeborene, aber auch Stipendien sind steuerfrei.
Steuerfreie Einnahmen im öffentlichen Dienst Bestimmte Geld- und Sachleistungen im öffentlichen Dienst sind steuerfrei. Dazu zählen Dienstkleidung, Abfindungszahlungen für Wehrdienstleistende oder Berufssoldaten und Entschädigungen für Beamte. Auch die Versorgung von Kriminal- und Bundespolizei und Leistungen der Berufsfeuerwehr sind steuerfreie Einnahmen.
Spezielle steuerfreie Einnahmen In bestimmten Situationen sind Zuschüsse, Entschädigungen, Ausgleichs- oder Hilfszahlungen steuerfrei. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn bei einem Einsatz im Krieg Wehr- oder Zivildienstleistende zu Schaden gekommen sind.
Woher weiß ich ob ich verpflichtet bin eine Steuererklärung abzugeben?
Muss ich eine Steuererklärung abgeben, oder muss ich nicht? Eine Frage, die viele Menschen beschäftigt. Wir klären Sie rund um das Thema „Pflichtveranlagung” auf. Generell gilt: Liegt Ihr Einkommen unterhalb des sogenannten Grundfreibetrages, dann zahlen Sie keine Steuern und müssen auch keine Steuererklärung abgeben.
Bis wann sind Nebeneinkünfte steuerfrei?
Berufstätige dürfen bis zu 520 Euro monatlich über einen Nebenjob dazuverdienen, ohne Steuern oder Sozialabgaben für die Einkünfte zahlen zu müssen. Bis zum Oktober 2022 waren für den Minijob maximal 450 Euro pro Monat vorgesehen, danach wurde der Betrag auf 520 Euro pro Monat erhöht.
In Ausnahmen darf diese Maximalsumme auch einmal überschritten werden. Das gesamte Einkommen eines Nebenjobs darf die Verdienstgrenze von 6.240 Euro im Jahr grundsätzlich nicht übersteigen, das entspricht durchschnittlich 520 Euro pro Monat. Eine Ausnahme im Hinblick auf den Jahreshöchstbetrag von 6.240 Euro stellt ein höherer Verdienst dar, der gelegentlich und unvorhersehbar entsteht.
„Gelegentlich” heißt, dies geschieht maximal dreimal in einem Zwölf-Jahres-Zeitraum. Als „nicht vorhersehbar” gilt beispielsweise eine Krankheitsvertretung, während ein erhöhter Verdienst infolge saisonaler Mehrarbeit als vorhersehbar angesehen wird. Der Verdienst darf in diesem Fall 7.280 Euro nicht überschreiten.
- Übersteigt der Arbeitnehmende die Verdienstgrenze von 6.240 Euro aufgrund von regelmäßiger und vorhersehbarer Mehrarbeit, befindet er sich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
- Einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld zählen zum Gesamtverdienst dazu und müssen daher bei der Jahressumme berücksichtigt werden.
Anders verhält es sich bei steuerfreien zusätzlichen Einnahmen: Dazu zählen einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge und Zuschüsse wie z.B. Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge. Diese müssen beim Jahreshöchstbetrag nicht berücksichtigt werden.
Der Minijob muss zwar bei der Steuererklärung nicht aufgeführt werden, doch der Arbeitgeber hat zwei Prozent pauschale Lohnsteuer abzuführen. Werden diese zwei Prozent nicht abgeführt, kann dies für den Minijobber zu Problemen mit dem Finanzamt führen. Seit 2013 sind Arbeitnehmer*innen auch im Rahmen von Minijobs rentenversicherungspflichtig.
Allerdings haben sie die Möglichkeit, sich über einen schriftlichen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Tut ein*e Arbeitnehmer*in dies nicht, zahlt er monatlich einen Anteil von 3,6 Prozent vom Verdienst (Stand: 01.01.2018). Der Pflichtbeitrag wird aber mit einer Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 175 Euro berechnet.
- Vom Arbeitgeber werden 15 Prozent in die Rentenversicherung eingezahlt.
- Die Regelungen für Rentenbeiträge bleiben auch mit der Erhöhung vom Oktober 2022 bestehen.
- Wer sich bereits von der Rentenversicherungspflicht befreit hat, muss dies nicht nochmal tun.
- Die Minijob-Regelung gilt neben einer Hauptbeschäftigung, solang nicht mehr als ein Minijob ausgeübt wird.
Auf Lohnsteuerkarte muss dann gearbeitet werden, wenn ein zweiter Nebenjob ausgeübt wird. Somit gilt ab der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht mehr die Lohnsteuerpauschale ab 2 Prozent. Es gilt die Regel, dass der zuerst aufgenommene Minijob als Minijob behandelt wird.
Was sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit brutto oder netto?
Antwort – Der Bruttoarbeitslohn vermindert um die Werbungskosten stellen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbssicherung ( z.B. Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte, Fachliteratur, Fortbildung, Dienstreisen) und diese Kosten mindern die Steuerbelastung.
- Betriebsausgaben fallen bei Selbstständigen oder Gewerbetreibenden an und sind vom Begriff der Werbungskosten abzugrenzen.
- Die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag stellen keine Werbungskosten dar und sind in der Zeile Steuerabzugsbeträge des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung anzugeben.
- Quelle: Mario Fuhs Dipl.
– Kfm. ( FH ) Steuerberater Fuhs & Hastrich Steuerberatungsgesellschaft
Partnerschaft mbB September 2019
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln
Was ist der Unterschied zwischen Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit?
Grundsätzliches zum Gewerbebetrieb – Jeder Existenzgründer steht zunächst vor der wichtigen Frage, ob er Gewerbetreibender oder Freiberufler ist. Die Feststellung hat sowohl steuerliche und als auch rechtliche Konsequenzen. Gewerbeanmeldung und Gewerbesteuer Nur der Gewerbetreibende ist verpflichtet beim zuständigen Gewerbeamt (Stadt, Gemeinde) ein Gewerbe anzumelden und Gewerbesteuer zu entrichten.
- Freiberufler müssen ihre Tätigkeit beim Finanzamt anmelden und unterliegen dem normalen Einkommensteuertarif.
- Bilanzierung Ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert, muss in das Handelsregister eingetragen werden und ist damit zur doppelten Buchführung verpflichtet.
Der Freiberufler wird im Handelsregister nur dann eingetragen, wenn er die Rechtsform der GmbH oder AG wählt (daneben gibt es noch die Partnerschaftsgesellschaft, die allerdings nicht im Handelsregister, sondern im Partnerschaftsregister eingetragen wird).
- Eine Bilanzierungspflicht besteht für Freiberufler – mit Ausnahme der im Handelsregister eingetragenen – unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes oder Gewinns nicht (Einnahme/Überschussrechnung reicht aus).
- Ammerzugehörigkeit Gewerbetreibende sind Pflichtmitglieder bei der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer.
Für rein freiberuflich Tätige besteht eine IHK-Zugehörigkeit nur dann, wenn eine GmbH oder eine AG gegründet wird. Ansonsten gibt es nur bei einigen Freiberuflern eine Pflichtmitgliedschaft in den „Kammern für freie Berufe”. Unterschiede in der Alterssicherung Auch im Hinblick auf die Altervorsorge gibt es Unterschiede.
- Für Gewerbetreibende gibt es besondere Regelungen zur gesetzlichen Pflichtversicherung für Personen, die ein Handwerk betreiben oder die in dem Verzeichnis nach § 19 Handwerksordnung (HwO) eingetragen sind.
- Die Sozialversicherungspflicht für Scheinselbständige nach § 7 Sozialgesetzbuch (SGB) IV und für Selbständige ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit nur einem Auftraggeber nach § 2 Ziffer 9 SGB VI gilt sowohl für Gewerbetreibende wie für Freiberufler.
Für einen Teil der Freiberufler (z.B. selbständige Lehrer und Erzieher, Krankenpfleger und Masseure sowie Künstler und Publizisten) existieren darüber hinaus Pflichtversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 SGB VI. Verkammerte Freiberufler (z.B.
Ärzte, Rechtsanwälte, Notare) sind rentenversicherungspflichtig über ihre Pflichtmitgliedschaft in den berufsständischen Versorgungswerken. Ein anderer Teil der Freiberufler ist nicht versicherungspflichtig oder kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Definitionen “Gewerbebetrieb” Für den Begriff „Gewerbebetrieb” gibt es im Gewerbesteuerrecht und in der Gewerbeordnung unterschiedliche Definitionen.
Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da die verschiedenen Gesetze unterschiedliche Zwecke verfolgen. Gewerbebegriff nach Gewerbeordnung Nach Sprachgebrauch und Rechtsprechung versteht man unter dem Betrieb eines Gewerbes eine selbständige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf gewisse Dauer ausgeübte Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich mit Ausnahme der Urproduktion (z.B.
ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder eine freiberufliche Tätigkeit oder eine Vermögensverwaltung
betrieben wird. Typische Gewerbetreibende sind die Betriebe des Handwerks und der Industrie, der Handel, Makler- und Vermittlertätigkeiten, Verkehrs- sowie die Gaststättenbetriebe. Gewerbebegriff nach Gewerbesteuergesetz Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.
Definition der freien Berufe Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) definiert die freien Berufe wie folgt: “Die freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachliche unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.” Aus dem sachlichen Geltungsbereich gewerberechtlicher Vorschriften werden die freien Berufe üblicherweise unterteilt nach freien wissenschaftlichen, künstlerischen und schriftstellerischen Tätigkeiten einerseits und persönlichen Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern, andererseits.
Die freien Berufe zeichnen sich aus durch die Qualität der – häufig akademischen – erforderlichen Ausbildung, durch den Charakter der erbrachten Dienstleistungen, die durch eine höhere Bildung bedingt sind und bei denen die persönliche Leistung und Verantwortung sowie das besondere Vertrauensverhältnis im Vordergrund stehen.
Der persönlichen Erbringung der Dienstleistung steht dabei nicht entgegen, dass sich der Freiberufler dabei grundsätzlich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitkräfte bedienen kann. Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Auch eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen.
Das Einkommensteuergesetz unterteilt in § 18 EStG die freien Berufe in die „Katalogberufe” und die „ähnlichen” Berufe. Katalogberufe sind die
Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen und Heilmasseure.) Rechts-, wirtschafts- und steuerberatende Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte sowie beratende Volks- und Betriebswirte) Technische und naturwissenschaftlich orientierte Berufe (Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen) Wissenschaftliche Bildungsberufe, Lehrer und Erzieher (Geologen, Physiker, Biologen, Tanz- Turn- oder Fahrlehrer, Erzieher und Diplom-Pädagoge) Künstlerische und publizistisch Schaffende (Künstler, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer)
Zu den „ ähnlichen Berufen” zählen die Tätigkeiten, die eine Ähnlichkeit mit einem konkreten Katalogberuf aufweisen (z.B. Psychotherapeut, Unternehmensberater). Abgrenzungsprobleme Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeiten ist außerhalb der Katalogberufe in der Praxis oft strittig.
Sowohl Finanzbehörden als auch Gewerbeämter orientieren sich bei der Beurteilung des Einzelfalles an entsprechenden Verwaltungsrichtlinien und den zahlreichen Gerichtsurteilen, denen sich weitere Abgrenzungen entnehmen lassen. Ist ein Existenzgründer sich nicht sicher, ob er eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, sollte er beim zuständigen Finanzamt nachfragen.
Abgrenzung freier Mitarbeiter / Freier Beruf Der Begriff des „freien Berufes” ist von dem des „freien Mitarbeiters” zu unterscheiden. Der „freie Mitarbeiter” ist eine Person, die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages für andere Personen/Unternehmen ein Unternehmen Aufträge ausführt/Projekte betreut ohne dabei in das Unternehmen eingegliedert zu sein.
Ein freier Mitarbeiter kann Freiberufler oder Gewerbetreibender sein oder eine sonstige selbständige Tätigkeit ausüben. “Echte” Selbständige sind diese Personen jedoch dann nicht, wenn sie vom Auftraggeber abhängig und weisungsgebunden sind, keine Möglichkeit der freien Arbeitszeitgestaltung haben oder kein Unterrisiko tragen.
Sie sind dann als sog. „Scheinselbständige” anzusehen. Gemischte Tätigkeiten Eine Einzelperson kann grundsätzlich neben einer freiberuflichen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Steuerlich wird dann jede Betätigung für sich beurteilt, soweit sich die Tätigkeiten nach der Verkehrsauffassung trennen lassen, also zwischen den Tätigkeiten kein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang oder nur gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen.
Der Steuerpflichtige erzielt dann nebeneinander Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus freiberuflicher Arbeit. Problematisch wird die Abgrenzung jedoch, wenn die freiberuflichen und die gewerblichen Tätigkeiten derart miteinander verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen. Schuldet beispielsweise ein Steuerpflichtiger seinem Auftraggeber einen einheitlichen Erfolg, ist die zur Durchführung des Auftrags erforderliche Tätigkeit regelmäßig als einheitliche zu beurteilen.
In diesem Fall ist die gesamte Tätigkeit entweder als freiberuflich oder als gewerblich anzusehen, je nachdem welcher Teil ihr „das Gepräge” gibt. Beispiel: Ein Arzt betreibt eine Klinik, ein Kurheim oder Sanatorium als Gewerbebetrieb. Seine ärztlichen Leistungen gehören zu seiner gewerblichen Tätigkeit.
Gleiches gilt für den An- und Verkauf von Waren. Diese gewerblichen Betätigungen führen bei einem Freiberufler dazu, dass die gesamte Tätigkeit als gewerbliche eingestuft wird (Tierärzte, die Medikamente oder Impfstoffe gegen Entgelt abgeben; Augenärzte, die Kontaktlinsen nebst Pflegemitteln verkaufen).
Schließen sich Angehörige eines freien Berufs zu einer Personengesellschaft zusammen (GbR), haben die Gesellschafter nur dann freiberufliche Einkünfte, wenn alle Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Kein Gesellschafter darf nur kapitalmäßig beteiligt sein oder Tätigkeiten ausüben, die keine freiberuflichen sind.
Was fällt alles unter Sonderausgaben?
Werbungskosten – Unter Werbungskosten fallen alle Ausgaben, die für ein Studium oder eine Ausbildung aufgewendet werden oder durch eine berufliche Tätigkeit entstehen. Werbungskosten sind:
voll von der Steuer absetzbar ermöglichen einen Verlustvortrag können auch ohne Einkommen genutzt werden
Studenten in einer sogenannten Zweitausbildung können ihre Kosten als Werbungskosten absetzen. Dies betrifft Doktoranden, Studenten in einem dualen Studium und Master-Studenten. Auch Bachelor-Studenten, die zuvor ein anderes Bachelor-Studium oder eine Ausbildung mit einer Dauer von mindestens zwölf Monaten abgeschlossen haben, können ihre Studienkosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Ist Rente Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit?
Welche Renten sind in der Steuererklärung anzugeben? – Renten sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, Dazu gibt es unterschiedliche Steuerregeln:
Renten, die mit dem neuen Besteuerungsanteil, genauer: die in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages steuerpflichtig sind. Dies betrifft alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die “Rürup”-Rente sowie Renten aus berufsständischen Versorgungswerken. Renten, die mit dem günstigen Ertragsanteil steuerpflichtig sind. Dies betrifft z.B. Renten aus privaten Rentenversicherungen. Renten, die mit dem besonderen Ertragsanteil nach § 55 EStDV steuerpflichtig sind. Dies betrifft Leibrenten mit befristeter Laufzeit, z.B. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten aus privaten Versicherungen. Renten, die in voller Höhe als “sonstige Einkünfte” steuerpflichtig sind. Dies betrifft vor allem die staatlich geförderte Riester-Rente und die steuerschädliche Verwendung von Riester-Verträgen sowie Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, deren Beiträge steuerfrei geblieben sind, z.B. aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Renten, die in voller Höhe als “Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit” steuerpflichtig sind. Dies betrifft beamtenrechtliche Pensionen, Betriebsrenten aus einer Direktzusage oder aus Unterstützungskasse sowie entsprechende Hinterbliebenenbezüge. Diese Renten sind nicht in der “Anlage R”, sondern in der “Anlage N” anzugeben. Renten, die in voller Höhe steuerfrei sind, z.B. Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Renten brauchen Sie nicht in der Steuererklärung anzugeben.
Pensionen gehören in die Anlage N Pensionen, z.B. Werkspensionen, für die Sie eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, tragen Sie bitte in der Anlage N ein. Welche Renten sind in der Steuererklärung anzugeben?