Was Ist Selbständige Arbeit?
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Eine selbstständige Tätigkeit (freiberufliche Tätigkeit) liegt vor, wenn die Arbeit nicht weisungsgebunden ausgeübt wird und keine Einbindung in die Organisationsstruktur eines Unternehmens vorliegt. Für den selbstständig Tätigen muss ein unternehmerisches Risiko bestehen.
Als freiberuflich Tätige gelten Angehörige der sogenannten Katalogberufe (unter anderem: Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Schriftsteller). Auch weitere Berufsgruppen, die § 18 des Einkommensteuergesetzes im Einzelnen nennt, werden als Freiberufler anerkannt. Die im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Von der selbstständigen Tätigkeit ist die gewerbliche Tätigkeit abzugrenzen. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr eine selbstständige, nachhaltige Betätigung ausgeführt wird, die darauf gerichtet ist, Gewinn zu erzielen.
- Dabei darf es sich nicht um eine Betätigung in der Land- und Forstwirtschaft und um die Ausübung eines freien Berufes handeln.
- Zudem ist der Gewerbebetrieb von der privaten Vermögensverwaltung abzugrenzen.
- Werden Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, ist die Abfärbetheorie zu beachten.
Eine freiberufliche Tätigkeit wird durch die gewerbliche Tätigkeit »infiziert«. Dies führt dazu, dass auch die freiberuflichen Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Hiervon wird nur dann abgewichen, wenn die gewerblichen Einkünfte von der Gewerbesteuer befreit sind oder wenn die freiberuflichen Einnahmen von untergeordneter Bedeutung sind.
Was ist sonstige selbständige Arbeit?
Sonstige selbständige Tätigkeiten – Der Begriff „sonstige selbständige Tätigkeiten” umfasst selbständige nicht-gewerbliche Tätigkeiten, die nicht zu den freien Berufen zählen. Anders als bei freien Berufen wird die Tätigkeit nicht regelmäßig ausgeübt (§ 18 Abs.1 Nr.3 EStG). Zu den sonstigen selbständigen Tätigkeiten zählen unter anderem folgende Tätigkeiten:
- Hausverwalter
- Rechtliche Betreuer
- Aufsichtsräte
- Vermögensverwalter
- Testamentsvollstrecker
Wie lange darf ich als Selbstständiger arbeiten?
Deutlich weniger Arbeitnehmer von langen Arbeitszeiten betroffen – Zum Vergleich: Unter den Arbeitnehmern in Vollzeit betrug der Anteil derer, die über 48 Stunden pro Woche mit beruflichen Aktivitäten verbringen, lediglich rund sieben Prozent.2014 lag damit der Anteil aller Vollzeiterwerbstätigen, die gewöhnlich mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten, bei rund zwölf Prozent.
Laut des Arbeitszeitgesetzes in Deutschland dürfen Arbeitnehmer nicht länger als 48 Stunden pro Woche arbeiten.
Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 8 Stunden, darf jedoch in Ausnahmefällen auf 10 Stunden verlängert werden. Allerdings dürfen 48 Stunden pro Woche in der Regel nicht überschritten werden.
Ausnahmen sind nur möglich wenn: in erheblichem Maße Bereitschaftsdienst anfällt und, wenn ein anderer Ausgleichszeitraum geschaffen wird. – Beispielsweise in der Landwirtschaft, der Pflege oder im öffentlichen Dienst.
Für Arbeitnehmer in bestimmten Berufsgruppen gilt das Arbeitszeitgesetzt nicht.z.B Ärzte, Bäcker oder Seeleute.
Insbesondere Führungskräfte sind häufiger von sehr langen Arbeitszeiten betroffen: Demnach müssen mehr als 37 Prozent der Erwerbstätigen in Führungsposition gewöhnlich mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten. Allerdings lässt sich dieser Wert teilweise auf den überdurchschnittlich hohen Anteil Selbstständiger unter den Führungskräften (50,7 Prozent) zurückzuführen.
Wer gilt als Selbstständiger?
Wer gilt als selbstständig? – Eine selbständige Tätigkeit üben insbesondere Freiberufler aus. Freiberufler ist, wer selbständig und eigenverantwortlich tätig ist und einen bestimmten Katalogberuf oder eine bestimmte Tätigkeit ausübt, die in § 18 Abs.1 EStG aufgeführt sind.
- Freie Berufe setzen eine Tätigkeit voraus, der nicht unbedingt ein Hochschulstudium vorangegangen sein muss.
- Es muss sich nur um eine Ausbildung wissenschaftlicher Art handeln.
- Darunter fallen auch das Selbststudium oder durch Berufstätigkeit erworbene Kenntnisse,
- Die Kenntnisse müssen dem Niveau eines Hochschulstudiums entsprechen.
(1) Freiberufler sind zum einen Personen, die eine bestimmte Tätigkeit ausüben (§ 18 Abs.1 Nr.1 EStG), nämlich eine
wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.
2) Freiberufler sind zum anderen Personen, die einen bestimmten Katalogberuf ausüben, der im Einkommensteuergesetz ausdrücklich genannt ist (§ 18 Abs.1 Nr.1 EStG):
Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Physiotherapeut, Krankenpfleger, Hygienefachkrankenpfleger. Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte. Technisch-wissenschaftliche Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen. Medienberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer.
(3) Freiberufler können auch Personen sein, die einen ähnlichen Beruf ausüben, der mit den genannten Katalogberufen hinsichtlich Tätigkeit und Ausbildung vergleichbar ist. Die Aufzählung der freien Berufe in § 18 Abs.1 Nr.1 EStG ist nämlich nicht abschließend.
Altenpfleger, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Podologen, Logopäden, Orthoptisten, medizinische Fußpfleger, staatlich geprüfte Masseure und Heilmasseure, medizinische Bademeister, Rettungsassistenten, Zahnpraktiker, Hebammen, psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, EDV-Berater, Unternehmensberater. Software-Engineering, Tätigkeit als Netz- oder Softwareadministrator und -betreuer (BFH-Urteile vom 22.9.2009, VIII R 31/07, VIII R 63/06, VIII R 79/06).
(4) Tätigkeiten, die nicht als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen sind und keinen Gewerbebetrieb darstellen, gehören zur sonstigen selbständigen Tätigkeit. Merkmal ist auch hier die persönliche Arbeitsleistung. Allerdings wird die sonstige selbständige Tätigkeit eher gelegentlich und nur ausnahmsweise nachhaltig ausgeübt (§ 18 Abs.1 Nr.3 EStG):
Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter, Aufsichtsräte, Hausverwalter, Konkursverwalter, Treuhänder, Pfleger, Nachlassverwalter, Schiedsmänner, Interviewer für statistische Landesämter, Tagesmütter, rechtliche Betreuer und Vormünder usw.
Die Abgrenzung zwischen Gewerbetrieb und selbständiger Tätigkeit ist oftmals schwierig, da zum Beispiel auch der freiberuflichen Tätigkeit in der Regel die Erwerbsabsicht nicht fehlt. Viele Tätigkeiten fallen also sowohl unter die Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit als auch unter die des Gewerbes,
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Was ist eine nicht Selbstständige Arbeit?
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören:
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen aber auch andere Bezüge und Vorteile die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses erhält. Hierzu gehören insbesondere Sachbezüge, wie Mahlzeiten oder Waren. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Beschäftigungsverhältnissen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Eine nichtselbstständige Arbeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige in einem Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsvertrag) steht und gegenüber seinem Arbeitgeber weisungsgebunden ist. Mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit unterliegt der Arbeitnehmer der Lohnsteuer.
- Diese Steuer wird bereits vom Arbeitgeber einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt.
- Erst im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerklärung kann der Arbeitnehmer die bereits gezahlte Lohnsteuer zum Teil zurückerhalten, wenn er zum Beispiel Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen nachweist oder er im Rahmen anderer Einkunftsarten Verluste erzielt hat.
Besonderheiten sind bei einer beschränkten Steuerpflicht zu beachten.
Wie viel darf ich selbstständig dazu verdienen?
Gibt es eine Verdienstgrenze für nebenberuflich Selbstständige? – Es gibt keine bestimmte Verdienstgrenze, wenn Du Dich als Arbeitnehmer nebenberuflich selbstständig machst. Es ist lediglich wichtig, dass Du nicht mehr als in Deinem Hauptberuf verdienst.
- ALG1: bis zu 165 Euro monatlich. Nimm im Vorfeld Kontakt mit dem Jobcenter auf!
- ALG2 : bis zu 100 Euro monatlich.
- Bafög-Empfänger : bis zu 5.400 Euro im Jahr, Erkundige Dich beim BAföG-Amt, wie viel Du hinzuverdienen darfst.
- Beamte : bis zu 40 Prozent des Monatsgehalts.
Mehr zu Selbstständigkeit bei Arbeitslosigkeit findest Du auf akademie.de, Weitere Hinweise zur Selbstständigkeit als Student kannst Du in den Steuertipps zum Thema Arbeiten und Bafög nachlesen.
Was ist der Unterschied zwischen selbständig und gewerblich?
Sie möchten sich selbstständig machen und wissen nicht, ob Sie mit Ihrem Vorhaben einen Gewerbebetrieb gründen oder als Freiberufler tätig werden? Je nachdem ob Sie Gewerbetreibender oder Freiberufler sind, resultieren daraus jeweils sehr unterschiedliche Rechtsfolgen :
Im Gegensatz zum Freiberufler unterliegt der Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Der Freiberufler erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), der Gewerbetreibende erzielt hingegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EStG). Gewerbetreibende müssen ihr Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anmelden, Freiberufler hingegen müssen beim zuständigen Finanzamt ihre Selbständigkeit anzeigen und eine Steuernummer beantragen. Für einzelne freie Berufe besteht ein detailliertes Berufsrecht (beispielsweise betreffend Werbebeschränkungen, Pflichtmitgliedschaften), zum Beispiel bei Rechtsanwälten und Steuerberatern.
Zu den “Dienstleistungen höherer Art” wie man die Freien Berufe bezeichnet und die meist ein Studium voraussetzen, zählen neben den so genannten Katalogberufen (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Journalisten etc.) auch sonstige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten.
Die Zugehörigkeit zu den Freien Berufen ist in § 18 EStG geregelt, eine feste Definition fehlt hier jedoch. Die über eine Million in Deutschland selbstständigen Freiberufler lassen sich in vier Berufsgruppen einteilen: Heilkundler (wie zum Beispiel Ärzte), rechts-, wirtschafts- und steuerberatende Freiberufler, Techniker (wie z.B.
Architekten und Ingenieure) und schließlich die Angehörigen der freien Kulturberufe. Bei Zweifeln, wie Ihre zukünftige Selbständigkeit einzuordnen ist, entscheiden die Finanzämter. Vor einer vorschnellen Gewerbeanmeldung sollten Sie diese daher kontaktieren.
Der Beginn einer freiberuflichen Selbständigkeit ist dem Finanzamt durch ein formloses Schreiben mitzuteilen. Wenn für Ihre freiberufliche Tätigkeit zusätzlich eine Zulassung erforderlich ist, geht eine Mitteilung von dort aus an die zuständige Berufskammer, zu der eine Pflichtmitgliedschaft besteht.
Nicht kammerzugehörige Berufe haben sich auf freiwilliger Basis zu Interessengruppen und -verbänden zusammengeschlossen, um ebenfalls Maßstäbe für die Qualität der Berufsausübung zu definieren und zu überwachen. Wer wo welchen Nachweis erbringen muss, ist beim Bundesverband für Freie Berufe zu erfahren (siehe externer Link).
Ist Gewerbe gleich selbstständig?
Die Begriffe in der Umgangssprache – Wer ist selbstständig? Das ist auf den ersten Blick schnell gesagt: Jeder, der nicht in einem Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis steht – und sich mit seiner Arbeit seinen Lebensunterhalt verdient. Gewerbe und selbstständig sind aber nicht identisch.
- Zwar ist in der Umgangssprache jeder Gewerbetreibende selbstständig (er ist ja sein eigener Chef und nicht angestellt), aber nicht jeder Selbstständige muss ein Gewerbe haben.
- Eine besondere Form der Selbstständigen ohne Gewerbeschein sind die Freiberufler, also Personen, die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen.
Dazu gehört unter anderem, wer eine selbstständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausübt. Freiberufler können Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Journalisten, Altenpfleger, Physiotherapeuten, Sozialpädagogen, Kfz-Sachverständige, Marktforscher und Landschaftsarchitekten und noch einige mehr sein.
Wie viel muss ein Selbstständiger pro Stunde verdienen?
Deine Arbeit als Selbständiger oder Freiberufler MUSS mindestens das einbringen, was ein Angestellter im Durchschnitt verdient. Setzen niemals weniger als 50 Euro Stundensatz an, besser sind mindestens 80 Euro. Ehrlich gerechnet solltest Du aber einen Stundensatz von mindestens 90 Euro als Richtgröße ansetzen.
Wie viel Stunden arbeitet ein Selbstständiger?
Unternehmer leisten eine Arbeitszeit von durchschnittlich 58 Stunden pro Woche – Im Rahmen der Volksbank-Studie wurden österreichweit über 1.000 Entrepreneure unter anderem nach ihren Arbeitsgewohnheiten befragt. Gemäß dieser repräsentativen Umfrage arbeiten Selbstständige in Österreich durchschnittlich 58 Stunden pro Woche.
Kann ich als Selbstständiger 450 Euro Job annehmen?
Selbstständig und Nebenjob – geht das? – Die eigene Selbstständigkeit ist ein spannendes, aber häufig auch kostspieliges Projekt. Gerade in der Anlaufphase ist es wichtig, nicht zu knapp zu kalkulieren. Da kommt das Geld aus einem Minijob als Starthilfe genau richtig.
- Mit einem Minijob verdienen Sie regelmäßige Einkünfte und haben somit ein gewisses finanzielles Sicherheitsnetz – unabhängig davon, ob Ihr Business aktuell ein Selbstläufer ist oder Sie plötzlich mit einer Auftragsflaute konfrontiert sind.
- Ein Nebenjob ist daher eine interessante Möglichkeit, um die Zeit bis zum großen beruflichen Durchbruch zu überbrücken.
Neben dem Plus im Portemonnaie bringt ein Minijob einige weitere Vorzüge mit sich: Die Nebentätigkeit bietet eine willkommene Abwechslung im Berufsalltag. Wer den ganzen Tag am Computer verbringt, schafft zum Beispiel mit einer Aushilfsstelle als Fitnesstrainer:in den perfekten Ausgleich.
- Im Minijob müssen Sie ausnahmsweise mal nicht Chef oder Chefin sein, sondern erledigen einfach Ihre Aufgaben – und gehen dann entspannt in den Feierabend.
- Glücklicherweise ist genau all das möglich: Denn wer selbstständig arbeitet, darf nebenbei einen Minijob annehmen.
- Mit der Anhebung der Minijob-Grenze auf 520 Euro monatlich seit Oktober 2022 erhöht sich der mögliche Zusatzverdienst.
In Arbeitszeit gerechnet, sind das im Monat bis zu etwa 43 Stunden (bei einem Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde). Falls Sie mehr als den Mindestlohn verdienen, sind es dementsprechend weniger Stunden.
Welche Art von Selbstständigkeit gibt es?
Gewerblich oder freiberuflich? – In Deutschland gibt es zwei Arten, eine Existenz zu gründen, Entweder betreiben Sie ein Gewerbe oder Sie sind freiberuflich tätig. Dies hängt davon ab, welche Tätigkeit Sie ausüben. Ob Sie gewerblich oder freiberuflich tätig sind, hat Auswirkungen auf die Formalitäten sowie auf die Rechtsform Ihres Unternehmens.
Bin ich selbstständig oder Freiberufler?
Freiberuflich vs. selbstständig zusammengefasst –
Selbstständig ist, wer in keinem festen Arbeitsverhältnis für ein Unternehmen arbeitet. Selbstständigkeit ist ein Überbegriff von Freiberuflichkeit. Als Freiberufler:in zählt, wer einen Katalogberuf ausübt. Gewerbetreibende haben bestimmte Pflichten, die Freiberufler:innen nicht haben. Freiberufler:innen müssen kein Gewerbe anmelden und brauchen weder eine IHK-Mitgliedschaft noch einen Eintrag ins Handelsregister. Freiberufler:innen dürfen ihren Gewinn mithilfe der EÜR ermitteln.
lexfree Redaktion Als Bestandteil der Haufe Group greifen wir auf ein breites Netzwerk von Fachautor:innen aus den Bereichen Rechnungswesen, Steuern, Recht, Marketing und Organisation zu. Sie alle haben dasselbe Ziel: selbstständigen Unternehmer:innen komplexe Themen einfach zu erklären, um ihnen den Arbeitsalltag zu erleichtern.11 Personen gefällt dieser Beitrag.
Was ist der Unterschied zwischen Selbständiger Tätigkeit und Gewerbebetrieb?
Sie möchten sich selbstständig machen und wissen nicht, ob Sie mit Ihrem Vorhaben einen Gewerbebetrieb gründen oder als Freiberufler tätig werden? Je nachdem ob Sie Gewerbetreibender oder Freiberufler sind, resultieren daraus jeweils sehr unterschiedliche Rechtsfolgen :
Im Gegensatz zum Freiberufler unterliegt der Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Der Freiberufler erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), der Gewerbetreibende erzielt hingegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EStG). Gewerbetreibende müssen ihr Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anmelden, Freiberufler hingegen müssen beim zuständigen Finanzamt ihre Selbständigkeit anzeigen und eine Steuernummer beantragen. Für einzelne freie Berufe besteht ein detailliertes Berufsrecht (beispielsweise betreffend Werbebeschränkungen, Pflichtmitgliedschaften), zum Beispiel bei Rechtsanwälten und Steuerberatern.
Zu den “Dienstleistungen höherer Art” wie man die Freien Berufe bezeichnet und die meist ein Studium voraussetzen, zählen neben den so genannten Katalogberufen (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Journalisten etc.) auch sonstige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten.
Die Zugehörigkeit zu den Freien Berufen ist in § 18 EStG geregelt, eine feste Definition fehlt hier jedoch. Die über eine Million in Deutschland selbstständigen Freiberufler lassen sich in vier Berufsgruppen einteilen: Heilkundler (wie zum Beispiel Ärzte), rechts-, wirtschafts- und steuerberatende Freiberufler, Techniker (wie z.B.
Architekten und Ingenieure) und schließlich die Angehörigen der freien Kulturberufe. Bei Zweifeln, wie Ihre zukünftige Selbständigkeit einzuordnen ist, entscheiden die Finanzämter. Vor einer vorschnellen Gewerbeanmeldung sollten Sie diese daher kontaktieren.
- Der Beginn einer freiberuflichen Selbständigkeit ist dem Finanzamt durch ein formloses Schreiben mitzuteilen.
- Wenn für Ihre freiberufliche Tätigkeit zusätzlich eine Zulassung erforderlich ist, geht eine Mitteilung von dort aus an die zuständige Berufskammer, zu der eine Pflichtmitgliedschaft besteht.
Nicht kammerzugehörige Berufe haben sich auf freiwilliger Basis zu Interessengruppen und -verbänden zusammengeschlossen, um ebenfalls Maßstäbe für die Qualität der Berufsausübung zu definieren und zu überwachen. Wer wo welchen Nachweis erbringen muss, ist beim Bundesverband für Freie Berufe zu erfahren (siehe externer Link).
Bin ich als Kleinunternehmer selbstständig?
Wann ist man Kleinunternehmer? Und wann nicht? – Kleinunternehmer darf sein, wer im laufenden Kalenderjahr weniger als 22.000 € an umsatzsteuerpflichtigem Gesamtumsatz macht und für das Folgejahr von weniger als 50.000 € ausgeht. Allerdings wird man nicht automatisch Kleinunternehmer, sondern muss beim Finanzamt die Kleinunternehmerregelung nach § 19, 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wählen.
Dies geschieht bei jeder Gründung über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Wurde bei der Gründung auf die Wahl der Kleinunternehmerregelung verzichtet, kann diese erstmals nach 5 Jahren beim Finanzamt angemeldet werden. Dazu genügt ein formloses Schreiben. Ein Musterbeispiel für ein solches Schreiben finden Sie auf unserem Ratgeber zur Kleinunternehmerregelung,
Für Kleinunternehmer bestehen folgende Umsatzgrenzen:
- Umsatzgrenze von 22.000: Ein Kleinunternehmer darf die Schwelle von 22.000 € pro Jahr bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen nicht überschreiten.
- Überschreitet der Vorjahresumsatz die Umsatzgrenze von 22.000 €, darf er im Folgejahr nicht mehr Kleinunternehmer sein.
- Prognoseschwelle: Bleibt der Umsatz im laufenden Jahr unter der Umsatzgrenze von 22.000 € und rechnet der Kleinunternehmer im folgenden Kalenderjahr mit einem umsatzsteuerpflichtigen Umsatz von mehr als 50.000 €, muss er im Folgejahr zum Regelunternehmer-Status wechseln.
Wann überwiegt selbstständig Tätigkeit?
Hauptberuflich Selbstständige | AOK – Die Gesundheitskasse Hauptberuflich Selbstständige sind in einer daneben ausgeübten Beschäftigung nicht versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, können sich aber freiwillig krankenversichern. Wer hauptberuflich als Selbstständiger oder Freiberufler tätig ist, kann in einer Nebentätigkeit nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig werden. Dadurch wird vermieden, dass hauptberuflich Selbstständige durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung krankenversicherungspflichtig werden und damit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erlangen.
Für die übrigen Versicherungszweige, also Renten- und Arbeitslosenversicherung, gibt es eine solche Regelung nicht. Wann aber wird eine Tätigkeit nebenberuflich und wann wird sie hauptberuflich ausgeübt? Überprüft wird das mit der sogenannten Vermutungsregel. Der Grundsatz lautet, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann hauptberuflich ausgeübt wird, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt.
Bei Personen, die
Vollzeit als Arbeitnehmer arbeiten oderdie an mehr als 20 Wochenstunden beschäftigt sind undderen monatliches Arbeitsentgelt mehr als 1.697,50 Euro (2023) beträgt,
wird angenommen, dass für eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit kein Raum bleibt. Wird jedoch eine selbstständige Tätigkeit
an mehr als 30 Wochenstunden ausgeübt oderan mehr als 20, jedoch unter 30 Wochenstunden ausgeübt undist das Einkommen aus dieser selbstständigen Tätigkeit die Haupteinnahmequelleund beträgt dieses Einkommen mehr als 1.697,50 Euro monatlich (2023),
wird angenommen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Ein weiteres Kriterium dafür, dass eine Tätigkeit hauptberuflich selbstständig ausgeübt wird, ist die Beschäftigung von Mitarbeitern. Wenn der Selbstständige mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt, wird angenommen, dass eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit vorliegt.
Werden mehrere Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt, deren Arbeitsentgelte bei Zusammenrechnung die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, wird ebenfalls angenommen, dass eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Beispiel: Beschäftigung von hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen/Vermutungsregel Eine Werbeagentur sucht über eine Stellenbörse einen Projektleiter.
Das betreffende Projekt ist auf eine Dauer von 25 Wochen ausgelegt. Die Inhaberin eines kleinen Marketingbüros, Monika Weihrauch, bewirbt sich. Sie soll im Rahmen einer befristeten Anstellung ab Januar 2023 drei Tage à sechs Stunden in der Woche das Projekt leiten.
In dem Zeitraum, in dem Monika Weihrauch die Projektleitung bei der Werbeagentur ausübt, ist sie wöchentlich immer noch 34 Stunden auf eigene Rechnung in ihrem eigenen Betrieb tätig. Die Beschäftigung bei der Werbeagentur übt sie an 18 Wochenstunden aus. Zeitlich überwiegt die selbstständige Tätigkeit mit 34 Stunden also eindeutig.Monika Weihrauch erzielt aus ihrem Marketingbüro ein Einkommen von monatlich 4.000 Euro. Das Einkommen bei der Werbeagentur beträgt wöchentlich 720 Euro (18 Stunden/wöchentlich, Stundenlohn 40 Euro). Das macht monatlich 3.120 Euro (720 Euro x 13 Wochen: 3 Monate). Somit überwiegt auch vom Einkommen her die selbstständige Tätigkeit.
Sie ist daher als hauptberuflich selbstständig erwerbstätig anzusehen und ist in der Beschäftigung bei der Werbeagentur deshalb nicht versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung begründet die Beschäftigung bei der Werbeagentur hingegen Versicherungspflicht.
Existenzgründer und Sozialversicherung Damit der Kopf frei ist für das Kerngeschäft, sollten Existenzgründer sich beizeiten über ihre Sozialversicherung und über ihre Aufgaben als künftige Arbeitgeber informieren. Künstlersozialabgabe Unternehmen, die selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen, sind bei der Künstlersozialkasse (KSK) abgabepflichtig.
Krankenkassenwahlrecht Arbeitnehmer können ihre Krankenkasse frei wählen. Damit die Wahl der Krankenkasse rechtswirksam wird, sind Fristen zu beachten. : Hauptberuflich Selbstständige | AOK – Die Gesundheitskasse