Wie Lange Haben Lehrer Zeit Eine Arbeit Zu Korrigieren?

Wie Lange Haben Lehrer Zeit Eine Arbeit Zu Korrigieren
Frage: Welche Rückgabefristen können als allgemein verbindlich angesehen werden? – Antwort: Eine Allgemeinverbindlichkeit im rechtlichen Sinn gibt es für die Rückgabe von korrigierten Klassenarbeiten und Klausuren nicht. Allerdings gibt es Richtwerte, die wie folgt lauten:

Primarstufe (Grundschule) 1 Woche Sekundarstufe I (Haupt-, Realschule, Gymnasium und Gesamtschule) 2 Wochen Sekundarstufe II (gymnasiale Oberstufe, Fachoberschule, Berufsfachschule) 3 Wochen

Wie lange haben Lehrer Zeit eine Arbeit zu korrigieren NRW?

In welchen Zeitabständen dürfen Klassenarbeiten geschrieben werden? Schriftliche Klassenarbeiten sind, soweit möglich, gleichmäßig auf die Schulhalbjahre zu verteilen, vorher rechtzeitig anzukündigen, in einem Zeitraum von maximal drei Wochen zu korrigieren und zu benoten, zurückzugeben und zu besprechen.

Wie lange haben Lehrer Zeit eine Arbeit zu korrigieren Bayern?

§ 20 Korrektur und Besprechung (1) 1 Schriftliche Leistungsnachweise sollen von den Lehrkräften innerhalb zweier Wochen korrigiert, benotet, an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden.2 Eine Schulaufgabe darf nicht geschrieben werden, bevor die vorausgegangene Schulaufgabe im selben Fach zurückgegeben und besprochen worden ist.

Wann darf eine Klassenarbeit nicht bewertet werden NRW?

Die umgangssprachliche Bezeichnung Drittelerlass steht für den Bestandteil einer schulischen Rechtsverordnung im Bundesland Nordrhein-Westfalen, nach der bis 2006 die Wertung einer Klassenarbeit vom Schulleiter genehmigt werden musste, wenn ein Drittel der Schüler kein ausreichendes Ergebnis erzielt hatte.

Wie lange darf ein Lehrer die Schularbeit zu korrigieren?

(10) Die Schularbeiten sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. In begründeten Fällen kann der Schulleiter eine Frist- erstreckung um höchstens eine Woche bewilligen.

Bis wann muss eine Klassenarbeit korrigiert sein?

Rechtlicher Hintergrund zur Rückgabefrist von Klausuren – Regelungen zur Rückgabefrist von Klassenarbeiten und Klausuren sind in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet. Die Rückgabefrist beträgt grundsätzlich zwischen 1 Woche (Grundschule) und 3 Wochen (Gymnasium). Wie Lange Haben Lehrer Zeit Eine Arbeit Zu Korrigieren

Wie lange darf eine Klassenarbeit Nachgeschrieben werden?

7. Muss eine allgemein schlecht ausgefallene oder wegen Krankheit versäumte Klassenarbeit in jedem Fall wiederholt werden? – Es gibt keine allgemeine rechtliche Grundlage für das Nachschreiben von Klassenarbeiten, Lehrer sind nicht verpflichtet, versäumte oder schlecht ausgefallene Klassenarbeiten nachschreiben zu lassen.

Wie lange werden Lehrer beurteilt?

Gültigkeit von Beurteilungen beträgt 12 Monate, wenn sie den Zweck der an sich fälligen Beurteilungen noch erfüllen. Sind Bedingungen erfüllt, ist einmalige Bestätigung möglich.

Wie viele Tests darf man in einer Woche haben?

Was bei Schularbeiten gilt –

Das Stoffgebiet für Schularbeiten muss mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden. Der in den letzten beiden Stunden unterrichtete Stoff darf nicht mehr Gegenstand der Schularbeit sein. Eine Schularbeit darf auch nicht nach drei schulfreien Tagen bzw. nach einer mehrtägigen Schulveranstaltung stattfinden. Ebenso ist es unzulässig, in allgemein bildenden Schulen mehr als zwei und in berufsbildenden Schulen mehr als drei Schularbeiten pro Woche durchzuführen. Korrigiert und beurteilt müssen Schularbeiten innerhalb einer Woche zurückgegeben werden. Eine einmalige Wiederholung von Schularbeiten ist vorgesehen, wenn mehr als die Hälfte in der Klasse ein „Nicht genügend” hat. Dafür müssen neue Aufgaben gestellt werden – aber vom gleichen Lehrstoff. Der Termin, der innerhalb von zwei Woche liegen muss (1 Woche in Berufsschulen), ist bei der Rückgabe der Schularbeit bekannt zu geben. Die Frist verlängert sich durch schulfreie Tage Wichtig: Es zählt immer die bessere Note!

Wann muss man eine Schularbeit Nachschreiben?

Wann muss eine Schularbeit nachgeschrieben werden? – Gemäß § 7 Abs.9 der Leistungsbeurteilungsverordnung ist grundsätzlich eine Schularbeit nachzuholen, wenn mehr als die Hälfte der Schularbeiten pro Semester versäumt wurden. Sind also beispielsweise in einem Gegenstand drei Schularbeiten je Semester vorgesehen und eine davon wird versäumt, ist diese nicht nachzuholen.

Wie lange müssen Lehrer Noten aufbewahren NRW?

Inhaltsverzeichnis: – Verordnung ber die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schlerinnen, Schlern und Eltern (VO-DV I) Vom 14. Juni 2007 (Fn 1 ) Aufgrund des 122 Abs.4 des Schulgesetzes NRW (SchulG) vom 15. Februar 2005 ( GV. NRW.S.102 ), zuletzt gendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.

  • Juni 2006 ( GV.
  • NRW.S.278 ), wird mit Zustimmung des Ausschusses fr Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet: 1 (Fn 2 ) Zulssigkeit der Datenverarbeitung, Datensicherheit (1) Schulen und Schulaufsichtsbehrden sind gem 120 Abs.1 Satz 1, Abs.3 in Verbindung mit 3 des Schulgesetzes NRW, im brigen nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, berechtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten 1.

der Schlerinnen und Schler, 2. der Eltern gem 123 des Schulgesetzes NRW, 3. der Verpflichteten gem 41des Schulgesetzes NRW in Dateien und/oder Akten zu verarbeiten, soweit diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften dies zulassen. Die Datenverarbeitung kann soweit erforderlich auch bei schulischen Aufgaben erfolgen, die auerhalb der Schulgebude wahrgenommen werden.

(2) Die zur Verarbeitung zugelassenen Daten sind in den Anlagen genannt. Die nicht fr die automatisierte Datenverarbeitung zugelassenen Daten sind in den Anlagen besonders gekennzeichnet. Sofern die Erfllung der bertragenen Aufgaben die Verarbeitung von in den Anlagen nicht genannten Daten im Einzelfall erforderlich macht, gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Die Zulssigkeit der Verarbeitung erstreckt sich auch auf in der Anlage nicht genannte Daten, soweit sie aus den in den Anlagen genannten Daten gebildet oder abgeleitet werden und zur Erfllung der bertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Verarbeitung umfasst auch die Auswertungen von Daten, die zur Erfllung der bertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Fr die Schule stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter, fr die Schulaufsichtsbehrde die Leiterin oder der Leiter der Behrde durch technische oder organisatorische Manahmen sicher, dass der Schutz der verarbeiteten Daten gem Artikel 32 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europischen Parlaments und des Rates vom 27.

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April 2016 zum Schutz natrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S.1, L314 vom 22.11.2016, S.72, L 217 vom 23.5.2018, S.2, L 74 vom 4.3.2021, S.35) gewhrleistet ist und die Lschungsbestimmungen eingehalten werden.

Die Zustndigkeit der gem 1 Abs.6 VO-DV II bestellten behrdlichen Datenschutzbeauftragten (Artikel 37 bis 39 der Datenschutz-Grundverordnung) besteht auch fr die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Daten der Schlerinnen, Schler und Eltern.2 (Fn 3 ) Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung (1) Die automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist zulssig auf dienstlichen digitalen Gerten und in Netzwerken, wenn jeweils ber die Konfiguration die Vertraulichkeit, Integritt und Verfgbarkeit gem Artikel 32 in Verbindung mit Artikel 5 der Datenschutz-Grundverordnung gewhrleistet sind.

Insbesondere ist sicherzustellen, dass Berechtigte nur Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, die fr die jeweilige Aufgabenerfllung erforderlich sind. Beim Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel, digitaler Kommunikationsmittel sowie IT-Infrastrukturen ist die Verarbeitung von Protokolldaten nur zulssig, soweit dies zum Betrieb technisch erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten von in 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen auf privaten digitalen Gerten von Lehrkrften, Lehramtsanwrterinnen und Lehramtsanwrtern, Lehrkrften in Ausbildung, sonstigem pdagogischen und sozialpdagogischen Personal sowie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen fr dienstliche Zwecke bedarf der schriftlichen, ein Verzeichnis der Verarbeitungsttigkeiten gem Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenden Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Verarbeitung der Daten nach Art und Umfang fr die Erfllung der schulischen Aufgaben erforderlich ist und ein angemessener technischer Zugangsschutz nachgewiesen wird. Die fr die Verarbeitung zugelassenen Daten ergeben sich aus der Anlage 3.

Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn ein persnliches dienstliches digitales Gert fr schulische Zwecke zur Verfgung gestellt wird. Eine bereits erteilte Genehmigung erlischt mit Aushndigung eines solchen Gertes. bergangsweise ist die weitere Nutzung des Privatgerts fr die Dauer von hchstens vier Wochen zulssig, soweit dies zur bertragung der personenbezogenen Daten auf das dienstliche Gert erforderlich ist.

Unabhngig davon kann die Schulleitung ausnahmsweise in begrndeten, von ihr zu dokumentierenden Einzelfllen die Nutzung von Privatgerten vorbergehend zulassen, soweit dies zur vollumfnglichen schulischen Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich und die datenschutzgerechte Verarbeitung entsprechend der fr die Nutzung von Privatgerten geltenden Standards gewhrleistet ist.

  • Fr die nach Satz 1 genehmigte Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten digitalen Gerten ist die Schule Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung und ffentliche Stelle gem 5 Absatz 1 Satz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen.
  • Der Schulleiterin oder dem Schulleiter sind alle Ausknfte zu erteilen, die fr die datenschutzrechtliche Verantwortung bei Genehmigungserteilung erforderlich sind.

Wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter personenbezogene Schlerdaten auf privaten digitalen Gerten verarbeitet, ist dies nur fr die in Anlage 3 genannten Daten zulssig, soweit die Verarbeitung der Daten zur Aufgabenerfllung erforderlich ist und der erforderliche Schutz der Daten technisch sichergestellt wird.

  1. 3) Die Schulen und Schulaufsichtsbehrden sind berechtigt, unter Beachtung der Voraussetzung des Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung die Datensicherheit gewhrleistende und zuverlssige Institutionen mit der Verarbeitung ihrer Daten zu beauftragen.
  2. Die Datenverarbeitung im Auftrag ist nur zulssig nach Weisung der Schule oder der Schulaufsichtsbehrden und ausschlielich fr deren Zwecke.3 (Fn 4 ) Datenerhebung, Berichtigung, Auskunft, Einsicht in Akten (1) Die in 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind bei der Erhebung personenbezogener Daten zur Angabe verpflichtet, soweit es sich um Daten handelt, die in den Anlagen aufgefhrt sind.

Dabei sind diese Personen nach Magabe des Artikels 13 der Datenschutz-Grundverordnung zu informieren. Fr Kinder aus Familien beruflich Reisender in Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I sind die in 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verpflichtet, Schultagebcher gem 4 Absatz 7 zu fhren.

  • 2) Nicht in den Anlagen aufgefhrte Daten drfen nur erhoben werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat.
  • Die Einwilligung ist gegenber der Schulleitung zu erklren.
  • Die Schulleitung muss nachweisen knnen, dass eingewilligt wurde.
  • Dabei sind die Grundstze des Artikels 4 Nummer 11 und des Artikels 7 der Datenschutz-Grundverordnung zu erfllen.

Auch mit Einwilligung drfen unzumutbare, nicht zweckdienliche oder sachfremde Angaben nicht erhoben werden. (3) Personenbezogene Daten sind nach Magabe des Artikels 16 der Datenschutz-Grundverordnung zu berichtigen, wenn sie unrichtig oder unvollstndig sind.

(4) Die in 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind mit den Einschrnkungen des 120 Absatz 9 des Schulgesetzes NRW berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und nach Magabe des Artikels 15 der Datenschutz-Grundverordnung Auskunft ber die Verarbeitung der sie betreffenden Daten zu erhalten.4 (Fn 5 ) Datenbestand in der Schule (1) Bei der Aufnahme einer Schlerin oder eines Schlers legt die Schule ein Schlerstammblatt an.

(2) In das Schlerstammblatt sind aufzunehmen: 1. die Personaldaten der in 1 Abs.1 Nr.1 – 3 genannten Personen (Individualdaten) gem Abschnitt A Nr. I der Anlage 1, 2. die Information zur schulischen Laufbahn der Schlerin oder des Schlers (Organisations- bzw.

Schullaufbahndaten) gem Abschnitt A Nr. II der Anlage 1, 3. die Angaben ber den individuellen Leistungsstand der Schlerin oder des Schlers (Leistungsdaten) gem Abschnitt B der Anlage 1, 4. die fr die einzelnen Schulformen oder Schulstufen bentigten zustzlichen Informationen (schulform- oder schulstufenspezifische Zusatzdaten) gem Abschnitt C der Anlage 1.

(3) Fr die Anlage des Schlerstammblattes ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. Das Schlerstammblatt wird in einfacher Ausfertigung gefhrt, bei automatisierter Verarbeitung zustzlich in Papierausfertigung. (4) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, im Kurssystem der gymnasialen Oberstufe die Jahrgangsstufenleitung (die Beratungslehrerin oder der Beratungslehrer), sorgt fr die Aktualitt des Schlerstammblattes und erledigt die damit zusammenhngenden Aufgaben.

  1. Eintragungsberechtigt sind daneben die Mitglieder der Schulleitung und in besonderen Fllen weitere von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannte Personen.
  2. 5) Neben dem Schlerstammblatt fhrt die Schule in Papierausfertigung die in der Anlage 2 aufgefhrten Dateien und Akten (sonstiger Datenbestand); eine Verarbeitung in ADV-Anlagen ist mit den Einschrnkungen des 1 Abs.2 zulssig.
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(6) Das Schlerstammblatt und der sonstige Datenbestand knnen von allen Lehrerinnen und Lehrern der Schlerin oder des Schlers, der Beratungslehrerin oder dem Beratungslehrer, Lehramtsanwrterinnen und Lehramtsanwrtern sowie Studienreferendarinnen und Studienreferendaren eingesehen werden, soweit dies zur Erfllung der Aufgaben dieser Personen erforderlich ist.

Die Genehmigung erteilt im Einzelfall oder generell die Schulleiterin oder der Schulleiter. Das Recht auf Einsichtnahme durch Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte im Rahmen ihrer Aufgaben bleibt unberhrt. (7) Fr Kinder aus Familien beruflich Reisender in Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I sind Schulleitungen und Lehrkrfte verpflichtet, zum Nachweis des Lernfortschritts und Kompetenzerwerbs sowie des Erfllens der Schulpflicht das Schultagebuch der Schlerin oder des Schlers auszufllen.

Das Schultagebuch beinhaltet nach Magabe des Beschlusses der Kultusministerkonferenz der Lnder vom 18. und 19. September 2003 einen Schlerpersonalbogen, eine bersicht ber die Schulbesuche, Lernstandsberichte der Sttzpunktschulen, Angaben zur Lernausgangslage sowie individuelle fachbezogene Lernplne.

  • Das Verfahren der schulischen Bildung dieser Kinder unter Verwendung des Schultagebuches regelt das fr die Schule zustndige Ministerium mit Erlass.
  • Soweit ein Schultagebuch in Papierausfertigung gefhrt wird, verbleibt es am Ende der Schulzeit bei der Schlerin oder dem Schler, digital gefhrte Schultagebcher sind zu diesem Zeitpunkt zu lschen.

Soweit Daten aus dem Schultagebuch im Rahmen des Schulverhltnisses bedeutsam (Abstze 2 und 5) und daher aufzubewahren sind, gilt 9.5 (Fn 6 ) Allgemeine Bestimmungen fr die bermittlung von Daten (1) Die bermittlung von personenbezogenen Daten an ffentliche Stellen oder an Stellen auerhalb des ffentlichen Bereichs richtet sich nach 120 Absatz 7 des Schulgesetzes NRW.

2) Die Datenbermittlung kann schriftlich, mndlich, automatisiert oder auf Datentrgern erfolgen. Datentrger, die versandt werden, drfen personenbezogene Daten nur enthalten, soweit diese fr die Empfngerin oder den Empfnger bestimmt sind. Eine automatisierte Datenbermittlung kann auch ber eine gemeinsam genutzte informationstechnische Basis-Infrastruktur erfolgen, sofern die technischen und organisatorischen Sicherheitsanforderungen des Artikel 32 in Verbindung mit Artikel 5 der Datenschutz-Grundverordnung erfllt werden.

Eine Datenbermittlung auf Datentrgern bedarf einer Verschlsselung nach dem aktuellen Stand der Technik. Automatisierte Verfahren, die die bermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermglichen, sind unzulssig. (3) Das fr die Schule zustndige Ministerium kann zum Zwecke der einheitlichen Erfllung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen fr die 1.

zur bermittlung von Daten einzusetzende Hard- und Software, 2. zur bermittlung von Daten einzusetzenden Verfahren, 3. Manahmen und Verfahren zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf dem bermittlungswege Rahmenbedingungen schaffen oder im Einvernehmen mit den Schultrgern den Einsatz bestimmter Hardware, Software, Manahmen oder Verfahren vorschreiben.6 (Fn 7 ) Datenbermittlung bei einem Schulwechsel (1) Bei einem Schulwechsel bermittelt die abgebende Schule der aufnehmenden inlndischen Schule personenbezogene Daten aus dem Schlerstammblatt und dem sonstigen Datenbestand, soweit die Daten fr die weitere Schulausbildung der Schlerin oder des Schlers erforderlich sind.

Entsprechendes gilt bei der Kooperation von Schulen. Die Unterlagen selbst verbleiben bei der abgebenden Schule. (2) Folgende Daten werden bermittelt: 1. Grunddaten der in 1 Abs.1 Nr.1 – 3 genannten Personen (Anlage 1, Abschnitt A, Nr. I), 2. Daten ber den sonderpdagogischen Frderbedarf und die sonderpdagogische Frderung (Anlage 1, Abschnitt C, Nr.

  • IV) sowie ber gesundheitliche Beeintrchtigungen und/oder krperliche Behinderungen (Anlage 1, Abschnitt A, Nr.
  • II, Ziffer 13), soweit fr Schlerinnen und Schler eine besondere schulische Betreuung in Betracht kommt, 3.
  • Daten ber Schulbesuchszeitrume, ber die bisher besuchten Schulen und Klassenwiederholungen (mit Grnden), 4.

Daten ber erreichte Schul- oder Ausbildungsabschlsse sowie Einzelinformationen, die fr die neu begonnene Schullaufbahn unerlsslich sind (z.B. bisheriger Fremdsprachen- und naturwissenschaftlicher Unterricht, die Kurswahl und Leistungsergebnisse ab der Einfhrungsphase der gymnasialen Oberstufe, verpflichtender Prozess der Beruflichen Orientierung), 5.

  1. Eine Zweitschrift des letzten Zeugnisses oder bei der Anmeldung fr die weiterfhrende Schule auch des Halbjahreszeugnisses.
  2. Daten ber Manahmen nach 53, 54 Absatz 3 Schulgesetz NRW knnen bermittelt werden, soweit deren Kenntnis fr die aufnehmende Schule erforderlich ist, um besondere Anforderungen an die Aufsichtspflicht oder den Schutz anderer Personen erfllen zu knnen.

Die Eltern sind von der abgebenden Schule ber die bermittlung der Daten gem Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu unterrichten. (3) Die bermittlung der Daten nach Absatz 2 kann auch schon bei der Anmeldung erfolgen. (4) Bei Schulwechsel von Kindern aus Familien beruflich Reisender ist zwischen Stammschule und Sttzpunktschulen die bermittlung folgender personenbezogener Daten zulssig, dies auch bundeslandbergreifend: 1.

  • Grunddaten der in 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Personen (Anlage 1, Abschnitt A, Nummer I), 2.
  • Inhalt des Schultagebuches gem 4 Absatz 7 und 3.
  • Sonstige Daten aus den Anlagen 1 und 2, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.7 (Fn 8 ) Datenbermittlung zum Zwecke der Schulpflichtberwachung sowie zur Sicherstellung der Teilnahme an Ausbildung und Ausbildungsvorbereitung (1) Zur berwachung der Schulpflicht bermittelt die abgebende Schule der aufnehmenden Schule personenbezogene Daten schulpflichtiger Schlerinnen und Schler sowie in 1 Abs.1 Nr.2 und 3 genannter Personen nach Magabe der Abstze 2, 3 und 5.
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Die aufnehmende Schule bermittelt der abgebenden Schule die Aufnahmeentscheidung. Die berwachung der Schulpflicht obliegt solange der abgebenden Schule, bis ihr die Aufnahme durch die aufnehmende Schule bermittelt wurde. (2) Zur berwachung der Schulpflicht werden der aufnehmenden Schule folgende Daten der betroffenen Personen bermittelt: 1.

  • Name, Vorname, Geburtsname, 2.
  • Geburtsdatum, -ort und -land, 3.
  • Geschlecht, 4.
  • Staatsangehrigkeit, 5.
  • Erreichbarkeit, 6.
  • Name und Erreichbarkeit der in 1 Abs.1 Nr.2 und 3 genannten Personen, 7.
  • Schlernummer/Nummer des Gesamtschlerverzeichnisses, 8.
  • Datum der ersten Einschulung, 9.
  • Lasse/Jahrgang, 10.
  • Angaben zu Schulbesuch/Schulversumnis.

(3) Zur berwachung der Schulpflicht in der Sekundarstufe II werden der aufnehmenden Schule neben den Daten des Absatzes 2 folgende Daten der betroffenen Personen bermittelt: 1. Angaben zur bisherigen Schulbildung und zur zuletzt besuchten Schule, 2. Angaben zur angestrebten Ausbildung, insbesondere Angaben zur Berufsausbildung, zum Praktikanten- oder Arbeitsverhltnis.

  1. 4) Zur berwachung der Schulpflicht in der Sekundarstufe II werden dem Ausbildungsbetrieb folgende Daten der betroffenen Personen bermittelt: 1.
  2. Name, Vorname, Geburtsname, 2.
  3. Geburtsdatum, 3.
  4. Geschlecht, 4.
  5. Erreichbarkeit, 5.
  6. Angaben zu unentschuldigten Schulversumnissen.
  7. 5) Zur Organisation der berbetrieblichen Lehrlingsunterweisung werden den jeweils zustndigen Stellen oder den von diesen mit der Durchfhrung beauftragten Kreishandwerkerschaften oder Innungen vom Berufskolleg folgende Daten der betroffenen Personen bermittelt: 1.

Name, Vorname, Geburtsname, 2. Ausbildungsberuf, 3. Ausbildungsjahr und 4. Klasse. (6) Zur Durchfhrung berufsvorbereitender Bildungsmanahmen und Praktika gem 21 Anlage A APO-BK und zur berwachung der Schulpflicht werden den Trgern berufsvorbereitender Bildungsmanahmen und den Praktikumsbetrieben vom Berufskolleg folgende Daten der betroffenen Personen bermittelt: 1.

  • Name, Vorname, Geburtsname, 2.
  • Geburtsdatum, 3.
  • Geschlecht, 4.
  • Erreichbarkeit und 5.
  • Angaben zu unentschuldigten Schulversumnissen.
  • 7) Soweit erforderlich werden im Rahmen der berwachung der Pflicht zum Besuch des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II in den Fllen des Abgangs von der Schule und des Schulwechsels folgende Daten von der abgebenden Schule auch ihrem Schultrger zur Koordinierung des bergangs in das Berufkolleg, in ein Berufsausbildungsverhltnis oder in eine andere Schule der Sekundarstufe II bermittelt: 1.

Name, Vorname, Geburtsname, 2. Geburtsdatum, – ort und -land, 3. Geschlecht, 4. Erreichbarkeit, 5. Name und Erreichbarkeit der in 1 Abs.1 Nr.2 und 3 genannten Personen.8 (Fn 9 ) Datenbermittlung zum Zwecke der Schulgesundheitspflege (1) Zur Durchfhrung von Manahmen der Schulgesundheitspflege bermittelt die Schule der unteren Gesundheitsbehrde personenbezogene Daten von Schlerinnen und Schlern sowie den Eltern.

1. Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnissen 50 Jahre
2. Schlerstammbltter 20 Jahre
3. Zeugnislisten, Zeugnisdurchschriften (soweit es sich nicht um Abgangs- und Abschlusszeugnisse handelt), Unterlagen ber die Klassenfhrung (Klassenbuch, Kursbuch), Akten ber Schlerprfungen 10 Jahre
4. alle brigen Daten 5 Jahre.

Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Akten oder Dateien abgeschlossen worden sind, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schulpflicht endet, sofern nichts anderes bestimmt ist. (2) Sind die Daten nach Absatz 1 in ffentlichen ADV-Anlagen oder auf Datentrgern gespeichert, gelten die Aufbewahrungsfristen entsprechend.

  • Fr auf privaten digitalen Gerten gespeicherte Daten ( 2 Absatz 2) betrgt die Aufbewahrungsfrist ein Jahr.
  • Sie beginnt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlerin oder der Schler von der Lehrerin oder dem Lehrer nicht mehr unterrichtet wird.
  • 3) Akten und Dateien, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, sind mit Ausnahme der Dateien nach 2 Abs.2 dem zustndigen Archiv zur bernahme anzubieten.

Akten und Dateien, die nicht durch ein Archiv bernommen werden, sind zu vernichten oder zu lschen. (4) Bei Schlieung einer Schule bestimmt die zustndige Schulaufsichtsbehrde in Absprache mit dem Schultrger und der bernehmenden Schulleitung eine andere Schule, der die Pflichten nach Absatz 1 bis 3 bertragen werden.

Ihr sind zu diesen Zwecken die Daten von der auslaufenden Schule zu bermitteln. Die Pflicht zur Aufbewahrung schliet das Sicherstellen der Rechte der betroffenen Personen (z.B. Einsichtnahme, Auskunft, Berichtigung) ein. (5) Zur Fhrung der nicht ffentlichen Schulchronik (Daten zur Schulgeschichte) drfen Schulen die folgenden personenbezogenen Daten von Schlerinnen und Schlern zeitlich unbefristet verwenden: 1.

Name, Vorname und 2. Jahr der Beendigung des Schulverhltnisses.10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorstzlich oder fahrlssig als nach 3 Abs.1 zur Auskunft Verpflichteter 1. keine, 2. unrichtige oder 3. unvollstndige Auskunft erteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbue geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehrde im Sinne des 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksregierung.11 (Fn 10 ) Inkrafttreten, bergangsvorschrift (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkndung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung ber die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schlerinnen, Schlern und Erziehungsberechtigten (VO-DV I) vom 24.

Mrz 1995 (GV. NRW.S.356), zuletzt gendert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2003 ( GV. NRW.S.413 ), auer Kraft. (2) Schulchroniken, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, knnen mit den bisherigen Inhalten fr schulinterne Zwecke aufbewahrt werden.

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