Elternzeit Wie Viel Geld?

Elternzeit Wie Viel Geld
Höhe und Anspruchsvoraussetzungen – Die Höhe des Elterngeldes hängt davon ab, wie viel Einkommen der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und ob nach der Geburt Einkommen wegfällt. Eltern mit höheren Einkommen erhalten 65 Prozent, Eltern mit niedrigeren Einkommen bis zu 100 Prozent des Voreinkommens.

  • Je nach Einkommen beträgt das Basiselterngeld zwischen 300 Euro und 1800 Euro im Monat und das ElterngeldPlus zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat.
  • Das Mindestelterngeld erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 32 Stunden in der Woche arbeiten (höchstens 30 Stunden pro Woche bei Kindern, die vor dem 1.

September 2021 geboren wurden), etwa auch Studierende, Hausfrauen oder Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom sogenannten Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von zehn Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro bei Basiselterngeld (37,50 Euro bei ElterngeldPlus).

Bei Mehrlingsgeburten wird ein Mehrlingszuschlag von 300 Euro (150 Euro bei ElterngeldPlus) für jedes weitere neugeborene Kind gezahlt. Das Elterngeld wird beim Bürgergeld, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet – dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro.

Es gibt aber eine Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Bürgergeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes beziehungsweise ihrer Mehrlingskinder erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser Freibetrag liegt je nach Verdienst bei höchstens 300 Euro.

Wie viel Geld bekomme ich im 2 Jahr Elternzeit?

Elterngeld berechnen: Wer wie lange Anspruch auf Elterngeld hat Neugeborenes. Die erste Zeit mit einem Kind – wer darum im Job kürzer tritt, freut sich über Eltern­geld. © Getty Images / Maskot Bildbyrå AB Eltern haben die Wahl: Bis zu 14 Monate Basis­eltern­geld oder bis zu 28 Monate Eltern­geld Plus zum halben Satz.

Hier finden Sie alle wichtigen Infos zum Thema Eltern­geld. Lesen Sie auf dieser Seite: Eltern­geld ist für die meisten Eltern eine sehr wichtige finanzielle Unterstüt­zung nach der Geburt eines Kindes. Es kann in verschiedenen Varianten und in unterschiedlichem Umfang nur von einem Eltern­teil oder beiden oder beiden nach­einander bezogen werden.

Anspruch auf Eltern­geld haben Mütter und Väter, die nach der Geburt ihres Kindes pro Lebens­monat durch­schnitt­lich nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbs­tätig sind. Auch arbeits­lose Eltern bekommen Eltern­geld. Eltern­geld kann nur beantragen, wer mit seinem Kind in einem Haushalt lebt.

Lebt das Kind bei getrennten Eltern im Wechselmodell mal beim Vater, mal bei der Mutter, muss es mindestens 30 Prozent seiner Zeit in beiden Haushalten verbringen, damit beide Eltern Eltern­geld beantragen können. Part­nermonate nicht verschenken. Paare haben Anspruch auf zwölf Monate Eltern­geld („Basis­eltern­geld”).

Zwei weitere Monate („Part­nermonate”) bekommen sie, wenn nicht nur die Mutter des Kindes, sondern auch der Vater für wenigs­tens zwei Monate Eltern­geld beantragt und für die Kinder­betreuung im Job kürzer tritt. Einen Anspruch auf eine bis zu dreijäh­rige (Reduzierung der Arbeit auf null) hat jeder Arbeitnehmer.

Schwanger? Sofort zum Finanz­amt! Ehepaare können sich ein riesiges Plus beim Eltern­geld sichern, wenn derjenige recht­zeitig vor der Geburt in die Steuerklasse 3 wechselt, der später mehr Monate Eltern­geld beantragen wird. Das sind oft die Mütter. Wollen sie ein höheres Eltern­geld nach Steuerklasse 3, müssen sie spätestens sieben Monate vor dem Kalendermonat, in dem sie in Mutter­schutz gehen, den Steuerklassen­wechsel beim Finanz­amt beantragen.

Sobald das Ehepaar von der Schwangerschaft weiß, ist also Eile geboten (Details im Special ). „Eltern­geld Plus” lukrativ für Eltern in Teil­zeit. Eltern können wählen zwischen bis zu 14 Monaten „Basis­eltern­geld” zum vollen Satz (maximal 1800 Euro monatlich) oder 28 Monaten „Eltern­geld Plus” zum halbem Satz (maximal 900 Euro).

Das Eltern­geld Plus lohnt sich besonders für Mütter und Väter, die bald nach der Geburt wieder arbeiten, aber in Teil­zeit gehen wollen. Unterm Strich kommt für sie mehr heraus als mit dem Basis­eltern­geld. Früh planen. Das Thema Eltern­geld ist kompliziert. Beschäftigen Sie sich nicht erst nach der Geburt Ihres Kindes damit.

Dann haben Sie Wichtigeres im Kopf. Besorgen Sie sich früh den Eltern­geld­antrag und füllen ihn aus, soweit es geht. Dann müssen Sie nach der Geburt nur noch unter­schreiben und die notwendigen Unterlagen dazu­legen (Details zum Antrag im Special Eltern­geld­stellen.

  1. Wer fürs Eltern­geld zuständig ist, ist in den Bundes­ländern unterschiedlich geregelt.
  2. Die Adresse der Eltern­geld­stellen finden Sie in unserem,
  3. Dort lesen Sie auch, wo Sie die Antrags­unterlagen herunter­laden können und was sonst noch beim Antrag auf Eltern­geld zu beachten ist.
  4. Neben den leiblichen Eltern können auch andere Personen berechtigt sein, Eltern­geld zu bekommen: Adoptiv­eltern.

Personen, die mit einem Kind in einem Haushalt leben, das sie adoptiert oder mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt aufgenommen haben. Pfle­geeltern, die ein Kind zur Voll­zeit­pflege aufgenommen haben, steht kein Eltern­geld zu. Wird aus der Voll­zeit­pflege allerdings eine Adoptions­pflege, besteht ab dann ein Anspruch auf Eltern­geld.

Stief­eltern. Ehepartner des leiblichen Eltern­teils, die mit dessen Kind in einem Haushalt zusammenleben („Patchwork-Familien”). Das gilt auch für einen gleich­geschlecht­lichen Lebens­partner des leiblichen Eltern­teils, sofern er mit ihm die Lebens­part­nerschaft nach dem Lebens­part­nerschafts­gesetz einge­gangen ist („Homo-Ehe”).

„Noch-Nicht-Väter”. Wer ein Kind gezeugt hat und zum Zeit­punkt der Geburt nicht mit der Kinds­mutter verheiratet ist, ist recht­lich noch kein Vater, bis er die Vaterschaft etwa beim Standes­amt freiwil­lig anerkannt hat. Kommen mehrere Männer als Erzeuger in Frage, wird die Vaterschaft im Verfahren vor dem Familien­gericht fest­gestellt.

  1. In beiden Fällen müssen die „Noch-Nicht-Väter” nicht warten, bis die Anerkennung beim Standes­amt wirk­sam geworden ist oder das Familien­gericht entschieden hat.
  2. Sie können auch vorher schon Eltern­geld beantragen, sobald sie das Verfahren zur Anerkennung beziehungs­weise Fest­stellung der Vaterschaft einge­leitet haben.

Härtefälle. Können sich die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehin­derung oder Tod nicht um ihr Kind kümmern, sind ausnahms­weise Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten berechtigt, Eltern­geld zu beantragen. In einem solchen Ausnahme­fall können also etwa Groß­eltern, Onkel, Tanten und Geschwister des Neugeborenen anspruchs­berechtigt sein.

Eltern, die gemein­sam ein zu versteuerndes Jahres­einkommen von 300 000 Euro oder mehr haben, können kein Eltern­geld erhalten. Für Allein­erziehende liegt die Schwelle bei 250 000 Euro. Auch Eltern, die nach der Geburt ihre Arbeits­zeit nicht ganz auf null reduzieren, sondern Teil­zeit arbeiten, bekommen Eltern­geld.

Da Eltern­geld pro Lebens­monat des Kindes (nicht pro Kalendermonat!) ausgezahlt wird, darf die Arbeits­zeit des Eltern­teils aber durch­schnitt­lich nicht mehr als 32 Wochen­stunden pro Lebens­monat betragen. Wer mehr arbeitet, bekommt gar kein Eltern­geld.

  • Die Eltern­geld­stelle über­prüft das auch.
  • Wer Teil­zeit arbeitet, muss der Eltern­geld­stelle nach dem Ende der Eltern­geld­phase eine Arbeits­zeit­bescheinigung vom Arbeit­geber vorlegen.
  • Über­schreitungen der Grenze in einzelnen Wochen sind unschädlich, solange inner­halb eines Lebens­monat des Kindes im Monats­schnitt nicht mehr als 30 Stunden die Woche gearbeitet werden.

Mehrere Beschäftigungen werden zusammenge­rechnet. Arbeits­zeit­bescheinigung. Teil­zeit arbeitende Arbeitnehmer müssen bei der Eltern­geld­stelle eine Arbeits­zeit­bescheinigung vorlegen. Selbst­ständige müssen gegen­über der Behörde selbst glaubhaft erklären, wie viel sie arbeiten und welche Maßnahmen sie getroffen haben, um ihren Arbeits­ausfall (etwa durch die Einstellung einer Aushilfe) auszugleichen.

  • Das Eltern­geld beantragen Vater und Mutter übrigens bei der Eltern­geld­stelle, die Eltern­zeit beim Arbeit­geber.
  • Arbeitnehmer können ab Geburt maximal drei Jahre Eltern­zeit nehmen.
  • Anspruch darauf haben auch Beschäftigte in Klein­betrieben.
  • In der Eltern­zeit gilt Kündigungs­schutz.
  • Eltern müssen die Eltern­zeit schriftlich ­beantragen.

Eine E-Mail oder ein Fax reicht nicht. Wichtig: Der Antrag muss dem Arbeit­geber spätestens sieben Wochen vor Beginn der Eltern­zeit vorliegen. Am besten geben Sie den Antrag in der Personal­abteilung Ihres Arbeit­gebers persönlich ab und lassen sich sich den Empfang bestätigen.

  1. Ein Musterformular für den Antrag auf Eltern­zeit und alle Details zum Antrag finden Sie im Special,
  2. Unabhängig. Objektiv.
  3. Unbestechlich.
  4. Wie lange wird das Eltern­geld maximal gezahlt? Kommt darauf an, ob es sich um das Basiseltergeld oder das Eltern­geld Plus handelt.
  5. Beliebige Aufteilung.
  6. Für das „normale” Eltern­geld (genannt „Basis­eltern­geld”) gilt die grobe Faust­regel: Das Basis­eltern­geld beträgt 65 Prozent des Netto­lohns vor der Geburt des Kindes.

Beide Eltern­teile haben zusammen Anspruch auf zwölf Monate Basis­eltern­geld in Höhe von monatlich maximal 1 800 Euro. Die kann das Eltern­paar ganz beliebig unter­einander aufteilen. Zum Beispiel können Mann und Frau gleich­zeitig nach der Geburt für sechs Monate Basis­eltern­geld beantragen.

Es ist auch möglich, dass die Frau die ersten acht Lebens­monate Basis­eltern­geld beantragt und dann der Mann für die anschließenden vier Monate. Part­nermonate. Der Gesetz­geber belohnt Paare mit zwei weiteren Monaten Basis­eltern­geld, wenn wenigs­tens ein Partner für mindestens zwei Monate durch die Kinder­betreuung Gehalts­einbußen hat.

Part­nermonate nennt das Gesetz diese beiden Zusatz­monate. Das heißt: Bei einer klassischen Rollenverteilung, bei der nur die Mutter in Eltern­zeit geht und Eltern­geld beantragt und der Vater des Kindes arbeitet, verschenkt das Paar zwei Monate Basis­eltern­geld.

  • Väter sollten daher über­legen, ob sie nicht wenigs­tens für zwei Monate Basis­eltern­geld beantragen − etwa im Anschluss an die Eltern­geldbe­zugs­zeit der Frau für die Lebens­monate 13 und 14 des Kindes.
  • Wichtig: Basis­eltern­geld gibt es auch für Teil­zeit­arbeitende, sofern sie während der Eltern­geld­phase im Schnitt nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Mehr­lings­zuschlag. Eltern, die Mehr­linge bekommen, erhalten außerdem einen Zuschlag in Höhe von 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Geschwisterbonus. Einen Geschwisterbonus von 10 Prozent des Eltern­geldes (wenigs­tens 75 Euro) gibt es für Eltern, die neben dem Neugeborenen schon ein weiteres Kind unter drei Jahren oder zwei oder mehr ältere Kinder haben, die noch nicht sechs Jahre alt sind.

  • Auszahlungs­zeitraum stre­cken.
  • Statt vierzehn Monate Basis­eltern­geld (12 Monate plus zwei Part­nerschafts­monate; monatlich maximal 1 800 Euro) kann ein Eltern­paar auch 28 Monate Eltern­geld Plus wählen.
  • Das Eltern­geld Plus bedeutet für Eltern eine Verlängerung des Auszahlungs­zeitraums.
  • Statt einem Monat Basis­eltern­geld kann das Paar zwei Monate Eltern­geld Plus beantragen.

Die Eltern­geldbehörde zahlt dann maximal 900 Euro pro Monat aus. Eltern können die beiden Formen des Eltern­gelds auf verschiedenste Arten kombinieren. Marie und Sebastian sind Eltern einer Tochter (Paula) geworden. Sebastian will seine Frau direkt nach der Geburt für zwei Monate bei der Baby­betreuung unterstützen.

Bei seinem Arbeit­geber beantragt er für diesen Zeitraum Eltern­zeit und bei der Eltern­geld­stelle zwei Part­nermonate Basis­eltern­geld. Marie will nach Paulas Geburt erst einmal sechs Monate ganz aus dem Job gehen und anschließend 25 Stunden pro Woche in Teil­zeit arbeiten. Daher beantragt sie für die ersten sechs Monate Lebens­monate von Paula Basis­eltern­geld.

Mit Sebastians zwei Part­nermonaten hat das Paar nun 8 von 14 Basis­eltern­geld-Monaten verplant. Aus den sechs übrigen macht Marie zwölf Monate Eltern­geld Plus. Von Paulas 7. bis 18. Lebens­monat bezieht Marie neben ihrem Teil­zeit­gehalt also Eltern­geld Plus.

  • Wer vor der Geburt ohne Einkommen war und darum nur Anspruch auf das Mindest­eltern­geld von 300 Euro im Monat hat, bekommt entsprechend nur 150 Euro, wenn er oder sie sich für Eltern­geld Plus entscheidet.
  • Dasselbe gilt für den Mehr­lings­zuschlag und den Mindest-Geschwisterbonus.
  • Warum sollte ein Paar 28 Monate Eltern­geld Plus in Höhe von monatlich 900 Euro wählen statt 14 Monate Basis­eltern­geld in Höhe von 1 800 Euro? Ist die Summe der staatlichen Unterstüt­zung am Ende nicht dieselbe? Tatsäch­lich stimmt das nur für Eltern, die während ihrer Eltern­zeit gar nicht arbeiten.

Für diese Gruppe bedeutet das Eltern­geld Plus tatsäch­lich nur eine Verdopp­lung der Bezugs­zeit bei halbem Basis­eltern­geld. Anders ist es aber für Mütter und Väter, die bald nach der Geburt ihres Kindes in Teil­zeit gehen. Denn für sie springt durch die Wahl von Eltern­geld Plus unter dem Strich viel mehr staatliche Unterstüt­zung heraus (mehr dazu siehe unten ab Zwischen­über­schrift „So wird das Eltern­geld Plus berechnet”).

  • Ein zusätzliches Bonbon hat sich der Gesetz­geber für Paare ausgedacht, die in zwei, drei oder vier aufeinander­folgenden Monaten gemein­sam die Kinder­betreuung über­nehmen und im Job nur Teil­zeit arbeiten.
  • Diese Paare bekommen noch bis zu vier Monate Eltern­geld Plus geschenkt.
  • Das Gesetz nennt diese Monate Part­nerschafts­bonus (nicht zu verwechseln mit den Part­nermonaten).1.

bis 6. Lebens­monat: Basis­eltern­geld (Mutter).7. bis 10. Lebens­monat: Part­nerschafts­bonus (Mutter und Vater).11. bis 14. Lebens­monat: Basis­eltern­geld (Vater).15. bis 22. Lebens­monat: Eltern­geld Plus (Mutter). Strenge Bedingungen. Den Bonus bekommt aber nur, wer in diesen (bis zu) vier Lebens­monaten des Kindes im Monats­schnitt zwischen 24 und 32 Wochen­stunden arbeitet.

Dieser Zeitkorridor ist streng einzuhalten. Um den Part­nerschafts­bonus zu erhalten, müssen die Partner also genau planen und sich mit ihren jeweiligen Arbeit­gebern absprechen. Arbeitet nur ein Partner in einem beantragten Part­nerschafts­bonus-Monat zu viel oder zu wenig, müssen beide Eltern­teile das für diesen Monat ausgezahlte Eltern­geld zurück­zahlen.

Schafft das Paar es nicht, wenigs­tens zeitgleich in zwei Lebens­monaten des Kindes den Arbeits­zeit-Zeitkorridor von minimal 24, maximal 32 Wochen­stunden einzuhalten, muss der Part­nerschafts­bonus sogar komplett zurück­gezahlt werden. Wochen­stunden bei Teil­zeit anheben.

  1. Besonders aufpassen müssen Eltern, die vor Beginn der geplanten Part­nerschafts­bonus-Monate schon wieder mit Teil­zeit ange­fangen haben und dann in die Part­nerschafts­bonus-Monate gehen.
  2. Für die Phase des normalen Eltern­geldbe­zuges gibt das Eltern­geldgesetz zwar eine Maximal­arbeits­zeit vor (32 Stunden pro Woche), aber keine Mindest­arbeits­zeit.

Für die Part­nerschafts­bonus-Monate allerdings gilt die Mindest­arbeits­zeit von 24 Wochen­stunden im Monats­schnitt. Eine Mutter, die zum Beispiel ab dem 7. Lebens­monat ihres Kindes wieder 15 Stunden die Woche arbeiten geht (und nebenher Eltern­geld Plus bezieht), muss ihre Arbeits­zeit daher spätestens ab dem Beginn der Part­nerschafts­bonus-Monate auf mindestens 24 Wochen­stunden anheben, um den diesen Bonus erhalten zu können.

  • Zeit­punkt flexibel.
  • Die Part­nerschafts­bonusmonate müssen nicht zwingend nach dem Bezug der „normalen” Monate Basis­eltern­geld oder Eltern­geld Plus liegen.
  • Sie können auch davor liegen.
  • Nach­träglich änder­bar.
  • Hat ein Paar vier Monate Tandem-Teil­zeit beantragt, um den Part­nerschafts­bonus zu bekommen, und stellt es dann nach zwei Monaten Tandem-Teil­zeit fest, dass der Zeitkorridor für einen oder beide nicht durch­zuhalten ist, kann es bei der Eltern­geld­stelle den ursprüng­lichen Antrag von vier auf die zwei (schon absol­vierten) Part­nerschafts­bonus-Monate abändern.

Krank in der Part­nerschafts­bonus-Zeit. Wird ein Eltern­teil während eines Part­nerschafts­bonus-Monats so lange krank, dass er keine Lohn­fortzahlung mehr erhält, kann es Ärger mit der Eltern­geld­stelle geben. Denn Anspruch auf den Part­nerschafts­bonus hat eigentlich nur, wer „erwerbs­tätig” ist.

Nach Ansicht des Landes­sozial­gerichts Nieder­sachsen gilt allerdings auch ein Lang­zeitkranker (ohne Lohn­fortzahlung) als erwerbs­tätig im Sinne des Eltern­geld­rechts. Die Eltern­geld­stelle darf ihm den Part­nerschafts­bonus wegen der Lang­zeit­erkrankung also nicht streichen (; nicht rechts­kräftig – Fall liegt beim Bundes­sozialge­richt),

Viele Mütter rechnen irrtümlich so: Ich erhalte zwei Monate Mutter­schafts­geld nach der Geburt plus anschließend zwölf Monate Basis­eltern­geld beziehungs­weise 24 Monate Monate Eltern­geld Plus. Für Arbeitnehme­rinnen, Beamtinnen und Soldatinnen ist diese Rechnung aber falsch.

  • Faktisch haben Sie nur Anspruch auf zehn Monate Basis­eltern­geld beziehungs­weise 20 Monate Eltern­geld Plus.
  • Das sollten die Betroffenen bei ihren Planungen berück­sichtigen.
  • Die Lebens­monate des Kindes, in denen diese Mütter Mutter­schafts­leistungen bekommen haben, gelten recht­lich als Eltern­geldmonate, obwohl das Geld faktisch als Mutter­schafts­geld von der Krankenkasse fließt.

Besonders gravierend ist das für Arbeitnehme­rinnen, die Frühchen gebären. Die vorgeburtliche Mutter­schutz-Zeit, die sie wegen der Früh­geburt nicht nehmen konnten, wird an die nachgeburtliche Mutter­schutz­zeit, die eigentlich nur acht Wochen beträgt, angehängt.

Beispiel: In Extremfällen kann es sein, dass die Mutter eines Frühchens bis zu 18 Wochen nachgeburtlich Mutter­schafts­geld von der Krankenkasse erhält. Diese 18 Wochen Mutter­schafts­geld gelten als Eltern­geldbe­zugs­zeit. Die Betroffene erhält also 4,5 Lebens­monate ihres Kindes Mutter­schafts­geld und dann faktisch nur noch maximal 7,5 Monate Basis­eltern­geld.

Eltern­geld Plus kann sie frühestens ab dem sechsten Lebens­monat für 14 Lebens­monate bekommen. Je nach Einkommen beträgt das Basis­eltern­geld zwischen 300 Euro und 1 800 Euro im Monat und das Eltern­geld Plus zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat.

  1. Das Basis­eltern­geld wird in Höhe von 67 Prozent (Lohn­ersatz­rate) des vor der Geburt erzielten Einkommens aus Erwerbs­tätig­keit gezahlt.
  2. Für Eltern, die vor der Geburt mehr als 1 200 Euro verdient haben, sinkt die Ersatz­rate aber auf 65 Prozent.
  3. Hat eine Frau vor der Geburt durch­schnitt­lich etwas 2 000 Euro netto verdient, beträgt ihr Eltern­geld grob 1 300 Euro.

Für Gering­verdiener mit einem Einkommen unter 1 000 Euro steigt die Ersatz­rate auf bis 100 Prozent. Wer gar kein Einkommen hatte, bekommt den Mindest­satz von 300 Euro Basis­eltern­geld beziehungs­weise 150 Euro Eltern­geld Plus. Bei Eltern, die in der Eltern­zeit arbeiten, beträgt das Basis­eltern­geld in der Regel 65 Prozent der Lohn­einbuße, die nach der Geburt durch die Kinder­betreuung entstanden ist.

Beispiel: Wer vor der Geburt für einen Voll­zeitjob netto 2 500 Euro bekommen hat und danach netto 1 250 Euro als Teil­zeit­lohn verdient, bekommt 812,50 Euro Eltern­geld (65 Prozent der Einkommens­differenz von 1250 Euro). Wichtig: Viele Väter und Mütter in Teil­zeit glauben, sie könnten nach der Geburt in eine netto­lohn­senkende Steuerklasse wechseln und so die Einkommens­differenz und damit auch das Eltern­geld erhöhen.

Das funk­tioniert jedoch nicht, da die Eltern­geld­stelle bei Vätern und Müttern die für die Berechnung notwendigen Nettolöhne auf Basis einer einzigen vorgeburtlichen Steuerklasse berechnet. Allerdings können werdende Eltern mit einer geschickten Steuerklassen­kombination vor der Geburt ihr Eltern­geld ordentlich erhöhen (siehe ).

  1. Wer nach der Geburt Teil­zeit zu arbeiten gedenkt, sollte die 2 770-Euro-Deckelung beachten.
  2. Diese wirkt sich nachteilhaft aufs Eltern­geld aus, wenn der Eltern­teil vor der Geburt netto mehr als 2 800 Euro verdient hat.
  3. Bei der Errechnung des Eltern­geldes für diese Personengruppe (65 Prozent der Lohn­einbuße durch die Geburt) setzt die Eltern­geld­stelle dann nämlich nicht das tatsäch­liche vorgeburtliche Einkommen des Vaters oder der Mutter an, sondern maximal 2 770 Euro an.

Welche gravierenden Auswirkungen diese Deckelung für Gutverdiener hat, zeigt folgender Fall: Beispiel: Ein Mann hat vor der Geburt seines Kindes 5 000 Euro netto pro Monat verdient. Nach der Geburt reduziert er für drei Lebens­monate des Kindes seine Arbeits­zeit um die Hälfte (Teil­zeit­gehalt 2 550 Euro netto) und beantragt für diesen Zeitraum Basis­eltern­geld.

  • Nach der 65-Prozent-Formel würde sein Eltern­geld eigentlich 1 657,50 Euro betragen: Einkommens­einbuße 2 550 Euro x 65 Prozent.
  • So rechnet die Eltern­geld­stelle aber nicht.
  • Nach dem Eltern­geldgesetz darf sie für die Eltern­geldbe­rechnung als vorgeburtliches Gehalt maximal 2770 Euro ansetzen.
  • Das bedeutet: Der Mann hat aus Sicht der Eltern­geld­stelle durch die Geburt nur die fiktive Einkommens­einbuße von 220 Euro (2 770 Euro minus 2 550 Euro).65 Prozent davon sind 143 Euro.

Da der Mindest­betrag beim Basis­eltern­geld allerdings 300 Euro beträgt, erhält er diese Summe ausgezahlt. Die Faustformel für die Eltern­geldbe­rechnung lautet: Das Basis­eltern­geld beträgt 65 Prozent vom vorgeburtlichen Netto­lohn der Mutter oder des Vaters.

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So rechnen auch viele Eltern­geld­rechner im Internet. Das ist auch schön einfach, weil jeder Arbeitnehmer seinen Netto­lohn aus seinem Lohn­zettel ersehen kann. Aber wie das bei Faustformeln so ist: Sie stimmen oft nur grob. Tatsäch­lich zahlt die Eltern­geld­stelle nicht 65 Prozent des Netto­lohns, sondern 65 Prozent von einer fiktiven Größe, dem sogenannten Eltern­geld-Netto.

Der Netto­lohn ist Brutto­gehalt minus Steuern und Sozial­abgaben. Zur Ermitt­lung des Eltern­geld-Netto zieht die Eltern­geld­stelle vom Brutto­gehalt außerdem noch 83,33 Euro ab. Das entspricht einem Zwölftel des steuerrecht­lichen Arbeitnehmer-Pausch­betrages.

  1. Das Eltern­geld-Netto ist also kleiner als der tatsäch­liche Netto­lohn.
  2. Wer mit der Faustformel sein Eltern­geld berechnet, liegt also immer etwas über der Summe, die die Eltern­stelle ihm später tatsäch­lich auszahlen wird.
  3. Einen Eltern­geld­rechner bietet zum Beispiel das an.
  4. Wer nur eine grobe Orientierung über die zu erwartende Eltern­geldhöhe sucht, kann den Schnell­rechner dort nutzen.

Soll das Rechener­gebnis genauer sein, ist die Nutzung des ausführ­lichen Rechners zu empfehlen (). Auch kommerzielle Eltern­geldberater bieten kostenlose Rechner auf ihren Webseiten, etwa oder, Tipp: Die Stiftung Warentest hat die Eltern­geldberatung von gemeinnützigen und kommerziellen Beratern untersucht.

In unserem erfahren Eltern, wo sie kostenfrei zum Thema Eltern­geld beraten werden und wo die Eltern­geldberatung am besten klappt. Zur Beratungs­leistung gehört bei den kommerziellen Anbietern auch die Errechnung des zu erwartenden Eltern­gelds. Um den vorgeburtlichen Durch­schnitts­lohn zu ermitteln, lässt sich die Eltern­geld­stelle bei Arbeitnehmern und Beamten die Lohn­zettel aus der Zeit vor der Geburt zeigen.

Arbeitnehme­rinnen. Bei Arbeitnehme­rinnen ist die Berechnungs­grund­lage fürs Eltern­geld der Durch­schnitts­lohn der zwölf Gehälter vor Beginn des Mutterschutzes („Bemessungs­zeitraum”). Der Mutter­schutz beginnt bei einer normal verlaufenden Schwangerschaft sechs Wochen vor dem prognostizierten Geburts­termin.

  • Beispiel: Eine Arbeitnehmerin geht am 17.
  • März 2022 in Mutter­schutz und bringt ihr Kind am 28.
  • April 2022 zur Welt.
  • Grund­lage für die Eltern­geldbe­rechnung bei ihr ist das Durch­schnitts­netto­gehalt aus den zwölf Monaten März 2021 bis Februar 2022.
  • Soldatinnen, Beamtinnen und Väter, die als Angestellte arbeiten.

Für diese Personen sind die zwölf Monats­gehälter direkt vor dem Geburts­monat des Kindes maßgeblich. Beispiel: Eine Beamtin bekommt ihr Kind im April 2022. Fürs Eltern­geld zählt ihr Netto­lohn zwischen April 2021 und März 2022. Selbst­ständige. Bei Selbst­ständigen sind die Regeln komplizierter.

Anders als bei den Arbeitnehmern ist nicht der Zwölf­monats­zeitraum vor der Geburt entscheidend, sondern das Einkommen aus dem Kalender­jahr vor dem Jahr der Geburt. Und als Berechnungs­grund­lage gilt nicht der Netto­lohn, sondern der Gewinn aus der selbst­ständigen Tätig­keit, wie er sich aus dem Steuer­bescheid des relevanten Kalender­jahrs vor dem Geburts­jahr ergibt.

Beispiel: Eine Selbst­ständige bringt ihr Kind am 31. August 2022 zur Welt. Ihr Gewinn aus der Zeit Januar bis Dezember 2021 dient als Berechnungs­grund­lage fürs Eltern­geld. Arbeitnehmer mit Neben­job als Selbst­ständiger (Misch­einkünfte). Für Mütter und Väter, die im Haupt­job als Arbeitnehmer arbeiten und einen Neben­job als Selbst­ständige haben, gelten nicht die zwölf Monate vor Geburt als maßgeblicher Lohn­zeitraum, sondern wie bei den Selbst­ständigen in der Regel das Kalender­jahr vor der Geburt.

Neue Bagatell­grenze. Arbeitnehmer und Arbeitnehme­rinnen mit geringen Einkünften aus einer selbst­ständigen Tätig­keit können für Geburten seit September 2021 beantragen, dass ihr Eltern­geld allein aus dem Arbeits­lohn der zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt berechnet wird. Das geht allerdings nur, wenn ihr Gewinn aus der selbst­ständigen Neben­tätig­keit im Kalender­jahr vor dem Geburts­jahr und im Geburts­jahr selbst (bis zum Monat der Geburt) im Durch­schnitt weniger als 35 Euro pro Kalendermonat betrugen.

Eltern, die den Antrag stellen wollen, müssen die Einhaltung der 35-Euro-Nied­rigkeits­schwelle nach­weisen, und zwar durch:

den Steuer­bescheid des letzten abge­schlossenen Kalender­jahrs und eine Einnahme-Über­schuss­rechnung für die selbst­ständige Neben­tätig­keit im laufenden Kalender­jahr bis zum Geburts­monat. In dieser Rechnung dürfen Eltern 25 Prozent der Einnahmen aus der selbst­ständigen Neben­tätig­keit pauschal als Betriebs­ausgaben geltend machen. Das mindert den Gewinn entsprechend. Wer höhere Betriebs­ausgaben geltend machen möchte, muss diese nach­weisen.

In Ausnahme­fällen können Eltern­geldbezieher bei der Eltern­geld­stelle beantragen, dass bestimmte Monate bei der Eltern­geldbe­rechnung nicht mitgezählt, also aus dem „Bemessungs­zeitraum” ausgeklammert werden. Corona-Monate. Arbeitnehmer, die coronabe­dingt Einkommens­einbußen hatten (etwa durch Kurz­arbeit, Frei­stellung oder Arbeits­losig­keit), können bei der Eltern­geld­stelle beantragen, dass diese Monate nicht berück­sichtigt werden.

Folge: Der Bemessungs­zeitraum verschiebt sich entsprechend nach hinten. Die Ausklammerung lohnt sich aber nur dann, wenn dadurch frühere Monate mit höherem Einkommen Teil des Bemessungs­zeitraums werden. Wer den Antrag stellen will, muss den Einkommens­ausfall durch Covid-19 gegen­über der Eltern­geld­stelle „glaubhaft” machen, indem er eine Arbeit­geber­bescheinigung oder den Arbeits­losengeld­bescheid vorlegt.

Selbst­ständige. Auch sie können den coronabe­dingten Ausklammerungs-Antrag stellen. Als Beleg zählen etwa frühere Steuer­bescheide, aus denen hervorgeht, dass sie im Jahr vor Corona mehr Gewinn gemacht hatten. Stellt ein Selbst­ständiger einen Ausklammerungs-Antrag, verschiebt sich der Bemessungs­zeitraum (anders als bei Arbeitnehmern) allerdings um ein ganzes Jahr nach hinten.

Eltern­geld für älteres Kind. Auto­matisch ausgeklammert werden bei Arbeitnehmern und Beamten vorgeburtliche Monate, in denen ein Antrag­steller Eltern­geld oder Mutter­schafts­geld für ein älteres Kind bezogen hatte. Der Eltern­geld-Bemessungs­zeitraum verschiebt sich um die ausgeklammerten Monate entsprechend nach hinten.

Bei Selbst­ständigen erfolgt die Ausklammerung hingegen nicht auto­matisch: Sie können die Ausklammerung beantragen, müssen aber nicht. Wenn Selbst­ständige den Antrag stellen, verschiebt sich der Bemessungs­zeitraum um ein ganzes Jahr nach hinten. Die Ausklammerung von Eltern­geld-Monaten für ältere Kinder erfolgt immer nur bis zum 14.

Lebens­monat dieses Kindes. Das kann relevant werden, wenn ein Paar zwei Kinder zeitlich kurz nach­einander bekommt. Beispiel: Kind 1 wurde am 1. Januar 2021 geboren. Die Kinds­mutter (Angestellte) beantragt bis zum Ende des 22. Lebens­monats von Kind 1 (Oktober 2022) Eltern­geld Plus. Am 27. Oktober 2022 kommt Kind 2 zur Welt.

Welche zwölf Monate bilden nun den Bemessungs­zeitraum für das Eltern­geld bei Kind 2? Da September und Oktober 2022 wegen Mutter­schutz für Kind 2 ausgeklammert werden, besteht der Bemessungs­zeitraum für Kind 2 eigentlich aus September 2021 bis August 2022.

  • Die sechs Monate von September 2021 bis Februar 2022 werden allerdings wegen des Eltern­geldbe­zuges für Kind 1 ausgeklammert.
  • Statt­dessen fließen sechs Gehälter aus der Zeit vor dem Mutter­schutz für Kind 1 in die Eltern­geldbe­rechnung bei Kind 2 ein.
  • Außerdem zählen die sechs Monate ab März 2022 bis August 2022 fürs Eltern­geld bei Kind 2, weil ab dem Lebens­monat 15 von Kind 1 (März 2022) keine Ausklammerung von Eltern­geld-Plus-Monaten (für Kind 1) mehr statt­findet.

Arbeitet die Mutter von März 2022 bis August 2022 nicht, fließen diese Monate daher mit null Euro in die Durch­schnitts­berechnung beim Eltern­geld für Kind 2 ein. Hatte sie ein Teil­zeit­gehalt, zählt dieses. Bei Nicht­selbst­ständigen zählt vor allem der regel­mäßige, monatliche Arbeits­lohn, den sie im relevanten Zwölf­monats­zeitraum vor der Geburt („Bemessungs­zeitraum”) erzielt haben, als Grund­lage zur Berechnung des vorgeburtlichen Netto­einkommens.

Aus zwölf Monats­gehältern errechnet die Eltern­geld­stelle einen monatlichen Durch­schnitts­lohn. Und dieser ist dann die Grund­lage für die Eltern­geldbe­rechnung. „Sons­tige Bezüge” bleiben bei der Berechnung des Eltern­gelds außen vor. Vereinfacht gesprochen sind „sons­tige Bezüge” alle unregelmäßigen Zahlungen des Arbeit­gebers.

Zu den „sons­tigen Bezügen” gehören insbesondere:

Dreizehntes und gegebenenfalls vierzehntes Monats­gehalt Urlaubs­geld und Weihnachts­geld (Bundes­sozialge­richt,, Urteil vom 29. Juni 2017) Bezahlung von Urlaubs­tagen, die der Arbeitnehmer nicht genommen hat Einmalige Abfindung Jubiläums­zuwendung Vergütung für Erfindungen

Was „laufender Bezug” ist und was „sons­tiger Bezug”, können Arbeitnehmer aus ihren Lohn­zetteln ersehen. Hinter den aufgeführten Einkunfts­arten stehen Buch­staben. Hinter dem Wort „Arbeits­lohn” oder „Grund­entgelt” steht dann zum Beispiel der Buch­stabe „L” (für laufender Bezug) und hinter Begriffen wie „Prämie”, „Jahres­sonderzahlung” oder „Urlaubs­geld” der Buch­stabe „S” (für sons­tiger Bezug).

Die Eltern­geld­stelle geht bei ihren Berechnungen in der Regel stur nach dem, was im Lohn­zettel steht: Alles mit einem „L” zählt sie mit, alles mit einem „S” nicht. Bei vielen Arbeitnehmern tauchen auf der Gehalts­abrechnung neben dem Arbeits­lohn noch andere Zahlungen des Arbeit­gebers auf. Eltern­geldrecht­lich stellt sich dann die Frage, ob diese Summen beim Eltern­geld mitzählen, also eltern­gelderhöhend wirken oder nicht.

Die folgenden Posten auf dem Lohn­zettel zählen beim Eltern­geld nicht mit:

Beiträge des Arbeit­gebers für eine betriebliche Alters­versorgung (Pensions­kasse, Pensions­fonds oder Direkt­versicherung), soweit sie insgesamt im Kalender­jahr 4 Prozent der Beitrags­bemessungs­grenze in der Renten­versicherung für Arbeiter und Angestellte nicht über­schreiten, Reise­kosten­vergütung, Trinkgelder oder Übungs­leiterpauschale (etwa für Trainer im Sport­ver­ein) bis zur Höhe von 3000 Euro.

Zu den Einkünften, die der Arbeit­geber neben dem klassischen Arbeits­lohn mitunter auszahlt und die beim Eltern­geld mitzählen, gehört etwa:

Fahr­kosten­zuschuss des Arbeit­gebers (als „pauschal versteuerte Einnahme”)

Für viel Streit sorgt die Frage, was mit Zahlungen passiert, die Arbeitnehmer nicht monatlich erhalten, sondern zum Beispiel quartals­weise über­wiesen bekommen. Einige Arbeitnehmer erhalten etwa ein monatliches Grund­gehalt und alle drei Monate eine leistungs­orientierte Provision.

Nach Ansicht des Bundes­sozialge­richt ist das ein „sons­tiger Bezug”, der nicht regel­mäßig fließt und deshalb das Eltern­geld nicht erhöht (Bundes­sozialge­richt,, Urteil vom 12. Dezember 2017). Jüngst hatte das Bundes­sozialge­richt einen Fall zu entscheiden, in dem eine Frau vor der Geburt ihres Kindes laut Lohn­zettel zusätzlich zum Grund­gehalt monatlich „Provisionen” erhalten hatte.

Obwohl die Frau diese Provisions­zahlungen regel­mäßig erhalten hatte, lehnte die Eltern­geldbehörde eine Berück­sichtigung der Summen ab. Der Grund: Der Arbeit­geber hatte die Provisionen falsch als „sons­tige Bezüge” gekenn­zeichnet, obwohl sie tatsäch­lich monatlich über­wiesen wurden.

  • In einem solchen Ausnahme­fall, so entschied das Bundes­sozialge­richt, erhöhen Provisionen doch das Eltern­geld (, Urteil vom 25.
  • Juli 2020).
  • Wichtig: In dem Fall konnte die junge Mutter einen Steuer­bescheid vorlegen, aus dem hervorging, dass die Provisionen vom Finanz­amt korrekt als laufender Lohn versteuert wurden, obwohl sie im Lohn­zettel vom Arbeit­geber falsch als „sons­tiger Bezug” deklariert gewesen waren.

Tipp: Wer sich mit dem Gedanken trägt, demnächst Vater oder Mutter zu werden und auf seinem Lohn­zettel monatlichen Zahlungen sieht, die mit dem Buch­staben „S” (für „sons­tiger Bezug”) gekenn­zeichnet sind, sollte bei seinem Arbeit­geber erreichen, dass aus dem „S” ein „L” wird.

  1. Dann dürfte der Anerkennung der Zahlungen bei späteren Eltern­geld nichts im Wege stehen.
  2. Auch Arbeits­lohn für geleistete Über­stunden („Mehr­arbeits­vergütung” mit dem Kenn­zeichen „L” auf dem Lohn­zettel) zählt bei der Eltern­geldbe­rechnung mit.
  3. Wer bei seinem Arbeit­geber für geleistete Über­stunden die Wahl hat zwischen Frei­zeit und Bezahlung und kurz vor einer Geburt steht, wählt daher besser die Auszahlung als Arbeits­lohn.

Erhält der Bezieher des Eltern­gelds zusätzlich andere staatlichen Leistungen, werden diese teil­weise auf das Eltern­geld ange­rechnet. Das Eltern­geld-Minimum in Höhe von 300 Euro bleibt jedoch grund­sätzlich anrechnungs­frei.

Anrechnung. Anzu­rechnende Leistungen sind etwa Arbeits­losengeld, Erwerbs­minderungs­rente (oder vergleich­bare Leistungen aus einer privaten Versicherung) oder Streikgeld. Keine Anrechnung. Staatliche Leistungen wir Arbeits­losengeld II („Hartz IV”), Einnahmen aus einem Ein-Euro-Job, Bafög, Sozial­hilfe, Stipendien, Wohn­geld, Pflegegeld oder Waisenrente werden nicht auf das Eltern­geld ange­rechnet.

Die Anrechnung von Kurz­arbeitergeld und Krankengeld hat der Gesetz­geber im Rahmen der jüngsten Eltern­geld-Reform neu geregelt. Diese Unterstüt­zungs­leistungen bleiben teil­weise anrechnungs­frei, wenn der Eltern­teil in der Eltern­geld­phase Teil­zeit im Job arbeitet und es dann zur Zahlung von Kurz­arbeitgeld oder Krankengeld kommt: Beantragen Eltern die Eltern­geld-Variante Eltern­geld Plus können sie doppelt so lange staatliche Unterstüt­zung bekommen wie beim Basis­eltern­geld: Ein Monat Basis­eltern­geld entspricht zwei Monaten Eltern­geld Plus.

  1. Wenn Eltern nach der Geburt nicht arbeiten, ist das Eltern­geld Plus halb so hoch wie das Basis­eltern­geld.
  2. Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf Basis­eltern­geld in Höhe von 1 800 Euro hat, kann wählen zwischen 12 Monaten Basis­eltern­geld (Förderung insgesamt 21 600 Euro) oder 24 Monaten Eltern­geld Plus (Förderung insgesamt ebenfalls 21 600 Euro).

Für diesen Arbeitnehmer bedeutet das Eltern­geld Plus also nur eine zeitliche Stre­ckung der staatlichen Förderung. Zum finanziellen Vorteil wird die Wahl des Eltern­geld Plus bei Eltern, die neben dem Bezug von Eltern­geld noch Teil­zeit arbeiten. Das Eltern­geld Plus wird im Prinzip genauso berechnet wie das Basis­eltern­geld.

  1. Allerdings gibt es eine „Deckelung”: Mütter und Väter können als Eltern­geld Plus maximal die Hälfte dessen bekommen, was ihnen als Basis­eltern­geld zustehen würde, wenn sie nach der Geburt ihres Kindes nicht arbeiten würden.
  2. Dazu das folgende Beispiel: Marie, Mutter der sechs Monate alten Paula, hat vor der Geburt Voll­zeit gearbeitet und 2 400 Euro netto verdient.

In den ersten sechs Lebens­monaten ihrer Tochter pausiert sie im Job ganz und bezieht Basis­eltern­geld in Höhe von 1 560 Euro. Da auch Sebastian, der Vater von Paula, zwei Monate Basis­eltern­geld genommen hat, stehen dem Paar ab dem siebten Lebens­monat von Paula noch sechs Monate Basis­eltern­geld oder zwölf Monate Eltern­geld Plus zu.

  • Marie möchte ab dem siebten Lebens­monat ihrer Tochter wieder Teil­zeit arbeiten gehen – 25 Stunden pro Woche.
  • Ihr Teil­zeit­gehalt beträgt 1 500 Euro netto.
  • Sie entscheidet sich ab Paulas siebtem Lebens­monat, für zwölf Monate Eltern­geld Plus zu beziehen, weil ihr das unterm Strich mehr Förderung bringt.12 Monate lang 585 Euro monatlich Eltern­geld Plus (insgesamt 7 020 Euro) Wie oben erwähnt, wird das Eltern­geld Plus im Prinzip wie das Basis­eltern­geld errechnet.

Zusätzlich muss die Deck­lung beachtet werden. Bei Teil­zeitlern wie Marie wird das Basis­eltern­geld auf der Basis des Einkommens­unter­schieds zwischen „Netto­lohn vor der Geburt” und „Netto­lohn nach der Geburt” errechnet. Diese Differenz beträgt bei Marie 900 Euro.65 Prozent (das ist der regel­mäßige Eltern­geld-Prozent­satz, siehe oben) von 900 Euro ergeben 585 Euro als Basis­eltern­geld monatlich.

Diesen Betrag würde Marie zwölf Monate lang als Eltern­geld Plus beziehen, wenn die Deckelung nicht greift: Der Deckelungs­betrag (Hälfte des Basis­eltern­gelds bei Nicht­arbeit) liegt in Maries Fall bei 780 Euro (2 400 Euro x 65 Prozent : 2). Da ihr Basis­eltern­geld in Höhe von 585 Euro unter diesem Deckelungs­betrag liegt, erhält Marie tatsäch­lich insgesamt 7 020 Euro Eltergeld Plus.

Alternativ: 6 Monate lang 585 Euro monatlich Basis­eltern­geld (insgesamt 3 510 Euro) Hätte Marie statt des Eltern­geld Plus das Basis­eltern­geld für sechs Monate gewählt, hätte sie insgesamt sechs Monate lang 585 Euro bekommen. Sie konnte mit der Wahl des Eltern­geld Plus die Summe ihrer staatlichen Förderung also verdoppeln.

I nteressant für Eltern mit Teil­zeitjob ist auch heraus­zufinden, was der optimale Verdienst ist, um möglichst viel Eltern­geld Plus zu bekommen. Die Faust­regel lautet: Ist das Teil­zeit-Netto­einkommen ungefähr halb so hoch wie das Netto­gehalt vor der Geburt des Kindes, holen Eltern das Optimum heraus.

Verdienen sie nach der Geburt mehr Netto, sinkt ihr Eltern­geld Plus. Bei Selbst­ständigen, Gewer­betreibenden und Land­wirten zählt in der Regel der Gewinn als Einkommen, der im Kalender­jahr vor dem Geburts­jahr erzielt wurde. Die Höhe des Gewinns entnehmen die Eltern­geld­stellen dem Steuer­bescheid des betreffenden Kalender­jahres.

  • Liegt dieser Steuer­bescheid noch nicht vor, kann der Gewinn mit anderen Unterlagen gegen­über der Eltern­geld­stelle glaubhaft gemacht werden, etwa mit einem älteren Steuer­bescheid, einer Einnahmen-Über­schuss-Rechnung oder einer Bilanz.
  • Sobald der Steuer­bescheid für das Kalender­jahr vor der Geburt vorliegt, muss dieser bei der Eltern­geld­stelle nachgereicht werden.

Ergibt sich aus dem Steuer­bescheid, dass der Antrag­steller in dem maßgeblichen Kalender­jahr keinen Gewinn oder sogar Verlust gemacht hat, bekommt er nur das Mindest­eltern­geld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Wie bei Arbeitnehmern führen Arbeits­einnahmen während der Eltern­geld­phase auch bei Selbst­ständigen und Freiberuf­lern zu einer Reduzierung des Eltern­gelds.

Aber was gilt, wenn zum Beispiel eine Selbst­ständige nach der Geburt ihres Kindes noch Honorare von Auftrag­gebern über­wiesen bekommt, die sie während der Schwangerschaft erarbeitet hatte? Hier gilt seit Jahren das sogenannte strenge Zuflus­sprinzip : Wird das Honorar im Bemessungs­zeitraum (also noch vor der Geburt) über­wiesen, zählt es zum vorgeburtlichen Einkommen und erhöht damit das Eltern­geld.

Geht das Geld erst nach der Geburt auf ihrem Konto ein, verringert es den Anspruch auf Eltern­geld. Wer einen guten Kontakt zu seinen Auftrag­gebern hat, bittet diese daher am besten, Honorare möglichst schnell, noch vor der Geburt zu über­weisen. Selbst­ständige müssen der Eltern­geld­stelle in der Regel nach Ende der Eltergeld­phase mitteilen, was sie während der Bezugs­zeit verdient haben.

  1. Dort ist dann auch das verspätet einge­gangene Honorar anzu­geben.
  2. Hat die Behörde alle Informationen, wird der Eltern­geld­anspruch endgültig fest­gestellt.
  3. Diese Endabrechnung kann ergeben, dass die Frau aus unserem Beispiel Teile des Eltern­geldes zurück zahlen muss.
  4. Hat sie aber entgegen ihrer ursprüng­lichen Planungen etwa im ersten Baby­jahr weniger gearbeitet und verdient als beim Eltern­geld­antrag direkt nach der Geburt angegeben, kann es auch zu Eltern­geld­nach­zahlungen kommen.

Arbeit in der Eltern­geld­phase. Das strenge Zuflus­sprinzip kann aber auch positive Folgen für das Eltern­geld haben. Nimmt eine Selbst­ständige in der Eltern­geld­phase Aufträge an, die vom Auftrag­geber erst nach der Bezugs­zeit bezahlt werden, minimieren diese Einnahmen ihr Eltern­geld nicht.

Bei Selbst­ständigen ermittelt die Eltern­geldbehörde das Eltern­geld grund­sätzlich auf Basis des erzielten Gewinns. Das gilt auch bei der Anrechnung von Einnahmen, die ein Selbst­ständiger in der Eltern­geld­phase erarbeitet und erhält: Nicht der Umsatz wird aufs Eltern­geld ange­rechnet, sondern der Gewinn.

Betriebs­ausgaben eines Unternehmers senken diesen Gewinn. Die Eltern­geld­stelle berück­sichtigt pauschal 25 Prozent der Einnahmen als Betriebs­ausgaben. Wer höhere Betriebs­ausgaben in der Eltern­geld­phase hatte, kann bei der Eltern­geld­stelle auch beantragen, dass die tatsäch­lichen Betriebs­ausgaben berück­sichtigt werden.

Weil der Netto­lohn die Höhe des Eltern­geldes bestimmt und die Steuerklassen starke Auswirkungen darauf hat, welchen Netto­lohn der Arbeit­geber aufs Konto über­weist, spielt die Steuerklasse eine große Rolle für die Höhe des Eltern­geldes. Zwischen verschiedenen unterschiedlichen Steuerklassen wählen, können aber nur verheiratete Paare.

Eine Ehefrau zum Beispiel hat vor allem die Wahl zwischen den Steuerklassen 3, 4 und 5. Steuerklasse 3 bringt den höchsten Netto­lohn, Steuerklasse 5 den nied­rigsten. Also bringt Steuerklasse 3 auch das höchste Eltern­geld und Steuerklasse 5 das nied­rigste.

  • In normalen Phasen (ohne Schwangerschaft) gilt die Regel: der Partner, der erheblich weniger verdient, wählt Steuerklasse 5.
  • Der andere ist dann auto­matisch in Steuerklasse 3.
  • Das Paar hat auf diese Weise die geringsten steuerlichen Abzüge, also am meisten Geld zur Verfügung.
  • Wenn beide annäherend das gleiche verdienen ist es ratsam, dass beide in Steuerklasse 4 gehen.

Sobald die Ehefrau schwanger ist, gilt fürs Eltern­geld etwas anderes. Da es meist die Frauen sind, die nach der Geburt für längere Zeit zu Hause bleiben und Eltern­geld beantragen, ist es in der Regel ratsam, dass sie spätestens mit Bekannt­werden der Schwangerschaft in die Steuerklasse 3 wechselt, um ihr Eltern­geld zu erhöhen.

  • Dieser Wechsel kann Paaren ein Eltern­geld Plus von mehreren tausend Euro bringen.
  • Die Betroffenen müssen allerdings schnell handeln, und nach Bekannt­werden der Schwangerschaft sofort den Steuerklassen­wechsel beim Finanz­amt beantragen.
  • Manchmal entscheiden wenige Tage um höheres Eltern­geld nach Steuerklasse 3 oder nied­riges Eltern­geld nach Steuerklasse 5.

Faust­regel: Gelingt es einer Frau, vor Beginn ihres Mutter­schutzes sechs Gehälter nach Lohn­steuerklasse 3 ausgezahlt zu bekommen – es muss sechs­mal diese Steuerklasse auf dem Lohn­zettel stehen –, dann bekommt sie das Eltern­geld zu ihren Gunsten auf Basis des Durch­schnitts von zwölf fiktiven Gehältern nach Steuerklasse 3 ausgezahlt.

See also:  Wie Viel Geld Kann Ich Einzahlen?

Das Eltern­geld selbst ist tatsäch­lich steuerfrei. Es unterliegt aber dem sogenannten Progressions­vorbehalt. Das hat Auswirkungen insbesondere für Ehepaare. Das Eltern­geld, das etwa eine Ehefrau in Eltern­zeit erhält, wird dem Einkommen des arbeitenden Ehemanns zur Ermitt­lung des Steu­ersatzes, mit dem sein Einkommen versteuert werden muss, hinzugerechnet.

Diesen erhöhten Steu­ersatz ermittelt das Finanz­amt aber erst nach Ablauf des Steuer­jahres, wenn das Paar seine Steuererklärung abgibt. Deswegen kann es durch das Eltern­geld zu unerwarteten Steuer­nach­zahlungen für das Paar kommen. Wie Eltern in der Phase des Eltern­geldbe­zuges kranken­versichert sind, hängt davon ab, wie sie vor der Geburt versichert waren: Pflicht­mitglieder der gesetzlichen Kranken­versicherung.

  • Wer bisher pflicht­versichertes Mitglied in der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) war, ist auch in der Eltern­geld-Zeit weiterhin gesetzlich versichert, und zwar beitrags­frei.
  • Freiwil­lige Mitglieder der gesetzlichen Kranken­versicherung.
  • Wer vor der Geburt freiwil­liges Mitglied in der Krankenkasse war und einen Ehepartner hat, der Pflicht­mitglied ist, zahlt in der Eltern­geld- und Eltern­zeit-Phase in der Regel keinen Beitrag, wenn er oder sie ohne die freiwil­lige Mitgliedschaft beitrags­frei familien­versichert wäre.

So hat es der Spitzen­verband der gesetzlichen Kassen entschieden. Die Beitrags­freiheit gilt allerdings nicht für ledige Mütter und Väter. Sie zahlen in der Eltern­geld- und Eltern­zeit-Phase, wenn sie im Job ganz pausieren, den Mindest­beitrag für die Kranken- und Pflege­versicherung, der derzeit meist bei rund 200 Euro pro Monat liegt.

  • Von den betroffenen ledigen Eltern­teilen wird das zwar als ungerecht empfunden.
  • Das Bundes­sozialge­richt hat diese Privilegierung von verheirateten Eltern jedoch als recht­lich zulässig einge­stuft.
  • Privat Kranken­versicherte.
  • Wer vor der Geburt seines Kindes privat kranken­versichert war, ist das auch in der Eltern­zeit.

Die Versicherungs­prämien sind weiter zu bezahlen. Die Betroffenen müssen sogar den Teil der Versicherungs­kosten mit über­nehmen, den zuvor der Arbeit­geber getragen hat. Privatversicherte, die während der Eltern­zeit Teil­zeit arbeiten und mehr als 450 Euro pro Monat und verdienen, mit dem Lohn aber unter der Versicherungs­pflicht­grenze liegen, werden wieder Pflicht­mitglied der GKV.

  • Unter bestimmten Voraus­setzungen können sie sich von der Pflicht aber befreien lassen.
  • Väter und Mütter können nur Eltern­geld bekommen, wenn sie ihren Wohn­sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutsch­land haben.
  • Im Ausland bekommen Eltern nur dann Geld, wenn sie dorthin nur vorüber­gehend abge­ordnet oder versetzt worden sind.

Das hat das hessische Landes­sozialgericht Darm­stadt in einem Urteil bekräftigt. In dem Fall hatte ein Post­beamter 2014 seine Wohnung in Deutsch­land aufgelöst und war mit seiner damals schwangeren Ehefrau in die USA gezogen. Jeweils nach der Geburt seiner beiden Töchter beantragte er Eltern­geld.

Elternzeit Wie Viel Geld 01.03.2022 – Verheiratete Paare können durch einen Wechsel der Steuerklasse vor der Geburt eines Kindes ganz legal das Eltern­geld erhöhen – oft um mehrere Tausend Euro! Elternzeit Wie Viel Geld 06.12.2022 – Das Eltern­geld ist kompliziert. Wer früh Eltern­geldberatung in Anspruch nimmt, kann Tausende Euro mehr rausholen. Im Test über­zeugen vor allem kommerzielle Anbieter. Elternzeit Wie Viel Geld 01.03.2022 – Arbeitnehmer können nach der Geburt ihres Kindes eine Auszeit im Job bis zu drei Jahren nehmen. Hier lesen Sie alles über die wichtigsten Regeln des Eltern­zeitge­setzes.

: Elterngeld berechnen: Wer wie lange Anspruch auf Elterngeld hat

Woher bekommt man Geld wenn man in Elternzeit ist?

Elterngeld – Während der Elternzeit erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber keinen Lohn. Sie können aber Elterngeld beantragen. Das ist eine finanzielle Unterstützung vom Staat, die einen Ausgleich schafft, falls Sie nach der Geburt des Kindes zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Weitere Informationen zum Elterngeld und ElterngeldPlus erhalten Sie hier,

Wie lange kann ich mir Elternzeit leisten?

Ihre Elternzeit müssen Sie nicht berechnen. Wenn Sie einen Anspruch auf Elternzeit haben, können Sie pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Ihre Elternzeit können Sie frühestens mit der Geburt Ihres Kindes beginnen, als Mutter des Kindes frühestens im Anschluss an den Mutterschutz.

  1. Die Elternzeit endet spätestens am Tag vor dem 8.
  2. Geburtstag Ihres Kindes.
  3. Falls Sie die Mutter des Kindes sind, wird von den 3 Jahren die Zeit abgezogen, die Sie nach der Geburt in Mutterschutz sind.
  4. Das bedeutet: Elternzeit und Mutterschutz nach der Geburt betragen zusammen 3 Jahre.
  5. Wenn Sie die Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz beginnen, können Sie also in Elternzeit bleiben bis zum Tag vor dem 3.

Geburtstag Ihres Kindes. Ohne Mutterschutz – zum Beispiel als Vater – können Sie ab der Geburt ebenfalls bis zu diesem Tag in Elternzeit bleiben. Den Beginn und das Ende Ihrer Elternzeit können Sie frei wählen. Ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes können Sie jedoch höchstens 24 Monate Elternzeit nehmen, bei Geburten vor dem 1.

Juli 2015 nur 12 Monate. Für Elternzeit ab dem 3. Geburtstag gibt es Besonderheiten, siehe Elternzeit aufteilen in mehrere Abschnitte, Ihre Elternzeit muss also nicht mit der Geburt Ihres Kindes beziehungsweise nach dem Mutterschutz beginnen. Sie können Ihre Elternzeit beispielsweise auch ab dem ersten Geburtstag oder zu einem anderen beliebigen Zeitpunkt vor dem 3.

Geburtstag beginnen. Wie lange Sie in Elternzeit gehen, können Sie frei entscheiden. Sie können die ganzen 3 Jahre Elternzeit nehmen oder nur einen Teil davon. Elternzeit ist auch für einzelne Monate, Wochen oder sogar Tage möglich. Zur genauen Berechnung Ihrer Elternzeit können Sie sich an Ihre zuständige Elterngeldstelle wenden.

  • Elternzeit beginnt nicht automatisch.
  • Wenn Sie Elternzeit nehmen wollen, müssen Sie das bei ihrem Arbeitgeber schriftlich anmelden,
  • Bei Adoptivkindern und bei Kindern in Adoptionspflege oder Vollzeitpflege kann die Elternzeit frühestens an dem Tag beginnen, an dem Sie das Kind in Obhut genommen haben.

Meistens ist das der Tag, an dem Sie das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Mehr zu diesem Thema finden Sie bei Elternzeit für Adoptiveltern und Pflegeeltern, Wenn Sie Zwillinge oder weitere Mehrlinge haben, können Sie für jedes Kind Elternzeit nehmen.

Wie viele Monate sind 2 Jahre Elternzeit?

Wie Mutterschutz und Elternzeit korrelieren – Jeder Elternteil kann pro Kind bis zu 3 Jahren Elternzeit beantragen. Elternzeit beginnt für einen Vater frühestens mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes und beträgt höchstens 3 Jahre. Eine Mutter kann die Elternzeit ehestens im Anschluss an den gesetzlichen Mutterschutz beantragen.

Wichtig für die Berechnung: Bei Müttern wird die Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt des Kindes, die je nach Situation zwischen 8 bis 12 Wochen beträgt, von der Elternzeit abgezogen. Dies bedeutet, dass Mütter die Elternzeit maximal für 2 Jahre und 9 Monate oder 2 Jahre und 10 Monate beantragen können.

Entscheidet sich eine Mutter für eine 3-jährige Elternzeit nach der Geburt des Kindes, endet die Elternzeit am 3. Geburtstag des Kindes automatisch. Für die gelten ebenfalls feste Richtlinien.

Kann ich 2 Jahre in Elternzeit gehen?

Page 2 – Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber verlangen. Während der Elternzeit muss Ihr Arbeitgeber Sie pro Kind bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellen.

In dieser Zeit müssen Sie nicht arbeiten und erhalten keinen Lohn. Zum Ausgleich können Sie zum Beispiel beantragen. Der in anderen Ländern existierende Vaterschaftsurlaub wird in Deutschland von den Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld abgedeckt. Ihre Elternzeit können Sie vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen.

Einen Teil davon können Sie auch im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag nehmen. Das bedeutet: Sie können Ihre Elternzeit dann nehmen, wenn Sie und Ihr Kind sie wirklich brauchen. Während der Elternzeit sind Sie auf besondere Weise vor Kündigungen geschützt.

Sie sind Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.Während der Elternzeit arbeiten Sie entweder gar nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie unter,Eltern, deren Kinder ab dem 01.09.2021 geboren werden, dürfen bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Mehr erfahren Sie unter

Die Elternzeit können Sie in jedem Arbeitsverhältnis nehmen, also zum Beispiel auch bei Teilzeit, bei befristeten Verträgen, bei sogenannten “Mini-Jobs” oder wenn Sie von zu Hause aus arbeiten. Wenn Sie studieren und parallel arbeiten, können Sie ebenfalls Elternzeit beantragen, zum Beispiel wenn Sie eine oder Umschulung machen oder wenn Sie zur beruflichen Fortbildung beschäftigt sind.

Elternzeit steht Ihnen zu, wenn Sie in Deutschland arbeiten oder wenn Ihr Arbeitsvertrag nach deutschem Recht geschlossen wurde. Es spielt keine Rolle, ob Sie in Deutschland wohnen. Für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten gibt es spezielle Formen der Elternzeit. Sie haben keinen Anspruch auf Elternzeit in der hier beschriebenen Form.

Elternzeit steht Ihnen zu, unabhängig davon ob der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit beansprucht.Elternzeit können Sie bekommen

für Ihr leibliches Kind,für das, Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners,für Kinder, für die Sie als Vater eine Vaterschaftsanerkennung oder eine Vaterschaftsfeststellung beantragt haben, auch wenn über Ihren Antrag noch nicht entschieden wurde,für ein in Vollzeitpflege,für Ihr, auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft (sogenanntes “Kind in Adoptionspflege”),für Ihr, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die er vor seinem 18. Geburtstag begonnen hat; in beiden Fällen können Sie nur dann Elternzeit bekommen, falls beide Eltern des Kindes selbst keine Elternzeit nehmen. Bei Geburten vor dem 1. Juni 2015 geht dies nicht bei jedem Teil der Ausbildung, sondern nur während der letzten beiden Ausbildungsjahre,in auch für Ihre Schwester oder Ihren Bruder, Ihre Nichte oder Ihren Neffen, Ihr Enkelkind oder Ihr Urenkelkind. Dies ist zum Beispiel möglich bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern.

Falls Sie nicht das Sorgerecht für das Kind haben, benötigen Sie die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, um Elternzeit nehmen zu können. Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen Anspruch auf Elternzeit. Diese Personen haben keinen Arbeitgeber, von dem Sie eine Auszeit von der Arbeit verlangen könnten.

Selbständige,Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder selbständige Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften,Hausfrauen und Hausmänner,Studentinnen und Studenten,Schülerinnen und Schüler,Teilnehmende am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) und Bundesfreiwilligendienst (BFD),Arbeitslose undEhrenamtliche.

Die Elternzeit ist geregelt im : Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit. : Was Sie zur Elternzeit wissen müssen

Wie nimmt man am besten Elternzeit?

Elternzeit aufteilen: 3 wichtige Fakten – Sowohl Mutter als auch Vater können bis zu drei Jahre Elternzeit für sich und die Familie nutzen. Zwei Jahre der Elternzeit müssen vor dem dritten Geburstag des Kindes genommen werden. Wenn beide die vollen drei Jahre Elternzeit nutzen möchten, dann ist dies nur möglich, wenn man mindestens ein Jahr lang, vor dem dritten Geburtstag des Kindes, gleichzeitig Elternzeit nimmt.

Während dieser Zeit werden dann beide vom Arbeitgeber freigestellt oder arbeiten in Teilzeit. So bleibt mehr Zeit zum Kennenlernen und Versorgen des neuen Familienmitglieds – eine Chance, die zunehmend auch für Väter attraktiv wird. Beide Partner sollten sich daher überlegen, ob und wie die Elternzeit untereinander aufgeteilt werden soll.

Dabei sollten die Rahmenbedingungen im Auge behalten werden:

  • Eltern haben einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. Der Arbeitgeber muss allerdings rechtzeitig über wesentliche Punkte informiert werden. Rechtzeitig bedeutet hier, dass spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit der Antrag schriftlich eingehen muss. Wesentliche Punkte sind dabei Dauer, Beginn und Ende der Elternzeit. Was man beim Antrag ansonsten beachten musst, haben wir in unserem Artikel „Antrag auf Elternzeit?” zusammengefasst.
  • Die Elternzeit ist für die ersten drei Lebensjahre des Kindes vorgesehen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können aber auch bis zu 12 Monate übertragen werden, um sie sozusagen für einen späteren Zeitpunkt aufzusparen. Die übertragene Elternzeit muss bis zum achten Geburtstag des Kindes verbraucht werden.
  • Die Elternzeit muss nicht an einem Stück genommen werden, man kann auch eine Verteilung auf zwei Zeitabschnitte fordern. Zwischen zwei Abschnitten kann man dann einige Zeit lang wieder Vollzeit oder Teilzeit arbeiten. Natürlich lässt sich die Elternzeit auch auf mehrere Abschnitte verteilen, allerdings braucht man dafür die Zustimmung des Arbeitgebers. Mehr zu Zeiträumen und Dauer der Elternzeit haben wir in unserem Artikel „Wie lange Elternzeit nehmen?” zusammengestellt.

Elternzeit und Elterngeld Während der Elternzeit wird man unbezahlt freigestellt bzw. man hat mit einer Teilzeitstelle entsprechend weniger Einkommen. In den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes greift das Elterngeld daher finanziell unter die Arme. Allerdings kann man das Elterngeld nur dann voll ausschöpfen, wenn man die sogenannten „Partnermonate” wahrnimmt – also mindestens zwei Monate lang der Partner das Kind zu Hause versorgt.

Wie lange muss der Arbeitgeber nach der Geburt zahlen?

Wie lange muss der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt werden? | Die Techniker – Firmenkunden Der Anspruch auf den Zuschuss besteht für den gleichen Zeitraum, für den auch das Mutterschaftsgeld gewährt wird: also in der Regel für sechs Wochen vor der Entbindung und für acht Wochen nach der Geburt.

Die Frist nach der Geburt verlängert sich auf zwölf Wochen, wenn es sich um eine Mehrlingsgeburt oder eine Frühgeburt handelt oder wenn eine Behinderung des Kindes innerhalb der acht Wochen nach der Geburt ärztlich festgestellt wurde. Bei allen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen wurde.

Den Zuschuss müssen Sie so lange zahlen, wie das Arbeitsverhältnis besteht. Der Zuschuss entfällt mit dem Tag, an dem das Beschäftigungsverhältnis rechtmäßig endet – etwa durch das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder durch die Kündigung der Schwangeren.

Wie lange wird das Mutterschaftsgeld gezahlt?

4. Dauer – Mutterschaftsgeld wird 14 Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten oder Kindern mit Behinderungen 18 Wochen gezahlt:

6 Wochen vor dem mutmaßlichen Geburtstermin, den Arzt oder Hebamme im Mutterpass angeben.

Tritt die Entbindung später als angegeben ein, verlängert sich die Bezugsdauer bis zum Tag der Entbindung. Tritt die Entbindung früher als angegeben ein, werden die nicht verbrauchten Tage an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt, d.h. die Bezugsdauer von insgesamt 14 Wochen Mutterschaftsgeld bleibt bestehen.

Bis 8 Wochen nach der tatsächlichen Entbindung sowie für den Entbindungstag. Bei Mehrlingsgeburten : bis 12 Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten, d.h. bei einem Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm oder nicht voll ausgebildeten Reifezeichen: bis 12 Wochen nach der Entbindung oder länger (Verlängerung um den Teil der 6 Wochen Schutzfrist, der vor der Entbindung von der Schwangeren nicht in Anspruch genommen werden konnte). Bei Kindern mit Behinderungen : bis 12 Wochen nach der Entbindung. Wichtig: Die Behinderung muss ärztlich festgestellt und die Schutzfrist-Verlängerung innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt bei der Krankenkasse beantragt werden.

Was kann man während der Elternzeit beantragen?

Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber verlangen. Während der Elternzeit muss Ihr Arbeitgeber Sie pro Kind bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellen.

  1. In dieser Zeit müssen Sie nicht arbeiten und erhalten keinen Lohn.
  2. Zum Ausgleich können Sie zum Beispiel Elterngeld beantragen.
  3. Der in anderen Ländern existierende Vaterschaftsurlaub wird in Deutschland von den Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld abgedeckt.
  4. Ihre Elternzeit können Sie vor dem 3.

Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Einen Teil davon können Sie auch im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag nehmen. Das bedeutet: Sie können Ihre Elternzeit dann nehmen, wenn Sie und Ihr Kind sie wirklich brauchen. Während der Elternzeit sind Sie auf besondere Weise vor Kündigungen geschützt.

Wer kann sich drei Jahre Elternzeit leisten?

Elternzeit 19.10.2021 Hintergrundinformation Elternzeit ist eine Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen. Jeder Elternteil hat einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes.

Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit müssen die Eltern nicht arbeiten. Falls sie nicht berufstätig sind, erhalten sie auch keinen Lohn. Eltern können jedoch, wenn sie das möchten, während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten.

Bei gleichzeitiger Elternzeit können sie insgesamt 64 Wochenstunden (32 + 32) erwerbstätig sein. Das Arbeitsverhältnis bleibt während der gesamten Elternzeit bestehen. Ist sie abgelaufen, besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen.

Wann lohnt es sich in der Elternzeit zu arbeiten?

Nebenjobs bei Geringverdienern lohnen sich oft nicht – Ein anderes Bild ergibt sich hingegen oft bei Geringverdienern. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales hat ausgerechnet, dass hier bei einem Nebenverdienst zum Elterngeld oft nur wenig mehr als 100 Euro zusätzlich übrig bleiben.

Beispielhaft wurde ein Nettoeinkommen von 935 Euro vor der Geburt veranschlagt. Durch den Geringverdienerzuschlag werden hier 70,2 Prozent als Elterngeld ausgezahlt, also 656 Euro. Verdienen Sie während der Elternzeit 360 Euro netto hinzu, beträgt die Differenz und neue Berechnungsgrundlage für das Elterngeld 575 Euro.

Das Elterngeld beläuft sich also auf 404 Euro. Am Ende stehen Ihnen inklusive Nebenverdienst zum Elterngeld 764 Euro zur Verfügung. Das sind lediglich 114 Euro mehr als bei Eltern ohne Nebenjob. Der Mehrverdienst fällt also deutlich geringer aus als im ersten Beispiel.

Ob sich der Nebenjob während der Elternzeit tatsächlich lohnt, ist damit individuell unterschiedlich und stark von der Höhe des Einkommens nach der Geburt abhängig. Für Selbstständige gelten übrigens die gleichen Regeln mit dem Unterschied, dass sie den Nebenverdienst zum Elterngeld vorher schätzen müssen.

Nach Ablauf der Eltern-Auszeit sind Sie dann dazu verpflichtet, Ihren tatsächlichen Verdienst anzugeben. Eventuelle Differenzen bekommen Sie entweder erstattet oder Sie müssen diese zurückzahlen.

Wann ist die beste Zeit für ein zweites Kind?

Wann sollte das zweite Kind kommen? – Hello Family Club Auch wenn Sie möchten, dass der Abstand zwischen beiden Kindern nicht zu gross ist, sollten Sie dennoch mindestens sechs Monate warten, bevor Sie wieder schwanger werden. Experten raten dazu, mindestens 18 Monate verstreichen zu lassen, damit sich Ihr Körper von den Anstrengungen der ersten Schwangerschaft und Geburt erholen kann.

  1. Ausserdem ist das Erstgeborene dann schon aus dem Gröbsten raus und Sie können sich besser auf die Schwangerschaft und die Geburt Ihres zweiten Kindes konzentrieren.
  2. Wenn Sie schwanger werden, obwohl Sie Ihr Erstgeborenes noch stillen, sollten Sie besser abstillen.
  3. Während einer Schwangerschaft zu stillen, kostet den Körper viel Energie, die er in dieser Zeit für das Ungeborene benötigt.
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Zudem verändert sich der Geschmack der, sodass sie Ihrem Baby unter Umständen gar nicht mehr schmeckt. /content/hfc/de/familienratgeber/schwangerschaft-und-stillzeit/schwangerschaft : Wann sollte das zweite Kind kommen? – Hello Family Club

Wie finanziert ihr eure Elternzeit?

Finanzierung während der Elternzeit Das dritte Schwangerschafts-Trimester gast.1192774 17. Jul 2011 18:00 Hallo alle Miteinander! Ich hätte da mal eine Frage, die wahrscheinlich schon jede von euch gestellt hat: Wie sieht es mit der Finanzierung in der Elternzeit aus? Ich meine außer dem Elterngeld und dem Kindergeld. Was steht einem noch so zu? Oder wo kann ich mich am besten informieren? Soweit ich es mitbekommen habe, kann man bei den jeweiligen Behörden nachfragen, aber da muss man genau wissen was einem zusteht, und in welcher Behörde man nachfragen sollte.

Ich habe schon bei uns im Rathaus nachgefragt, aber die konnten mir außer Eltergeld nichts weiter sagen Ich möchte die Elternzeit auf zwei Jahre verkürzen (nicht drei Jahre), da ich das Elterngeld soweit rausziehen kann. aber falls es nach zwei Jahren doch nicht klappt arbeiten zu gehen, wer unterstützt mich dann finanziell? Ich meine außer meinem Mann.

Wir können doch nicht alle auf Kosten von einem Gehalt leben, oder? Ich bitte um Hilfe! Valentina gast.953619 17. Jul 2011 20:06 hallo, also wir hätten ca.3200 € plus kindergeld im monat und das ist so viel offensichtlich das wir nix anderes bekommen hätten. muß aber dazu sagen wir wohnen in frankfurt, so das das geld erstmal viel erscheint aber bei 1200 € miete plus krankenversicherung für jona ect. es dann doch nicht ganz so viel ist wie man denkt. Khisanee 17. Jul 2011 20:30 Euch stehen Kindergeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld zu. Kindergeld sind ~184 € fürs erste Kind. Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzzahlung 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Die Krankenkasse zahlt 13 € pro Tag und der Arbeitgeber die Differenz zu deinem Netto.

Elterngeld ab Geburtsdatum beantragen, damit man keine Verluste hat. Wird voll mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet. Elterngeld kann auf 24 Monate gestreckt werden, nur bekommt man dann halt die Hälfte pro Monat. Zusätzliche Unterstützung hängt anschließend vom Verdienst deines Mannes ab, wenn du dann nach diesen 24 Monaten noch nicht arbeiten gehst.

Ist das Gehalt unterhalb der Mindestgrenze kann man eine sogenannte Aufstockung durch Hartz 4 beantragen. Ansonsten gibt es, soweit ich weiß, keinerlei finanzielle Unterstützung in Deutschland. Bedeutet ihr müsstet von dem Gehalt deines Mannes leben. gast.1109343 17. Jul 2011 20:37 Es kommt darauf an was Ihr zusammen zum Leben habt im Monat. Sollte das unter einem bestimmten Satz liegen, diesen kann ich Dir jetzt leider nicht sagen, erfährst Du aber bei der Arge, könnt Ihr noch Kinderzuschlag und Wohngeld beantragen. Sollte das abgelehnt werden, könnt Ihr Hartz 4 beantragen. katja.53 17. Jul 2011 21:20 Ja Kinderzuschlag und parallel dazu Wohngeld könnt ihr beantragen wie meine Vorrednerin schon geschrieben hat, aber da dürft ihr nicht über einen best satz kommen und müßt auch eure Ersparnisse offen legen, im falle ihr denn welche haben solltet und bei uns in sachsen ist es so da kannst du nach Vollendung des 1. Mamalisa89 17. Jul 2011 21:36 Also ich habe auch einige fragen was das Finanziele angeht, da mein Freund momentan noch in Ausbildung ist und momentan noch nicht die welt verdient. Und ich alleine komm mir da bisschen übervordert vor. deswegen werd ich mir mal einen Termin bei einer Schwangerenberatung holen um das alles zu klären, das wir wieder etwas klarer und beruhigter denken können. gast.1192774 18. Jul 2011 18:02 Hallo alle Zusammen! Danke erstmal für eure Antworten. @Mamalisa89: Wenn du deinen Termin hattest, wär ich auch neugierig zu erfahren was die zu berichten haben, Ich werd mich dann wohl anderweilig versuchen schlau zu machen. LG Steffie89 19. Jul 2011 07:54 hallo, ich bekomme derzeit 397euro elterngeld+184euro kindergeld. dann kommt das gehalt meines mannes noch dazu + aufstockendes Hartz4 und wohngeld. insgesamt haben wir dann ca.2200euro und das in münchen. mit hohen mieten und lebensergaltungskosten. katja.53 20. Jul 2011 14:27 Mamalisa89 hat geschrieben : > Also ich habe auch einige fragen was das Finanziele angeht, da mein Freund > momentan noch in Ausbildung ist und momentan noch nicht die welt verdient. > Und ich alleine komm mir da bisschen übervordert vor. deswegen werd ich > mir mal einen Termin bei einer Schwangerenberatung holen um das alles zu > klären, das wir wieder etwas klarer und beruhigter denken können. Stresst > mich schon weil ich ein Mensch bin, der sich über alles immer gleich total > die gedanken mach bis ich Kopfschmerzen bekommen > naja aber wird schon alles gut gehen Meist kennen sich auch die Hebammen sehr gut damit aus was für Gelder du beantragen kannst, da kannst du auch deine hebamme noch diesbezüglich ausfragen, denn auch für solche Fragen sind die zuständig gast.1217239 30. Jul 2011 17:01 Hey, hab vielleicht noch einen kleinen Tipp: Schau mal im netz nach wo ihr Beratungsstellen habt von Pro Familia oder der AWO. Die beraten einen sehr gut, was das finanzielle angeht und geben Auskunft wann und wo ihr das beantragen könnt.

Außerdem arbeiten die mit einer Stiftung zusammen, die eine Erstausstattung von max 800,- übernimmt. Die Höhe und ob man überhaupt was bekommt, hängt allerdings von den Ein- und Ausgaben zusammen. Mir hat die Beratung die nötige Sicherheit gegeben. Bei der Stiftung warte ich momentan noch auf Antwort.

: Finanzierung während der Elternzeit

Kann mein Chef mir die Elternzeit verweigern?

Kontakthalten während der Elternzeit – Ein Anspruch auf Elternzeit muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Eine Frist von sieben Wochen ist einzuhalten. Wird eine vollständige Freistellung verlangt, hat der Arbeitgeber grundsätzlich keine Möglichkeit einer Ablehnung.

Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; wird der dritte Teil erst nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen, kann der Arbeitgeber diesen aber unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen. Vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes muss sich der Arbeitnehmer bei Geltendmachung einer Elternzeit außerdem verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren er Elternzeit nimmt.

Eine spätere Änderung kommt dann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers in Betracht. Arbeitnehmer können bis zu 24 Monate ihrer Elternzeit in dem Zeitraum zwischen drittem Geburtstag und Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.

Der früher notwendigen Zustimmung des Arbeitgebers zu einer sog. Übertragung der Elternzeit bedarf es dafür nicht mehr. Es gilt eine verlängerte Ankündigungsfrist von 13 Wochen. Einzelheiten ergeben sich aus §§ 15 und 16 BEEG. Der Arbeitgeber kann den im Zeitraum einer Elternzeit entstehenden Urlaubsanspruch gemäß § 17 BEEG kürzen.

Elternzeit kann auch in Form einer Elternteilzeit genommen werden, d.h. der Mitarbeiter übt während einer Elternzeit eine Teilzeittätigkeit aus. Ein Anspruch darauf besteht bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern. Die Arbeitszeit muss mindestens 15 und darf nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt betragen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Arbeitsvertragsparteien zu einer Einigung hinsichtlich Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit kommen. Gelingt das nicht, kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit geltend machen, wenn dem nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 15 Abs.6 und 7 BEEG).

Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz (§§ 18, 19 BEEG). Für die Unternehmen ist es immer sinnvoll, den Kontakt zu Mitarbeitern zu halten, die während einer Elternzeit nicht im Unternehmen erscheinen. So kann trotz Abwesenheit eine Bindung erhalten werden und ein reibungsloser Wiedereinstieg gelingen.

Wie berechnet man die Elternzeit?

Alles Wichtige zum Thema Elternzeit – Mutterschutz und Elternzeit werden sprachlich oft in einen Topf geworfen, obwohl es Unterschiede gibt, die Sie kennen sollten. Während der Mutterschutz den gesundheitlichen und sozialen Schutz von Mutter und Kind kurz vor und nach der Geburt gewährleistet, ermöglicht die Elternzeit beiden Elternteilen eine Auszeit vom Beruf, in der sie sich um den Familienzuwachs kümmern können.

Dementsprechend muss eine Elternzeit rechtzeitig beim Arbeitgeber angekündigt und von diesem abgesegnet werden. Der Mutterschutz hingegen muss nicht genehmigt werden. Für Mütter beginnt die Elternzeit meistens im Anschluss an den Mutterschutz. Väter können direkt nach der Geburt in Elternzeit gehen, ein späterer Zeitpunkt ist aber ebenfalls möglich.

Übrigens: Während der Elternzeit darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht kündigen. Ihnen stehen pro Kind drei Jahre Elternzeit zu, die Sie bis zum achten Geburtstag Ihres Kindes nehmen können. Als Vater kann Ihre Elternzeit mit der Geburt Ihres Kindes beginnen, als Mutter im Anschluss an den Mutterschutz.

  • Dabei gilt: Von den drei Jahren Elternzeit wird Müttern die Mutterschutzzeit nach der Geburt (acht bzw.
  • Zwölf Wochen) abgezogen.
  • Somit betragen Elternzeit und Mutterschutz nach der Geburt zusammen drei Jahre.
  • Wie lange Sie in Elternzeit gehen, ist Ihre freie Entscheidung.
  • Sie können die ganzen drei Jahre Elternzeit nehmen oder nur einen Teil davon.

Elternzeit ist auch für einzelne Monate, Wochen oder sogar Tage möglich. Aber: Ab dem dritten Geburtstag Ihres Kindes können Sie maximal 24 Monate Elternzeit nehmen, bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 nur zwölf Monate. Ihre Elternzeit müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich anmelden.

Elternzeit vor dem dritten Geburtstag müssen Sie spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit ankündigen. Wenn die Elternzeit am Tag der Geburt beginnen soll, bedeutet das: sieben Wochen vor dem berechneten Geburtstermin.Elternzeit im Zeitraum vom dritten Geburtstag bis zum Tag vor dem achten Geburtstag müssen Sie spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit anmelden.

Warum muss man 2 Monate Elternzeit nehmen?

Elternzeit als Vater splitten: Vorsicht bei Antrag & Fristen – Elternzeit Wie Viel Geld Elternzeit als Vater: Wie Sie diese aufteilen, hat Einfluss auf die Antragsfristen. Wie bereits erwähnt, ist es möglich, bei der Elternzeit als Vater auch 2 Monate zu splitten, Einen solchen Antrag stellen Sie bei Ihrem Arbeitgeber, Je nachdem, für welche der beiden oben erörterten Varianten Sie sich entscheiden, beeinflusst dies jedoch, wann Sie Ihren Chef davon in Kenntnis setzen müssen, dass und inwiefern Sie die Elternzeit als Vater splitten möchten,

Wird die Mutterschutz auf die Elternzeit angerechnet?

Mutterschutzfrist wird angerechnet – Wenn Sie die Elternzeit beantragen, müssen Sie gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll (§ 16 Abs.1 Satz 2 BEEG). Für Sie als Mutter beginnt die Elternzeit wegen der achtwöchigen Mutterschutzfrist nach der Entbindung (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten mindestens zwölf Wochen) erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist.

Allerdings regelt § 15 Abs.2 Satz 3 BEEG, dass die Zeit der Mutterschutzfrist nach der Entbindung ( § 3 Abs.2 MSchG ) auf den Zeitraum der Elternzeit angerechnet wird. Das bedeutet, dass die zwei (bzw. maximal drei) Jahre der Elternzeit bei der Mutter ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes zu rechnen sind.

Die Anrechnung kam auch in dem oben beschrieben Fall zum Tragen; denn die Mutter hatte, ohne einen konkreten Zeitraum anzugeben, in ihrem Elternzeitantrag zwei Jahre Elternzeit unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist verlangt. Das führt zwingend zur Anrechnung der Mutterschutzfrist auf die Elternzeit.

  1. Die Elternzeit endete damit spätestens einen Tag vor dem 2.
  2. Geburtstag des Kindes.
  3. Als Vater können Sie die Elternzeit unmittelbar ab der Geburt Ihres Kindes nehmen.
  4. Die Mutterschutzfrist müssen Sie nicht anrechnen lassen.
  5. Geben Sie in Ihrem Elternzeitantrag einen konkreten Zeitraum mit genauem Anfangs- und Enddatum an.

Sie sind nicht verpflichtet, zwei Jahre (also bis zum 2. Lebensjahr des Kindes) Elternzeit zu nehmen. Sie können auch einen Zeitraum von mehr oder weniger als zwei Jahren wählen (bis maximal zur Vollendung des 3. Geburtstages Ihres Kindes). Beachten Sie, dass Sie aber mit der ersten Geltendmachung an den Zeitraum gebunden sind.

Wie lange darf der Väter nach der Geburt zu Hause bleiben?

Elternzeit als Vater: In welchem Zeitraum muss sie beantragt werden? – Elternzeit Wie Viel Geld Bei der Elternzeit als Vater gilt eine Mindestdauer von 2 Monaten. Haben Sie sich bei der Elternzeit als Vater auf eine Dauer festgelegt, müssen Sie diese bei Ihrem Arbeitgeber beantragen, Die Frist richtet sich beim Antrag auf Elternzeit nach dem Zeitraum, den ein Vater sich aussucht, um seine Auszeit zu nehmen :

Innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes muss der Antrag auf Elternzeit als Vater spätestens sieben Wochen vorher gestellt werden.Handelt es sich um den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes, muss dies spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit geschehen.

Was bedeutet 2 Jahre Elternzeit?

Mutterschutzfrist wird angerechnet – Wenn Sie die Elternzeit beantragen, müssen Sie gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll (§ 16 Abs.1 Satz 2 BEEG). Für Sie als Mutter beginnt die Elternzeit wegen der achtwöchigen Mutterschutzfrist nach der Entbindung (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten mindestens zwölf Wochen) erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist.

Allerdings regelt § 15 Abs.2 Satz 3 BEEG, dass die Zeit der Mutterschutzfrist nach der Entbindung ( § 3 Abs.2 MSchG ) auf den Zeitraum der Elternzeit angerechnet wird. Das bedeutet, dass die zwei (bzw. maximal drei) Jahre der Elternzeit bei der Mutter ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes zu rechnen sind.

Die Anrechnung kam auch in dem oben beschrieben Fall zum Tragen; denn die Mutter hatte, ohne einen konkreten Zeitraum anzugeben, in ihrem Elternzeitantrag zwei Jahre Elternzeit unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist verlangt. Das führt zwingend zur Anrechnung der Mutterschutzfrist auf die Elternzeit.

  • Die Elternzeit endete damit spätestens einen Tag vor dem 2.
  • Geburtstag des Kindes.
  • Als Vater können Sie die Elternzeit unmittelbar ab der Geburt Ihres Kindes nehmen.
  • Die Mutterschutzfrist müssen Sie nicht anrechnen lassen.
  • Geben Sie in Ihrem Elternzeitantrag einen konkreten Zeitraum mit genauem Anfangs- und Enddatum an.

Sie sind nicht verpflichtet, zwei Jahre (also bis zum 2. Lebensjahr des Kindes) Elternzeit zu nehmen. Sie können auch einen Zeitraum von mehr oder weniger als zwei Jahren wählen (bis maximal zur Vollendung des 3. Geburtstages Ihres Kindes). Beachten Sie, dass Sie aber mit der ersten Geltendmachung an den Zeitraum gebunden sind.

Warum bekommt man nur 22 Monate Elterngeld?

Achtung: Nur noch 10 Monate Basiselterngeld oder 20 Monate ElterngeldPlus – Beachte, dass diese zwei Monate mit Mutterschaftsgeld von deinen dir maximal 12 zustehenden Monaten Basiselterngeld bereits fehlen. Somit werden dir nur noch 10 Monate Basiselterngeld ausgezahlt (sofern du das Elterngeld nicht anders beantragst).

  1. Dein Elterngeldbezug endet somit am 1.
  2. Geburtstag deines Kindes.
  3. Wenn du dich für ElterngeldPlus entscheidest, stehen dir somit nur noch 20 Monate ElterngeldPlus zur Verfügung, wenn der Elterngeldbezug ab dem 3.
  4. Lebensmonat endlich beginnt.
  5. Das heißt, dass dein Elterngeld-Anspruch aufgebraucht ist, wenn dein Kind 22 Lebensmonate alt ist.

Das sind 2 Monate vor seinem 2. Geburtstag! Nicht wenige Mütter werden davon negativ überrascht.

Wie wird das Geld im Mutterschutz berechnet?

Wie berechnen Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld? | Die Techniker – Firmenkunden Den Zuschuss berechnet der Arbeitgeber anhand des Nettoentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Um den kalendertäglichen Betrag zu ermitteln, teilen Sie das Nettoarbeitsentgelt der drei Monate durch 90 Tage, bei Wochenlohn durch 91 Tage.

  • Ist das Entgelt nach anderen Zeiteinheiten als nach Wochen oder Monaten bemessen, teilen Sie das Nettoarbeitsentgelt des Ausgangszeitraums durch die tatsächliche Zahl der Kalendertage.
  • So ermitteln Sie das maßgebliche Nettoarbeitsentgelt der Arbeitnehmerin:
  • Für die Höhe des ist grundsätzlich das Nettoarbeitsentgelt maßgebend, das die Arbeitnehmerin in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist erhalten hat.
  • Ändert sich die Arbeitsentgelthöhe während des Berechnungszeitraums dauerhaft, ist die geänderte Höhe des Arbeitsentgelts bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Berechnung zugrunde zu legen, und zwar
  • für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird oder
  • ab der Anpassung des Arbeitsentgelts, wenn die Änderung nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.

Bei wöchentlicher Abrechnung setzen Sie das Arbeitsentgelt für die letzten dreizehn Wochen vor Beginn der Schutzfrist an. Hat die Arbeitnehmerin während dieser Zeit Überstunden vergütet bekommen, zählt dies mit.

  1. Nicht zu berücksichtigen brauchen Sie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, ebenso Tage, für die die Arbeitnehmerin wegen Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis weniger oder kein Arbeitsentgelt erhalten hat.
  2. Ist keine Berechnung möglich, legen Sie das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde.
  3. Mehr zum Thema “Arbeitsentgelt” finden Sie in

: Wie berechnen Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld? | Die Techniker – Firmenkunden

Wann beginnt die Elternzeit nach der Geburt?

Wenn die Elternzeit zum Beispiel am Tag der Geburt beginnen soll, bedeutet das: –

Für die Mutter: Ihre Elternzeit beginnt erst nach Ende der Mutterschutzfrist nach der Geburt. Da die Mutterschutzfrist nach der Geburt normalerweise 8 Wochen dauert, reicht es, wenn Sie die Elternzeit nach der Geburt anmelden, spätestens 7 Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist.Für den Vater oder das Elternteil, das das Kind nicht zur Welt bringt: Sie müssen die Elternzeit 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anmelden.

Bitte beachten Sie dabei folgende Fristen: Bei Geburten ab dem 1. Juli 2015:

Elternzeit vor dem 3. Geburtstag müssen Sie spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit anmelden. Elternzeit im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag müssen Sie spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit anmelden.

Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015:

Ihre Elternzeit müssen Sie spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit anmelden. Dabei spielt keine Rolle, ob Sie die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen oder danach. Auch für die Elternzeit, die Sie im Zeitraum ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen, beträgt die Frist 7 Wochen.

In dringenden Ausnahmefällen können auch kürzere Fristen gelten. Das ist zum Beispiel möglich bei Frühgeburten oder falls der Beginn einer Adoptionspflege nicht rechtzeitig geplant werden konnte. In solchen Fällen sollten Sie die Elternzeit möglichst früh bei Ihrem Arbeitgeber anmelden.

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