Mutterschutz Wie Viel Geld?

Mutterschutz Wie Viel Geld
Was ist Mutterschutzlohn und wann bekomme ich ihn? | Familienportal des Bundes Sie bekommen Mutterschutzlohn, wenn Sie vor Beginn und nach Ende der wegen eines Beschäftigungsverbotes, zum Beispiel wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes, nicht arbeiten dürfen.

  1. Normalerweise beginnen die 6 Wochen vor der Geburt und enden 8 Wochen nach der Geburt.
  2. Um Ihren Mutterschutzlohn zu bekommen, müssen Sie schnellstmöglich ein Attest über das Beschäftigungsverbot bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen.
  3. Dieses sollte genaue Angaben über den Zeitraum und Umfang des Beschäftigungsverbots enthalten sowie Informationen, welchen Tätigkeiten Sie weiterhin nachgehen können.

Handelt es sich um ein vollständiges Beschäftigungsverbot, übernimmt Ihr Arbeitgeber die weiteren Berechnungen. Ein Antrag ist nicht notwendig. Der Mutterschutzlohn wird Ihnen von Ihrem Arbeitgeber automatisch als Lohnfortzahlung gewährt. Wenn Sie wegen des Mutterschutzes nicht mehr auf Ihrem bisherigen Arbeitsplatz arbeiten dürfen, dann kann es sein, dass Ihr Arbeitgeber Sie auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz umsetzt und Sie Ihre Tätigkeit wechseln müssen.

Wenn Sie Ihren Lohn monatlich erhalten, kommt es auf den Durchschnitt der letzten 3 Monate an.Wenn Sie Ihren Lohn wöchentlich erhalten, kommt es auf den Durchschnitt der letzten 13 Wochen an.

Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Wenn in diesem Zeitraum eine dauerhafte Änderung Ihres Lohns eingetreten ist, dann wird der Durchschnitt aus dem geänderten Lohn berechnet.

Das bedeutet zum Beispiel: Wenn sich Ihr Lohn in diesem Zeitraum wegen des für Sie geltenden Tarifvertrags erhöht hat, dann wird der gesamte Durchschnitt mit dem höheren Lohn berechnet. Vorübergehende Änderungen Ihres Lohns werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Außerdem werden bei der Berechnung des Durchschnitts Nachteile nicht berücksichtigt, die Sie durch den Mutterschutz haben.

Das bedeutet zum Beispiel: Wenn Sie wegen des Mutterschutzes, nicht mehr sonntags arbeiten dürfen, dann werden bei der Berechnung des Durchschnitts die Zuschläge für Sonntagsarbeit nicht abgezogen. Dasselbe gilt für die Zuschläge für Nachtarbeit, Mehrarbeit, Akkordarbeit, und Fließbandarbeit.

  • Mutterschutzlohn gilt als normaler Lohn.
  • Daher müssen Sie für Ihren Mutterschutzlohn auch Steuern und Sozialabgaben zahlen, wie auf Ihren normalen Lohn auch.
  • Allerdings müssen Sie auch Steuern zahlen für Lohnbestandteile, die bislang möglicherweise steuerfrei waren, beispielsweise für Sonn- und Feiertagszuschläge.

Dadurch kann der Mutterschutzlohn netto niedriger sein als Ihr bisheriger Netto-Lohn. : Was ist Mutterschutzlohn und wann bekomme ich ihn? | Familienportal des Bundes

Wie viel Prozent kriegt man im Mutterschutz?

Ich bin selbstständig. – Wir zahlen Ihnen Mutterschaftsgeld, wenn Sie zum Beginn der Schutzfrist Anspruch auf Krankengeld haben. Sie erhalten 70 Prozent Ihres beitragspflichtigen Arbeitseinkommens, bekommen also Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

Wie viel Geld bekomme ich nach der Geburt?

Wie viel Elterngeld kann ich bekommen? Die Höhe Ihres Elterngelds hängt von folgenden Fragen ab:

Beantragen Sie Basiselterngeld oder ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus?Wie viel hatten Sie bisher?Wie viel Einkommen werden Sie haben, während Sie Elterngeld beziehen?Bekommen Sie noch andere staatliche Leistungen?Bekommen Sie Zwillinge oder weitere Mehrlinge?Haben Sie bereits weitere kleine Kinder?

Je nach Einkommen beträgt

Basiselterngeld zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich undElterngeldPlus zwischen 150 und 900 Euro monatlich.

Wenn Sie mehrere Kinder haben, können Sie Zuschläge bekommen, zum Beispiel bei oder bei, Den Mindestbetrag von 300 Euro Basiselterngeld oder 150 Euro ElterngeldPlus können Sie auch bekommen, wenn Sie bisher kein Einkommen hatten. Sie erhalten den Mindestbetrag zum Beispiel auch, wenn Sie nach der Geburt genauso viel verdienen wie davor.

In den Lebensmonaten, in denen Sie kein Einkommen haben, beträgt das Basiselterngeld 65 % Ihres Netto-Einkommens vor der Geburt.In den Lebensmonaten, in denen Sie Einkommen haben, beträgt das Basiselterngeld 65 % des Unterschieds zwischen Ihrem Netto-Einkommen vor der Geburt und Ihrem Netto-Einkommen danach.

Als Netto-Einkommen vor der Geburt werden maximal 2.770 Euro berücksichtigt. Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes weniger als 1.240 Euro Netto-Einkommen hatten, bekommen Sie mehr Elterngeld. Denn dann steigt der Prozentsatz, den Sie von Ihrem Einkommens-Unterschied als Elterngeld bekommen. Je weniger Netto-Einkommen Sie hatten, desto größer ist der Prozentsatz:

Wenn Sie zwischen 1.240 und 1.200 Euro hatten, steigt der Prozentsatz in kleinen Schritten von 65 % auf 67 %. Bei 1.238 Euro bekommen Sie 65,1 %, bei 1.236 Euro bekommen Sie 65,2 % und so weiter.Wenn Sie zwischen 1.200 Euro und 1.000 Euro hatten, bekommen Sie 67 %.Wenn Sie weniger als 1.000 Euro hatten, steigt der Prozentsatz wieder in kleinen Schritten auf bis zu 100 %. Je 2 Euro, die Ihr Einkommen unter 1.000 Euro lag, steigt der Prozentsatz um 0,1 %. Bei 998 Euro bekommen Sie 67,1 %, bei 996 Euro bekommen Sie 67,2 % und so weiter.

Sie bekommen in jedem Fall den Elterngeld-Mindestbetrag, auch wenn Sie gar kein Einkommen hatten. Wie hoch das Elterngeld in Ihrem Fall sein könnte, können Sie unverbindlich ausrechnen lassen von unserem, Das ElterngeldPlus wird genauso berechnet wie das Basiselterngeld.

  • ElterngeldPlus ist aber in der Höhe begrenzt auf die Hälfte dessen, was Sie als Basiselterngeld theoretisch bekommen würden, wenn Sie nach der Geburt kein Einkommen hätten.
  • Diese Grenze nennt man “Deckelungsbetrag”.
  • Dafür können Sie ElterngeldPlus doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld.
  • Wenn Sie nach der Geburt kein Einkommen haben, ist das ElterngeldPlus immer halb so hoch wie das Basiselterngeld.

Sie können sich also beispielsweise für ElterngeldPlus entscheiden, um den Zeitraum zu verlängern, in dem Sie Elterngeld bekommen. Ihr Elterngeld wird dann insgesamt nicht weniger, sondern nur auf einen längeren Zeitraum verteilt. ElterngeldPlus kann sich besonders lohnen, wenn Sie nach der Geburt Einkommen haben – zum Beispiel, weil Sie Teilzeit arbeiten.

Netto-Einkommen nach der Geburt 0 Euro monatlich
Einkommens-Unterschied 2.000 Euro monatlich
Basiselterngeld (65 % des Unterschieds) 1.300 Euro monatlich
davon die Hälfte (“Deckelungsbetrag”) 650 Euro monatlich
ElterngeldPlus 650 Euro monatlich

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Basiselterngeld für maximal 12 Monate Summe 12 mal 1.300 Euro = 15.600 Euro

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ElterngeldPlus für maximal 24 Monate Summe 24 mal 650 Euro = 15.600 Euro

Basiselterngeld und ElterngeldPlus: 500 Euro Einkommen nach der Geburt

Art des Verdiensts / des Elterngelds Betrag
Netto-Einkommen vor der Geburt 2.000 Euro monatlich
Netto-Einkommen nach der Geburt 500 Euro monatlich
Einkommens-Unterschied 1.500 Euro monatlich
Basiselterngeld (65 % des Unterschieds) 975 Euro monatlich
Theoretisches Basiselterngeld ohne Einkommen nach der Geburt (65 % von 2.000 Euro) 1.300 Euro monatlich
davon die Hälfte (“Deckelungsbetrag”) 650 Euro monatlich
ElterngeldPlus 650 Euro monatlich

Das ElterngeldPlus wird in diesem Beispiel durch den Deckelungsbetrag begrenzt. Denn 65 % vom Einkommens-Unterschied liegen höher als der Deckelungsbetrag. Daher ist das ElterngeldPlus so hoch wie der Deckelungsbetrag. Weil das ElterngeldPlus doppelt so lange bezogen werden kann, erhalten die Eltern am Ende trotzdem mehr Elterngeld, wenn sie sich für ElterngeldPlus entscheiden:

Basiselterngeld für maximal 12 Monate Summe
12 mal 975 Euro 11.700 Euro

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ElterngeldPlus für maximal 24 Monate Summe 24 mal 650 Euro 15.600 Euro

Wie hoch das Elterngeld in Ihrem Fall ist, können Sie unverbindlich ausrechnen lassen von unserem, Basiselterngeld und ElterngeldPlus: 1.200 Euro Einkommen nach der Geburt

Art des Verdiensts / des Elterngelds Betrag
Netto-Einkommen vor der Geburt 2.000 Euro monatlich
Netto-Einkommen nach der Geburt 1.200 Euro monatlich
Einkommens-Unterschied 800 Euro monatlich
Basiselterngeld (65 % des Unterschieds) 520 Euro monatlich
Theoretisches Basiselterngeld ohne Einkommen nach der Geburt (65 % von 2.000 Euro) 1.300 Euro monatlich
davon die Hälfte (“Deckelungsbetrag”) 650 Euro monatlich
ElterngeldPlus 520 Euro monatlich

Das ElterngeldPlus wird in diesem Beispiel nicht durch den Deckelungsbetrag begrenzt. Denn der Deckelungsbetrag ist höher als 65 % vom Einkommens-Unterschied. Daher ist das ElterngeldPlus so hoch wie das mögliche Basiselterngeld mit Einkommen. Trotzdem kann es doppelt so lange bezogen werden. Dadurch erhalten die Eltern am Ende insgesamt doppelt so viel Elterngeld:

Basiselterngeld für maximal 12 Monate Summe
12 mal 520 Euro = 6.240 Euro

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ElterngeldPlus für maximal 24 Monate Summe 24 mal 520 Euro = 12.480 Euro

Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Das bedeutet: Sie bekommen als Basiselterngeld mindestens 300 Euro, auch wenn Sie vor der Geburt gar kein Einkommen hatten oder auch wenn bei Ihnen nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, weil Sie weiter in gleicher Teilzeit arbeiten.

  1. Wenn Sie vor der Geburt Einkommen hatten und die Berechnung weniger als 300 Euro ergibt, bekommen Sie ebenfalls den Mindestbetrag.
  2. ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus betragen mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro.
  3. Mehr Elterngeld können Sie bekommen, wenn Sie haben.
  4. Dazu können Sie zum Beispiel unseren verwenden.

Den, Mit dieser Variante können Sie genau planen, wann Sie welche Elterngeld-Variante bekommen möchten. So können Sie ausprobieren, wie sich Elterngeld und ElterngeldPlus für Sie am sinnvollsten kombinieren lassen. Außerdem können Sie unverbindlich ausrechnen lassen, wie hoch das Elterngeld in Ihrem Fall voraussichtlich sein wird.

Weitere Hilfe erhalten Sie bei Ihrer Elterngeldstelle. Bitte wenden Sie sich an die Elterngeldstelle, die für den Wohnort Ihres Kindes zuständig ist. Welche Elterngeldstelle dies ist, können Sie mithilfe der Postleitzahl herausfinden. Nein, wie hoch Ihr ElterngeldPlus ist, hängt auch davon ab, wie viel Einkommen Sie nach der Geburt Ihres Kindes haben – zum Beispiel, weil Sie Teilzeit arbeiten.

Nur wenn Sie nach der Geburt gar kein Einkommen haben, ist das monatliche ElterngeldPlus halb so hoch wie das monatliche Basiselterngeld. Dafür können Sie es doppelt so lang bekommen. Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, Sie müssen also keine Steuern dafür zahlen.

Allerdings unterliegt das Elterngeld dem sogenannten “Progressionsvorbehalt”. Das heißt: Das Elterngeld wird berücksichtigt, wenn Ihr Steuersatz berechnet wird. Das kann dazu führen, dass Sie einen höheren Steuersatz bekommen. Dann müssen Sie für Ihr übriges Einkommen mehr Steuern zahlen. Deshalb müssen Sie das Elterngeld auch in Ihrer Steuererklärung angeben.

Beachten Sie: Haben Sie noch nie eine Steuererklärung eingereicht, so verpflichtet Sie der Elterngeldbezug dazu, eine Steuererklärung für den Zeitraum der bezogenen Leistung abzugeben. Zur Steuererklärung verpflichtet sind Sie auch, wenn Sie Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder andere Lohnersatzleistungen bekommen.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet Mutterschaftsgeld zu zahlen?

Ja. Beide Arbeitgeber müssen Ihnen einen anteiligen Arbeitgeber -Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Es kommt nicht darauf an, ob Ihre Erwerbstätigkeiten versicherungspflichtig sind oder nicht.

Wie berechnet man Mutterschaftsgeld Beispiel?

Abwesenheiten immer im Blick – Mutterschutz Wie Viel Geld Ein Mitarbeiter hatte einen Arbeitsunfall und fällt erstmal aus? In Personio verwalten Sie Krankeiten, Urlaub und Co. ganz einfach. Als Arbeitgeber tragen Sie im ersten Schritt die Differenz zwischen dem berechneten Nettolohn abzüglich des Mutterschaftsgeldes der gesetzlichen Krankenkasse in Höhe von 13 Euro.

  • Im Rahmen des U2-Verfahrens erhalten Sie die während des Beschäftigungsverbots entstandenen Lohnkosten rückerstattet.
  • Privat versicherte Mütter haben keinen gesetzlich definierten Anspruch auf einen Zuschuss ihrer Krankenkassen und erhalten nur den Arbeitgeberzuschuss ausbezahlt.
  • Dieser ergibt sich aus dem durchschnittlichen Nettogehalt abzüglich des fiktiven Tagegeldes von 13 Euro.

Liegt das Nettoeinkommen geringfügig beschäftigter Mütter über 390 Euro, besteht ebenfalls der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss. Unabhängig davon, ob die Frau familien- oder selbst versichert ist, reduziert sich der Arbeitgeberzuschuss in dieser Situation immer um den von der Krankenkasse veranschlagten Tagessatz von 13 Euro.

  • Für ordnungsgemäß bei der zuständigen Minijob-Zentrale angemeldete Beschäftigungsverhältnisse erhalten Sie den Arbeitgeberzuschuss rückerstattet.
  • Beispiel: In den letzten drei Monaten betrug das Bruttogehalt Ihrer Mitarbeiterin 3.333 Euro.
  • Nach Abzügen, die je nach Steuerklasse, Bundesland etc.
  • Unterschiedlich ausfallen können, erhält sie 2.121 Euro.

Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses wird das Nettogehalt der letzten drei Monate auf den einzelnen Tag umgerechnet, also: 2.121 (Euro) x 3 (Monate) / 90 (Tage) = 70,70 Euro. Ihre Arbeitnehmerin bekommt 70,70 Euro pro Tag während der Schutzfristen.

Wie hoch ist mein Wochengeld?

Voraussetzungen – Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben

unselbstständig erwerbstätige Frauen (→ USP ), geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen (→ USP ) mit freiwilliger Selbstversicherung und voll versicherte freie Dienstnehmerinnen (→ USP ), Unter Umständen Frauen, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) versichert sind

Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP ), Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen auch ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP ) in Höhe von 61,25 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2023).

Wie viel Geld 8 Wochen nach Geburt?

So gehst Du vor –

Lass Dir von Deinem Arzt eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin geben. Das geht erst sieben Wochen vor dem Termin.Mit der Ausfertigung für die Kran­ken­kas­se beantragst Du das Mut­ter­schafts­geld. Für den Ar­beit­ge­ber­zu­schuss legst Du auch Deinem Arbeitgeber die Bescheinigung vor.

Schwangerschaften sind eine emotionale Achterbahn. Vorfreude und Sorgen wechseln sich im Minutentakt ab: Wie wird die Geburt? Ist das Baby gesund? Wie lassen sich Familie und Beruf vereinbaren? Klar ist: Wenn Du ein Kind erwartest und während der Schwangerschaft angestellt warst, gilt für Dich der Mutterschutz und Du musst sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach nicht arbeiten.

Wird der Mutterschutz in der Elternzeit abgezogen?

Ihre Elternzeit müssen Sie nicht berechnen. Wenn Sie einen Anspruch auf Elternzeit haben, können Sie pro Kind bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Ihre Elternzeit können Sie frühestens mit der Geburt Ihres Kindes beginnen, als Mutter des Kindes frühestens im Anschluss an den Mutterschutz.

  1. Die Elternzeit endet spätestens am Tag vor dem 8.
  2. Geburtstag Ihres Kindes.
  3. Falls Sie die Mutter des Kindes sind, wird von den 3 Jahren die Zeit abgezogen, die Sie nach der Geburt in Mutterschutz sind.
  4. Das bedeutet: Elternzeit und Mutterschutz nach der Geburt betragen zusammen 3 Jahre.
  5. Wenn Sie die Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz beginnen, können Sie also in Elternzeit bleiben bis zum Tag vor dem 3.

Geburtstag Ihres Kindes. Ohne Mutterschutz – zum Beispiel als Vater – können Sie ab der Geburt ebenfalls bis zu diesem Tag in Elternzeit bleiben. Den Beginn und das Ende Ihrer Elternzeit können Sie frei wählen. Ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes können Sie jedoch höchstens 24 Monate Elternzeit nehmen, bei Geburten vor dem 1.

  1. Juli 2015 nur 12 Monate.
  2. Für Elternzeit ab dem 3.
  3. Geburtstag gibt es Besonderheiten, siehe Elternzeit aufteilen in mehrere Abschnitte,
  4. Ihre Elternzeit muss also nicht mit der Geburt Ihres Kindes beziehungsweise nach dem Mutterschutz beginnen.
  5. Sie können Ihre Elternzeit beispielsweise auch ab dem ersten Geburtstag oder zu einem anderen beliebigen Zeitpunkt vor dem 3.

Geburtstag beginnen. Wie lange Sie in Elternzeit gehen, können Sie frei entscheiden. Sie können die ganzen 3 Jahre Elternzeit nehmen oder nur einen Teil davon. Elternzeit ist auch für einzelne Monate, Wochen oder sogar Tage möglich. Zur genauen Berechnung Ihrer Elternzeit können Sie sich an Ihre zuständige Elterngeldstelle wenden.

  1. Elternzeit beginnt nicht automatisch.
  2. Wenn Sie Elternzeit nehmen wollen, müssen Sie das bei ihrem Arbeitgeber schriftlich anmelden,
  3. Bei Adoptivkindern und bei Kindern in Adoptionspflege oder Vollzeitpflege kann die Elternzeit frühestens an dem Tag beginnen, an dem Sie das Kind in Obhut genommen haben.

Meistens ist das der Tag, an dem Sie das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Mehr zu diesem Thema finden Sie bei Elternzeit für Adoptiveltern und Pflegeeltern, Wenn Sie Zwillinge oder weitere Mehrlinge haben, können Sie für jedes Kind Elternzeit nehmen.

Wie viel Geld bekommt man wenn man 2 Jahre in Elternzeit geht?

Elterngeld berechnen: Wer wie lange Anspruch auf Elterngeld hat Neugeborenes. Die erste Zeit mit einem Kind – wer darum im Job kürzer tritt, freut sich über Eltern­geld. © Getty Images / Maskot Bildbyrå AB Eltern haben die Wahl: Bis zu 14 Monate Basis­eltern­geld oder bis zu 28 Monate Eltern­geld Plus zum halben Satz.

Hier finden Sie alle wichtigen Infos zum Thema Eltern­geld. Lesen Sie auf dieser Seite: Eltern­geld ist für die meisten Eltern eine sehr wichtige finanzielle Unterstüt­zung nach der Geburt eines Kindes. Es kann in verschiedenen Varianten und in unterschiedlichem Umfang nur von einem Eltern­teil oder beiden oder beiden nach­einander bezogen werden.

Anspruch auf Eltern­geld haben Mütter und Väter, die nach der Geburt ihres Kindes pro Lebens­monat durch­schnitt­lich nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbs­tätig sind. Auch arbeits­lose Eltern bekommen Eltern­geld. Eltern­geld kann nur beantragen, wer mit seinem Kind in einem Haushalt lebt.

Lebt das Kind bei getrennten Eltern im Wechselmodell mal beim Vater, mal bei der Mutter, muss es mindestens 30 Prozent seiner Zeit in beiden Haushalten verbringen, damit beide Eltern Eltern­geld beantragen können. Part­nermonate nicht verschenken. Paare haben Anspruch auf zwölf Monate Eltern­geld („Basis­eltern­geld”).

Zwei weitere Monate („Part­nermonate”) bekommen sie, wenn nicht nur die Mutter des Kindes, sondern auch der Vater für wenigs­tens zwei Monate Eltern­geld beantragt und für die Kinder­betreuung im Job kürzer tritt. Einen Anspruch auf eine bis zu dreijäh­rige (Reduzierung der Arbeit auf null) hat jeder Arbeitnehmer.

See also:  Wann Wird Geld Gebucht?

Schwanger? Sofort zum Finanz­amt! Ehepaare können sich ein riesiges Plus beim Eltern­geld sichern, wenn derjenige recht­zeitig vor der Geburt in die Steuerklasse 3 wechselt, der später mehr Monate Eltern­geld beantragen wird. Das sind oft die Mütter. Wollen sie ein höheres Eltern­geld nach Steuerklasse 3, müssen sie spätestens sieben Monate vor dem Kalendermonat, in dem sie in Mutter­schutz gehen, den Steuerklassen­wechsel beim Finanz­amt beantragen.

Sobald das Ehepaar von der Schwangerschaft weiß, ist also Eile geboten (Details im Special ). „Eltern­geld Plus” lukrativ für Eltern in Teil­zeit. Eltern können wählen zwischen bis zu 14 Monaten „Basis­eltern­geld” zum vollen Satz (maximal 1800 Euro monatlich) oder 28 Monaten „Eltern­geld Plus” zum halbem Satz (maximal 900 Euro).

Das Eltern­geld Plus lohnt sich besonders für Mütter und Väter, die bald nach der Geburt wieder arbeiten, aber in Teil­zeit gehen wollen. Unterm Strich kommt für sie mehr heraus als mit dem Basis­eltern­geld. Früh planen. Das Thema Eltern­geld ist kompliziert. Beschäftigen Sie sich nicht erst nach der Geburt Ihres Kindes damit.

Dann haben Sie Wichtigeres im Kopf. Besorgen Sie sich früh den Eltern­geld­antrag und füllen ihn aus, soweit es geht. Dann müssen Sie nach der Geburt nur noch unter­schreiben und die notwendigen Unterlagen dazu­legen (Details zum Antrag im Special Eltern­geld­stellen.

  • Wer fürs Eltern­geld zuständig ist, ist in den Bundes­ländern unterschiedlich geregelt.
  • Die Adresse der Eltern­geld­stellen finden Sie in unserem,
  • Dort lesen Sie auch, wo Sie die Antrags­unterlagen herunter­laden können und was sonst noch beim Antrag auf Eltern­geld zu beachten ist.
  • Neben den leiblichen Eltern können auch andere Personen berechtigt sein, Eltern­geld zu bekommen: Adoptiv­eltern.

Personen, die mit einem Kind in einem Haushalt leben, das sie adoptiert oder mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt aufgenommen haben. Pfle­geeltern, die ein Kind zur Voll­zeit­pflege aufgenommen haben, steht kein Eltern­geld zu. Wird aus der Voll­zeit­pflege allerdings eine Adoptions­pflege, besteht ab dann ein Anspruch auf Eltern­geld.

Stief­eltern. Ehepartner des leiblichen Eltern­teils, die mit dessen Kind in einem Haushalt zusammenleben („Patchwork-Familien”). Das gilt auch für einen gleich­geschlecht­lichen Lebens­partner des leiblichen Eltern­teils, sofern er mit ihm die Lebens­part­nerschaft nach dem Lebens­part­nerschafts­gesetz einge­gangen ist („Homo-Ehe”).

„Noch-Nicht-Väter”. Wer ein Kind gezeugt hat und zum Zeit­punkt der Geburt nicht mit der Kinds­mutter verheiratet ist, ist recht­lich noch kein Vater, bis er die Vaterschaft etwa beim Standes­amt freiwil­lig anerkannt hat. Kommen mehrere Männer als Erzeuger in Frage, wird die Vaterschaft im Verfahren vor dem Familien­gericht fest­gestellt.

In beiden Fällen müssen die „Noch-Nicht-Väter” nicht warten, bis die Anerkennung beim Standes­amt wirk­sam geworden ist oder das Familien­gericht entschieden hat. Sie können auch vorher schon Eltern­geld beantragen, sobald sie das Verfahren zur Anerkennung beziehungs­weise Fest­stellung der Vaterschaft einge­leitet haben.

Härtefälle. Können sich die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehin­derung oder Tod nicht um ihr Kind kümmern, sind ausnahms­weise Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten berechtigt, Eltern­geld zu beantragen. In einem solchen Ausnahme­fall können also etwa Groß­eltern, Onkel, Tanten und Geschwister des Neugeborenen anspruchs­berechtigt sein.

Eltern, die gemein­sam ein zu versteuerndes Jahres­einkommen von 300 000 Euro oder mehr haben, können kein Eltern­geld erhalten. Für Allein­erziehende liegt die Schwelle bei 250 000 Euro. Auch Eltern, die nach der Geburt ihre Arbeits­zeit nicht ganz auf null reduzieren, sondern Teil­zeit arbeiten, bekommen Eltern­geld.

Da Eltern­geld pro Lebens­monat des Kindes (nicht pro Kalendermonat!) ausgezahlt wird, darf die Arbeits­zeit des Eltern­teils aber durch­schnitt­lich nicht mehr als 32 Wochen­stunden pro Lebens­monat betragen. Wer mehr arbeitet, bekommt gar kein Eltern­geld.

  • Die Eltern­geld­stelle über­prüft das auch.
  • Wer Teil­zeit arbeitet, muss der Eltern­geld­stelle nach dem Ende der Eltern­geld­phase eine Arbeits­zeit­bescheinigung vom Arbeit­geber vorlegen.
  • Über­schreitungen der Grenze in einzelnen Wochen sind unschädlich, solange inner­halb eines Lebens­monat des Kindes im Monats­schnitt nicht mehr als 30 Stunden die Woche gearbeitet werden.

Mehrere Beschäftigungen werden zusammenge­rechnet. Arbeits­zeit­bescheinigung. Teil­zeit arbeitende Arbeitnehmer müssen bei der Eltern­geld­stelle eine Arbeits­zeit­bescheinigung vorlegen. Selbst­ständige müssen gegen­über der Behörde selbst glaubhaft erklären, wie viel sie arbeiten und welche Maßnahmen sie getroffen haben, um ihren Arbeits­ausfall (etwa durch die Einstellung einer Aushilfe) auszugleichen.

  1. Das Eltern­geld beantragen Vater und Mutter übrigens bei der Eltern­geld­stelle, die Eltern­zeit beim Arbeit­geber.
  2. Arbeitnehmer können ab Geburt maximal drei Jahre Eltern­zeit nehmen.
  3. Anspruch darauf haben auch Beschäftigte in Klein­betrieben.
  4. In der Eltern­zeit gilt Kündigungs­schutz.
  5. Eltern müssen die Eltern­zeit schriftlich ­beantragen.

Eine E-Mail oder ein Fax reicht nicht. Wichtig: Der Antrag muss dem Arbeit­geber spätestens sieben Wochen vor Beginn der Eltern­zeit vorliegen. Am besten geben Sie den Antrag in der Personal­abteilung Ihres Arbeit­gebers persönlich ab und lassen sich sich den Empfang bestätigen.

  1. Ein Musterformular für den Antrag auf Eltern­zeit und alle Details zum Antrag finden Sie im Special,
  2. Unabhängig. Objektiv.
  3. Unbestechlich.
  4. Wie lange wird das Eltern­geld maximal gezahlt? Kommt darauf an, ob es sich um das Basiseltergeld oder das Eltern­geld Plus handelt.
  5. Beliebige Aufteilung.
  6. Für das „normale” Eltern­geld (genannt „Basis­eltern­geld”) gilt die grobe Faust­regel: Das Basis­eltern­geld beträgt 65 Prozent des Netto­lohns vor der Geburt des Kindes.

Beide Eltern­teile haben zusammen Anspruch auf zwölf Monate Basis­eltern­geld in Höhe von monatlich maximal 1 800 Euro. Die kann das Eltern­paar ganz beliebig unter­einander aufteilen. Zum Beispiel können Mann und Frau gleich­zeitig nach der Geburt für sechs Monate Basis­eltern­geld beantragen.

Es ist auch möglich, dass die Frau die ersten acht Lebens­monate Basis­eltern­geld beantragt und dann der Mann für die anschließenden vier Monate. Part­nermonate. Der Gesetz­geber belohnt Paare mit zwei weiteren Monaten Basis­eltern­geld, wenn wenigs­tens ein Partner für mindestens zwei Monate durch die Kinder­betreuung Gehalts­einbußen hat.

Part­nermonate nennt das Gesetz diese beiden Zusatz­monate. Das heißt: Bei einer klassischen Rollenverteilung, bei der nur die Mutter in Eltern­zeit geht und Eltern­geld beantragt und der Vater des Kindes arbeitet, verschenkt das Paar zwei Monate Basis­eltern­geld.

  • Väter sollten daher über­legen, ob sie nicht wenigs­tens für zwei Monate Basis­eltern­geld beantragen − etwa im Anschluss an die Eltern­geldbe­zugs­zeit der Frau für die Lebens­monate 13 und 14 des Kindes.
  • Wichtig: Basis­eltern­geld gibt es auch für Teil­zeit­arbeitende, sofern sie während der Eltern­geld­phase im Schnitt nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Mehr­lings­zuschlag. Eltern, die Mehr­linge bekommen, erhalten außerdem einen Zuschlag in Höhe von 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Geschwisterbonus. Einen Geschwisterbonus von 10 Prozent des Eltern­geldes (wenigs­tens 75 Euro) gibt es für Eltern, die neben dem Neugeborenen schon ein weiteres Kind unter drei Jahren oder zwei oder mehr ältere Kinder haben, die noch nicht sechs Jahre alt sind.

Auszahlungs­zeitraum stre­cken. Statt vierzehn Monate Basis­eltern­geld (12 Monate plus zwei Part­nerschafts­monate; monatlich maximal 1 800 Euro) kann ein Eltern­paar auch 28 Monate Eltern­geld Plus wählen. Das Eltern­geld Plus bedeutet für Eltern eine Verlängerung des Auszahlungs­zeitraums. Statt einem Monat Basis­eltern­geld kann das Paar zwei Monate Eltern­geld Plus beantragen.

Die Eltern­geldbehörde zahlt dann maximal 900 Euro pro Monat aus. Eltern können die beiden Formen des Eltern­gelds auf verschiedenste Arten kombinieren. Marie und Sebastian sind Eltern einer Tochter (Paula) geworden. Sebastian will seine Frau direkt nach der Geburt für zwei Monate bei der Baby­betreuung unterstützen.

  • Bei seinem Arbeit­geber beantragt er für diesen Zeitraum Eltern­zeit und bei der Eltern­geld­stelle zwei Part­nermonate Basis­eltern­geld.
  • Marie will nach Paulas Geburt erst einmal sechs Monate ganz aus dem Job gehen und anschließend 25 Stunden pro Woche in Teil­zeit arbeiten.
  • Daher beantragt sie für die ersten sechs Monate Lebens­monate von Paula Basis­eltern­geld.

Mit Sebastians zwei Part­nermonaten hat das Paar nun 8 von 14 Basis­eltern­geld-Monaten verplant. Aus den sechs übrigen macht Marie zwölf Monate Eltern­geld Plus. Von Paulas 7. bis 18. Lebens­monat bezieht Marie neben ihrem Teil­zeit­gehalt also Eltern­geld Plus.

  • Wer vor der Geburt ohne Einkommen war und darum nur Anspruch auf das Mindest­eltern­geld von 300 Euro im Monat hat, bekommt entsprechend nur 150 Euro, wenn er oder sie sich für Eltern­geld Plus entscheidet.
  • Dasselbe gilt für den Mehr­lings­zuschlag und den Mindest-Geschwisterbonus.
  • Warum sollte ein Paar 28 Monate Eltern­geld Plus in Höhe von monatlich 900 Euro wählen statt 14 Monate Basis­eltern­geld in Höhe von 1 800 Euro? Ist die Summe der staatlichen Unterstüt­zung am Ende nicht dieselbe? Tatsäch­lich stimmt das nur für Eltern, die während ihrer Eltern­zeit gar nicht arbeiten.

Für diese Gruppe bedeutet das Eltern­geld Plus tatsäch­lich nur eine Verdopp­lung der Bezugs­zeit bei halbem Basis­eltern­geld. Anders ist es aber für Mütter und Väter, die bald nach der Geburt ihres Kindes in Teil­zeit gehen. Denn für sie springt durch die Wahl von Eltern­geld Plus unter dem Strich viel mehr staatliche Unterstüt­zung heraus (mehr dazu siehe unten ab Zwischen­über­schrift „So wird das Eltern­geld Plus berechnet”).

Ein zusätzliches Bonbon hat sich der Gesetz­geber für Paare ausgedacht, die in zwei, drei oder vier aufeinander­folgenden Monaten gemein­sam die Kinder­betreuung über­nehmen und im Job nur Teil­zeit arbeiten. Diese Paare bekommen noch bis zu vier Monate Eltern­geld Plus geschenkt. Das Gesetz nennt diese Monate Part­nerschafts­bonus (nicht zu verwechseln mit den Part­nermonaten).1.

bis 6. Lebens­monat: Basis­eltern­geld (Mutter).7. bis 10. Lebens­monat: Part­nerschafts­bonus (Mutter und Vater).11. bis 14. Lebens­monat: Basis­eltern­geld (Vater).15. bis 22. Lebens­monat: Eltern­geld Plus (Mutter). Strenge Bedingungen. Den Bonus bekommt aber nur, wer in diesen (bis zu) vier Lebens­monaten des Kindes im Monats­schnitt zwischen 24 und 32 Wochen­stunden arbeitet.

Dieser Zeitkorridor ist streng einzuhalten. Um den Part­nerschafts­bonus zu erhalten, müssen die Partner also genau planen und sich mit ihren jeweiligen Arbeit­gebern absprechen. Arbeitet nur ein Partner in einem beantragten Part­nerschafts­bonus-Monat zu viel oder zu wenig, müssen beide Eltern­teile das für diesen Monat ausgezahlte Eltern­geld zurück­zahlen.

Schafft das Paar es nicht, wenigs­tens zeitgleich in zwei Lebens­monaten des Kindes den Arbeits­zeit-Zeitkorridor von minimal 24, maximal 32 Wochen­stunden einzuhalten, muss der Part­nerschafts­bonus sogar komplett zurück­gezahlt werden. Wochen­stunden bei Teil­zeit anheben.

Besonders aufpassen müssen Eltern, die vor Beginn der geplanten Part­nerschafts­bonus-Monate schon wieder mit Teil­zeit ange­fangen haben und dann in die Part­nerschafts­bonus-Monate gehen. Für die Phase des normalen Eltern­geldbe­zuges gibt das Eltern­geldgesetz zwar eine Maximal­arbeits­zeit vor (32 Stunden pro Woche), aber keine Mindest­arbeits­zeit.

Für die Part­nerschafts­bonus-Monate allerdings gilt die Mindest­arbeits­zeit von 24 Wochen­stunden im Monats­schnitt. Eine Mutter, die zum Beispiel ab dem 7. Lebens­monat ihres Kindes wieder 15 Stunden die Woche arbeiten geht (und nebenher Eltern­geld Plus bezieht), muss ihre Arbeits­zeit daher spätestens ab dem Beginn der Part­nerschafts­bonus-Monate auf mindestens 24 Wochen­stunden anheben, um den diesen Bonus erhalten zu können.

  1. Zeit­punkt flexibel.
  2. Die Part­nerschafts­bonusmonate müssen nicht zwingend nach dem Bezug der „normalen” Monate Basis­eltern­geld oder Eltern­geld Plus liegen.
  3. Sie können auch davor liegen.
  4. Nach­träglich änder­bar.
  5. Hat ein Paar vier Monate Tandem-Teil­zeit beantragt, um den Part­nerschafts­bonus zu bekommen, und stellt es dann nach zwei Monaten Tandem-Teil­zeit fest, dass der Zeitkorridor für einen oder beide nicht durch­zuhalten ist, kann es bei der Eltern­geld­stelle den ursprüng­lichen Antrag von vier auf die zwei (schon absol­vierten) Part­nerschafts­bonus-Monate abändern.

Krank in der Part­nerschafts­bonus-Zeit. Wird ein Eltern­teil während eines Part­nerschafts­bonus-Monats so lange krank, dass er keine Lohn­fortzahlung mehr erhält, kann es Ärger mit der Eltern­geld­stelle geben. Denn Anspruch auf den Part­nerschafts­bonus hat eigentlich nur, wer „erwerbs­tätig” ist.

Nach Ansicht des Landes­sozial­gerichts Nieder­sachsen gilt allerdings auch ein Lang­zeitkranker (ohne Lohn­fortzahlung) als erwerbs­tätig im Sinne des Eltern­geld­rechts. Die Eltern­geld­stelle darf ihm den Part­nerschafts­bonus wegen der Lang­zeit­erkrankung also nicht streichen (; nicht rechts­kräftig – Fall liegt beim Bundes­sozialge­richt),

Viele Mütter rechnen irrtümlich so: Ich erhalte zwei Monate Mutter­schafts­geld nach der Geburt plus anschließend zwölf Monate Basis­eltern­geld beziehungs­weise 24 Monate Monate Eltern­geld Plus. Für Arbeitnehme­rinnen, Beamtinnen und Soldatinnen ist diese Rechnung aber falsch.

  1. Faktisch haben Sie nur Anspruch auf zehn Monate Basis­eltern­geld beziehungs­weise 20 Monate Eltern­geld Plus.
  2. Das sollten die Betroffenen bei ihren Planungen berück­sichtigen.
  3. Die Lebens­monate des Kindes, in denen diese Mütter Mutter­schafts­leistungen bekommen haben, gelten recht­lich als Eltern­geldmonate, obwohl das Geld faktisch als Mutter­schafts­geld von der Krankenkasse fließt.

Besonders gravierend ist das für Arbeitnehme­rinnen, die Frühchen gebären. Die vorgeburtliche Mutter­schutz-Zeit, die sie wegen der Früh­geburt nicht nehmen konnten, wird an die nachgeburtliche Mutter­schutz­zeit, die eigentlich nur acht Wochen beträgt, angehängt.

Beispiel: In Extremfällen kann es sein, dass die Mutter eines Frühchens bis zu 18 Wochen nachgeburtlich Mutter­schafts­geld von der Krankenkasse erhält. Diese 18 Wochen Mutter­schafts­geld gelten als Eltern­geldbe­zugs­zeit. Die Betroffene erhält also 4,5 Lebens­monate ihres Kindes Mutter­schafts­geld und dann faktisch nur noch maximal 7,5 Monate Basis­eltern­geld.

Eltern­geld Plus kann sie frühestens ab dem sechsten Lebens­monat für 14 Lebens­monate bekommen. Je nach Einkommen beträgt das Basis­eltern­geld zwischen 300 Euro und 1 800 Euro im Monat und das Eltern­geld Plus zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat.

Das Basis­eltern­geld wird in Höhe von 67 Prozent (Lohn­ersatz­rate) des vor der Geburt erzielten Einkommens aus Erwerbs­tätig­keit gezahlt. Für Eltern, die vor der Geburt mehr als 1 200 Euro verdient haben, sinkt die Ersatz­rate aber auf 65 Prozent. Hat eine Frau vor der Geburt durch­schnitt­lich etwas 2 000 Euro netto verdient, beträgt ihr Eltern­geld grob 1 300 Euro.

Für Gering­verdiener mit einem Einkommen unter 1 000 Euro steigt die Ersatz­rate auf bis 100 Prozent. Wer gar kein Einkommen hatte, bekommt den Mindest­satz von 300 Euro Basis­eltern­geld beziehungs­weise 150 Euro Eltern­geld Plus. Bei Eltern, die in der Eltern­zeit arbeiten, beträgt das Basis­eltern­geld in der Regel 65 Prozent der Lohn­einbuße, die nach der Geburt durch die Kinder­betreuung entstanden ist.

  1. Beispiel: Wer vor der Geburt für einen Voll­zeitjob netto 2 500 Euro bekommen hat und danach netto 1 250 Euro als Teil­zeit­lohn verdient, bekommt 812,50 Euro Eltern­geld (65 Prozent der Einkommens­differenz von 1250 Euro).
  2. Wichtig: Viele Väter und Mütter in Teil­zeit glauben, sie könnten nach der Geburt in eine netto­lohn­senkende Steuerklasse wechseln und so die Einkommens­differenz und damit auch das Eltern­geld erhöhen.

Das funk­tioniert jedoch nicht, da die Eltern­geld­stelle bei Vätern und Müttern die für die Berechnung notwendigen Nettolöhne auf Basis einer einzigen vorgeburtlichen Steuerklasse berechnet. Allerdings können werdende Eltern mit einer geschickten Steuerklassen­kombination vor der Geburt ihr Eltern­geld ordentlich erhöhen (siehe ).

  1. Wer nach der Geburt Teil­zeit zu arbeiten gedenkt, sollte die 2 770-Euro-Deckelung beachten.
  2. Diese wirkt sich nachteilhaft aufs Eltern­geld aus, wenn der Eltern­teil vor der Geburt netto mehr als 2 800 Euro verdient hat.
  3. Bei der Errechnung des Eltern­geldes für diese Personengruppe (65 Prozent der Lohn­einbuße durch die Geburt) setzt die Eltern­geld­stelle dann nämlich nicht das tatsäch­liche vorgeburtliche Einkommen des Vaters oder der Mutter an, sondern maximal 2 770 Euro an.

Welche gravierenden Auswirkungen diese Deckelung für Gutverdiener hat, zeigt folgender Fall: Beispiel: Ein Mann hat vor der Geburt seines Kindes 5 000 Euro netto pro Monat verdient. Nach der Geburt reduziert er für drei Lebens­monate des Kindes seine Arbeits­zeit um die Hälfte (Teil­zeit­gehalt 2 550 Euro netto) und beantragt für diesen Zeitraum Basis­eltern­geld.

Nach der 65-Prozent-Formel würde sein Eltern­geld eigentlich 1 657,50 Euro betragen: Einkommens­einbuße 2 550 Euro x 65 Prozent. So rechnet die Eltern­geld­stelle aber nicht. Nach dem Eltern­geldgesetz darf sie für die Eltern­geldbe­rechnung als vorgeburtliches Gehalt maximal 2770 Euro ansetzen. Das bedeutet: Der Mann hat aus Sicht der Eltern­geld­stelle durch die Geburt nur die fiktive Einkommens­einbuße von 220 Euro (2 770 Euro minus 2 550 Euro).65 Prozent davon sind 143 Euro.

Da der Mindest­betrag beim Basis­eltern­geld allerdings 300 Euro beträgt, erhält er diese Summe ausgezahlt. Die Faustformel für die Eltern­geldbe­rechnung lautet: Das Basis­eltern­geld beträgt 65 Prozent vom vorgeburtlichen Netto­lohn der Mutter oder des Vaters.

So rechnen auch viele Eltern­geld­rechner im Internet. Das ist auch schön einfach, weil jeder Arbeitnehmer seinen Netto­lohn aus seinem Lohn­zettel ersehen kann. Aber wie das bei Faustformeln so ist: Sie stimmen oft nur grob. Tatsäch­lich zahlt die Eltern­geld­stelle nicht 65 Prozent des Netto­lohns, sondern 65 Prozent von einer fiktiven Größe, dem sogenannten Eltern­geld-Netto.

Der Netto­lohn ist Brutto­gehalt minus Steuern und Sozial­abgaben. Zur Ermitt­lung des Eltern­geld-Netto zieht die Eltern­geld­stelle vom Brutto­gehalt außerdem noch 83,33 Euro ab. Das entspricht einem Zwölftel des steuerrecht­lichen Arbeitnehmer-Pausch­betrages.

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Das Eltern­geld-Netto ist also kleiner als der tatsäch­liche Netto­lohn. Wer mit der Faustformel sein Eltern­geld berechnet, liegt also immer etwas über der Summe, die die Eltern­stelle ihm später tatsäch­lich auszahlen wird. Einen Eltern­geld­rechner bietet zum Beispiel das an. Wer nur eine grobe Orientierung über die zu erwartende Eltern­geldhöhe sucht, kann den Schnell­rechner dort nutzen.

Soll das Rechener­gebnis genauer sein, ist die Nutzung des ausführ­lichen Rechners zu empfehlen (). Auch kommerzielle Eltern­geldberater bieten kostenlose Rechner auf ihren Webseiten, etwa oder, Tipp: Die Stiftung Warentest hat die Eltern­geldberatung von gemeinnützigen und kommerziellen Beratern untersucht.

In unserem erfahren Eltern, wo sie kostenfrei zum Thema Eltern­geld beraten werden und wo die Eltern­geldberatung am besten klappt. Zur Beratungs­leistung gehört bei den kommerziellen Anbietern auch die Errechnung des zu erwartenden Eltern­gelds. Um den vorgeburtlichen Durch­schnitts­lohn zu ermitteln, lässt sich die Eltern­geld­stelle bei Arbeitnehmern und Beamten die Lohn­zettel aus der Zeit vor der Geburt zeigen.

Arbeitnehme­rinnen. Bei Arbeitnehme­rinnen ist die Berechnungs­grund­lage fürs Eltern­geld der Durch­schnitts­lohn der zwölf Gehälter vor Beginn des Mutterschutzes („Bemessungs­zeitraum”). Der Mutter­schutz beginnt bei einer normal verlaufenden Schwangerschaft sechs Wochen vor dem prognostizierten Geburts­termin.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin geht am 17. März 2022 in Mutter­schutz und bringt ihr Kind am 28. April 2022 zur Welt. Grund­lage für die Eltern­geldbe­rechnung bei ihr ist das Durch­schnitts­netto­gehalt aus den zwölf Monaten März 2021 bis Februar 2022. Soldatinnen, Beamtinnen und Väter, die als Angestellte arbeiten.

Für diese Personen sind die zwölf Monats­gehälter direkt vor dem Geburts­monat des Kindes maßgeblich. Beispiel: Eine Beamtin bekommt ihr Kind im April 2022. Fürs Eltern­geld zählt ihr Netto­lohn zwischen April 2021 und März 2022. Selbst­ständige. Bei Selbst­ständigen sind die Regeln komplizierter.

  • Anders als bei den Arbeitnehmern ist nicht der Zwölf­monats­zeitraum vor der Geburt entscheidend, sondern das Einkommen aus dem Kalender­jahr vor dem Jahr der Geburt.
  • Und als Berechnungs­grund­lage gilt nicht der Netto­lohn, sondern der Gewinn aus der selbst­ständigen Tätig­keit, wie er sich aus dem Steuer­bescheid des relevanten Kalender­jahrs vor dem Geburts­jahr ergibt.

Beispiel: Eine Selbst­ständige bringt ihr Kind am 31. August 2022 zur Welt. Ihr Gewinn aus der Zeit Januar bis Dezember 2021 dient als Berechnungs­grund­lage fürs Eltern­geld. Arbeitnehmer mit Neben­job als Selbst­ständiger (Misch­einkünfte). Für Mütter und Väter, die im Haupt­job als Arbeitnehmer arbeiten und einen Neben­job als Selbst­ständige haben, gelten nicht die zwölf Monate vor Geburt als maßgeblicher Lohn­zeitraum, sondern wie bei den Selbst­ständigen in der Regel das Kalender­jahr vor der Geburt.

  • Neue Bagatell­grenze.
  • Arbeitnehmer und Arbeitnehme­rinnen mit geringen Einkünften aus einer selbst­ständigen Tätig­keit können für Geburten seit September 2021 beantragen, dass ihr Eltern­geld allein aus dem Arbeits­lohn der zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt berechnet wird.
  • Das geht allerdings nur, wenn ihr Gewinn aus der selbst­ständigen Neben­tätig­keit im Kalender­jahr vor dem Geburts­jahr und im Geburts­jahr selbst (bis zum Monat der Geburt) im Durch­schnitt weniger als 35 Euro pro Kalendermonat betrugen.

Eltern, die den Antrag stellen wollen, müssen die Einhaltung der 35-Euro-Nied­rigkeits­schwelle nach­weisen, und zwar durch:

den Steuer­bescheid des letzten abge­schlossenen Kalender­jahrs und eine Einnahme-Über­schuss­rechnung für die selbst­ständige Neben­tätig­keit im laufenden Kalender­jahr bis zum Geburts­monat. In dieser Rechnung dürfen Eltern 25 Prozent der Einnahmen aus der selbst­ständigen Neben­tätig­keit pauschal als Betriebs­ausgaben geltend machen. Das mindert den Gewinn entsprechend. Wer höhere Betriebs­ausgaben geltend machen möchte, muss diese nach­weisen.

In Ausnahme­fällen können Eltern­geldbezieher bei der Eltern­geld­stelle beantragen, dass bestimmte Monate bei der Eltern­geldbe­rechnung nicht mitgezählt, also aus dem „Bemessungs­zeitraum” ausgeklammert werden. Corona-Monate. Arbeitnehmer, die coronabe­dingt Einkommens­einbußen hatten (etwa durch Kurz­arbeit, Frei­stellung oder Arbeits­losig­keit), können bei der Eltern­geld­stelle beantragen, dass diese Monate nicht berück­sichtigt werden.

Folge: Der Bemessungs­zeitraum verschiebt sich entsprechend nach hinten. Die Ausklammerung lohnt sich aber nur dann, wenn dadurch frühere Monate mit höherem Einkommen Teil des Bemessungs­zeitraums werden. Wer den Antrag stellen will, muss den Einkommens­ausfall durch Covid-19 gegen­über der Eltern­geld­stelle „glaubhaft” machen, indem er eine Arbeit­geber­bescheinigung oder den Arbeits­losengeld­bescheid vorlegt.

Selbst­ständige. Auch sie können den coronabe­dingten Ausklammerungs-Antrag stellen. Als Beleg zählen etwa frühere Steuer­bescheide, aus denen hervorgeht, dass sie im Jahr vor Corona mehr Gewinn gemacht hatten. Stellt ein Selbst­ständiger einen Ausklammerungs-Antrag, verschiebt sich der Bemessungs­zeitraum (anders als bei Arbeitnehmern) allerdings um ein ganzes Jahr nach hinten.

Eltern­geld für älteres Kind. Auto­matisch ausgeklammert werden bei Arbeitnehmern und Beamten vorgeburtliche Monate, in denen ein Antrag­steller Eltern­geld oder Mutter­schafts­geld für ein älteres Kind bezogen hatte. Der Eltern­geld-Bemessungs­zeitraum verschiebt sich um die ausgeklammerten Monate entsprechend nach hinten.

Bei Selbst­ständigen erfolgt die Ausklammerung hingegen nicht auto­matisch: Sie können die Ausklammerung beantragen, müssen aber nicht. Wenn Selbst­ständige den Antrag stellen, verschiebt sich der Bemessungs­zeitraum um ein ganzes Jahr nach hinten. Die Ausklammerung von Eltern­geld-Monaten für ältere Kinder erfolgt immer nur bis zum 14.

Lebens­monat dieses Kindes. Das kann relevant werden, wenn ein Paar zwei Kinder zeitlich kurz nach­einander bekommt. Beispiel: Kind 1 wurde am 1. Januar 2021 geboren. Die Kinds­mutter (Angestellte) beantragt bis zum Ende des 22. Lebens­monats von Kind 1 (Oktober 2022) Eltern­geld Plus. Am 27. Oktober 2022 kommt Kind 2 zur Welt.

Welche zwölf Monate bilden nun den Bemessungs­zeitraum für das Eltern­geld bei Kind 2? Da September und Oktober 2022 wegen Mutter­schutz für Kind 2 ausgeklammert werden, besteht der Bemessungs­zeitraum für Kind 2 eigentlich aus September 2021 bis August 2022.

  • Die sechs Monate von September 2021 bis Februar 2022 werden allerdings wegen des Eltern­geldbe­zuges für Kind 1 ausgeklammert.
  • Statt­dessen fließen sechs Gehälter aus der Zeit vor dem Mutter­schutz für Kind 1 in die Eltern­geldbe­rechnung bei Kind 2 ein.
  • Außerdem zählen die sechs Monate ab März 2022 bis August 2022 fürs Eltern­geld bei Kind 2, weil ab dem Lebens­monat 15 von Kind 1 (März 2022) keine Ausklammerung von Eltern­geld-Plus-Monaten (für Kind 1) mehr statt­findet.

Arbeitet die Mutter von März 2022 bis August 2022 nicht, fließen diese Monate daher mit null Euro in die Durch­schnitts­berechnung beim Eltern­geld für Kind 2 ein. Hatte sie ein Teil­zeit­gehalt, zählt dieses. Bei Nicht­selbst­ständigen zählt vor allem der regel­mäßige, monatliche Arbeits­lohn, den sie im relevanten Zwölf­monats­zeitraum vor der Geburt („Bemessungs­zeitraum”) erzielt haben, als Grund­lage zur Berechnung des vorgeburtlichen Netto­einkommens.

  1. Aus zwölf Monats­gehältern errechnet die Eltern­geld­stelle einen monatlichen Durch­schnitts­lohn.
  2. Und dieser ist dann die Grund­lage für die Eltern­geldbe­rechnung.
  3. Sons­tige Bezüge” bleiben bei der Berechnung des Eltern­gelds außen vor.
  4. Vereinfacht gesprochen sind „sons­tige Bezüge” alle unregelmäßigen Zahlungen des Arbeit­gebers.

Zu den „sons­tigen Bezügen” gehören insbesondere:

Dreizehntes und gegebenenfalls vierzehntes Monats­gehalt Urlaubs­geld und Weihnachts­geld (Bundes­sozialge­richt,, Urteil vom 29. Juni 2017) Bezahlung von Urlaubs­tagen, die der Arbeitnehmer nicht genommen hat Einmalige Abfindung Jubiläums­zuwendung Vergütung für Erfindungen

Was „laufender Bezug” ist und was „sons­tiger Bezug”, können Arbeitnehmer aus ihren Lohn­zetteln ersehen. Hinter den aufgeführten Einkunfts­arten stehen Buch­staben. Hinter dem Wort „Arbeits­lohn” oder „Grund­entgelt” steht dann zum Beispiel der Buch­stabe „L” (für laufender Bezug) und hinter Begriffen wie „Prämie”, „Jahres­sonderzahlung” oder „Urlaubs­geld” der Buch­stabe „S” (für sons­tiger Bezug).

  • Die Eltern­geld­stelle geht bei ihren Berechnungen in der Regel stur nach dem, was im Lohn­zettel steht: Alles mit einem „L” zählt sie mit, alles mit einem „S” nicht.
  • Bei vielen Arbeitnehmern tauchen auf der Gehalts­abrechnung neben dem Arbeits­lohn noch andere Zahlungen des Arbeit­gebers auf.
  • Eltern­geldrecht­lich stellt sich dann die Frage, ob diese Summen beim Eltern­geld mitzählen, also eltern­gelderhöhend wirken oder nicht.

Die folgenden Posten auf dem Lohn­zettel zählen beim Eltern­geld nicht mit:

Beiträge des Arbeit­gebers für eine betriebliche Alters­versorgung (Pensions­kasse, Pensions­fonds oder Direkt­versicherung), soweit sie insgesamt im Kalender­jahr 4 Prozent der Beitrags­bemessungs­grenze in der Renten­versicherung für Arbeiter und Angestellte nicht über­schreiten, Reise­kosten­vergütung, Trinkgelder oder Übungs­leiterpauschale (etwa für Trainer im Sport­ver­ein) bis zur Höhe von 3000 Euro.

Zu den Einkünften, die der Arbeit­geber neben dem klassischen Arbeits­lohn mitunter auszahlt und die beim Eltern­geld mitzählen, gehört etwa:

Fahr­kosten­zuschuss des Arbeit­gebers (als „pauschal versteuerte Einnahme”)

Für viel Streit sorgt die Frage, was mit Zahlungen passiert, die Arbeitnehmer nicht monatlich erhalten, sondern zum Beispiel quartals­weise über­wiesen bekommen. Einige Arbeitnehmer erhalten etwa ein monatliches Grund­gehalt und alle drei Monate eine leistungs­orientierte Provision.

Nach Ansicht des Bundes­sozialge­richt ist das ein „sons­tiger Bezug”, der nicht regel­mäßig fließt und deshalb das Eltern­geld nicht erhöht (Bundes­sozialge­richt,, Urteil vom 12. Dezember 2017). Jüngst hatte das Bundes­sozialge­richt einen Fall zu entscheiden, in dem eine Frau vor der Geburt ihres Kindes laut Lohn­zettel zusätzlich zum Grund­gehalt monatlich „Provisionen” erhalten hatte.

Obwohl die Frau diese Provisions­zahlungen regel­mäßig erhalten hatte, lehnte die Eltern­geldbehörde eine Berück­sichtigung der Summen ab. Der Grund: Der Arbeit­geber hatte die Provisionen falsch als „sons­tige Bezüge” gekenn­zeichnet, obwohl sie tatsäch­lich monatlich über­wiesen wurden.

  1. In einem solchen Ausnahme­fall, so entschied das Bundes­sozialge­richt, erhöhen Provisionen doch das Eltern­geld (, Urteil vom 25.
  2. Juli 2020).
  3. Wichtig: In dem Fall konnte die junge Mutter einen Steuer­bescheid vorlegen, aus dem hervorging, dass die Provisionen vom Finanz­amt korrekt als laufender Lohn versteuert wurden, obwohl sie im Lohn­zettel vom Arbeit­geber falsch als „sons­tiger Bezug” deklariert gewesen waren.

Tipp: Wer sich mit dem Gedanken trägt, demnächst Vater oder Mutter zu werden und auf seinem Lohn­zettel monatlichen Zahlungen sieht, die mit dem Buch­staben „S” (für „sons­tiger Bezug”) gekenn­zeichnet sind, sollte bei seinem Arbeit­geber erreichen, dass aus dem „S” ein „L” wird.

  1. Dann dürfte der Anerkennung der Zahlungen bei späteren Eltern­geld nichts im Wege stehen.
  2. Auch Arbeits­lohn für geleistete Über­stunden („Mehr­arbeits­vergütung” mit dem Kenn­zeichen „L” auf dem Lohn­zettel) zählt bei der Eltern­geldbe­rechnung mit.
  3. Wer bei seinem Arbeit­geber für geleistete Über­stunden die Wahl hat zwischen Frei­zeit und Bezahlung und kurz vor einer Geburt steht, wählt daher besser die Auszahlung als Arbeits­lohn.

Erhält der Bezieher des Eltern­gelds zusätzlich andere staatlichen Leistungen, werden diese teil­weise auf das Eltern­geld ange­rechnet. Das Eltern­geld-Minimum in Höhe von 300 Euro bleibt jedoch grund­sätzlich anrechnungs­frei.

Anrechnung. Anzu­rechnende Leistungen sind etwa Arbeits­losengeld, Erwerbs­minderungs­rente (oder vergleich­bare Leistungen aus einer privaten Versicherung) oder Streikgeld. Keine Anrechnung. Staatliche Leistungen wir Arbeits­losengeld II („Hartz IV”), Einnahmen aus einem Ein-Euro-Job, Bafög, Sozial­hilfe, Stipendien, Wohn­geld, Pflegegeld oder Waisenrente werden nicht auf das Eltern­geld ange­rechnet.

Die Anrechnung von Kurz­arbeitergeld und Krankengeld hat der Gesetz­geber im Rahmen der jüngsten Eltern­geld-Reform neu geregelt. Diese Unterstüt­zungs­leistungen bleiben teil­weise anrechnungs­frei, wenn der Eltern­teil in der Eltern­geld­phase Teil­zeit im Job arbeitet und es dann zur Zahlung von Kurz­arbeitgeld oder Krankengeld kommt: Beantragen Eltern die Eltern­geld-Variante Eltern­geld Plus können sie doppelt so lange staatliche Unterstüt­zung bekommen wie beim Basis­eltern­geld: Ein Monat Basis­eltern­geld entspricht zwei Monaten Eltern­geld Plus.

  1. Wenn Eltern nach der Geburt nicht arbeiten, ist das Eltern­geld Plus halb so hoch wie das Basis­eltern­geld.
  2. Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf Basis­eltern­geld in Höhe von 1 800 Euro hat, kann wählen zwischen 12 Monaten Basis­eltern­geld (Förderung insgesamt 21 600 Euro) oder 24 Monaten Eltern­geld Plus (Förderung insgesamt ebenfalls 21 600 Euro).

Für diesen Arbeitnehmer bedeutet das Eltern­geld Plus also nur eine zeitliche Stre­ckung der staatlichen Förderung. Zum finanziellen Vorteil wird die Wahl des Eltern­geld Plus bei Eltern, die neben dem Bezug von Eltern­geld noch Teil­zeit arbeiten. Das Eltern­geld Plus wird im Prinzip genauso berechnet wie das Basis­eltern­geld.

  1. Allerdings gibt es eine „Deckelung”: Mütter und Väter können als Eltern­geld Plus maximal die Hälfte dessen bekommen, was ihnen als Basis­eltern­geld zustehen würde, wenn sie nach der Geburt ihres Kindes nicht arbeiten würden.
  2. Dazu das folgende Beispiel: Marie, Mutter der sechs Monate alten Paula, hat vor der Geburt Voll­zeit gearbeitet und 2 400 Euro netto verdient.

In den ersten sechs Lebens­monaten ihrer Tochter pausiert sie im Job ganz und bezieht Basis­eltern­geld in Höhe von 1 560 Euro. Da auch Sebastian, der Vater von Paula, zwei Monate Basis­eltern­geld genommen hat, stehen dem Paar ab dem siebten Lebens­monat von Paula noch sechs Monate Basis­eltern­geld oder zwölf Monate Eltern­geld Plus zu.

Marie möchte ab dem siebten Lebens­monat ihrer Tochter wieder Teil­zeit arbeiten gehen – 25 Stunden pro Woche. Ihr Teil­zeit­gehalt beträgt 1 500 Euro netto. Sie entscheidet sich ab Paulas siebtem Lebens­monat, für zwölf Monate Eltern­geld Plus zu beziehen, weil ihr das unterm Strich mehr Förderung bringt.12 Monate lang 585 Euro monatlich Eltern­geld Plus (insgesamt 7 020 Euro) Wie oben erwähnt, wird das Eltern­geld Plus im Prinzip wie das Basis­eltern­geld errechnet.

Zusätzlich muss die Deck­lung beachtet werden. Bei Teil­zeitlern wie Marie wird das Basis­eltern­geld auf der Basis des Einkommens­unter­schieds zwischen „Netto­lohn vor der Geburt” und „Netto­lohn nach der Geburt” errechnet. Diese Differenz beträgt bei Marie 900 Euro.65 Prozent (das ist der regel­mäßige Eltern­geld-Prozent­satz, siehe oben) von 900 Euro ergeben 585 Euro als Basis­eltern­geld monatlich.

Diesen Betrag würde Marie zwölf Monate lang als Eltern­geld Plus beziehen, wenn die Deckelung nicht greift: Der Deckelungs­betrag (Hälfte des Basis­eltern­gelds bei Nicht­arbeit) liegt in Maries Fall bei 780 Euro (2 400 Euro x 65 Prozent : 2). Da ihr Basis­eltern­geld in Höhe von 585 Euro unter diesem Deckelungs­betrag liegt, erhält Marie tatsäch­lich insgesamt 7 020 Euro Eltergeld Plus.

Alternativ: 6 Monate lang 585 Euro monatlich Basis­eltern­geld (insgesamt 3 510 Euro) Hätte Marie statt des Eltern­geld Plus das Basis­eltern­geld für sechs Monate gewählt, hätte sie insgesamt sechs Monate lang 585 Euro bekommen. Sie konnte mit der Wahl des Eltern­geld Plus die Summe ihrer staatlichen Förderung also verdoppeln.

I nteressant für Eltern mit Teil­zeitjob ist auch heraus­zufinden, was der optimale Verdienst ist, um möglichst viel Eltern­geld Plus zu bekommen. Die Faust­regel lautet: Ist das Teil­zeit-Netto­einkommen ungefähr halb so hoch wie das Netto­gehalt vor der Geburt des Kindes, holen Eltern das Optimum heraus.

Verdienen sie nach der Geburt mehr Netto, sinkt ihr Eltern­geld Plus. Bei Selbst­ständigen, Gewer­betreibenden und Land­wirten zählt in der Regel der Gewinn als Einkommen, der im Kalender­jahr vor dem Geburts­jahr erzielt wurde. Die Höhe des Gewinns entnehmen die Eltern­geld­stellen dem Steuer­bescheid des betreffenden Kalender­jahres.

Liegt dieser Steuer­bescheid noch nicht vor, kann der Gewinn mit anderen Unterlagen gegen­über der Eltern­geld­stelle glaubhaft gemacht werden, etwa mit einem älteren Steuer­bescheid, einer Einnahmen-Über­schuss-Rechnung oder einer Bilanz. Sobald der Steuer­bescheid für das Kalender­jahr vor der Geburt vorliegt, muss dieser bei der Eltern­geld­stelle nachgereicht werden.

Ergibt sich aus dem Steuer­bescheid, dass der Antrag­steller in dem maßgeblichen Kalender­jahr keinen Gewinn oder sogar Verlust gemacht hat, bekommt er nur das Mindest­eltern­geld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Wie bei Arbeitnehmern führen Arbeits­einnahmen während der Eltern­geld­phase auch bei Selbst­ständigen und Freiberuf­lern zu einer Reduzierung des Eltern­gelds.

Aber was gilt, wenn zum Beispiel eine Selbst­ständige nach der Geburt ihres Kindes noch Honorare von Auftrag­gebern über­wiesen bekommt, die sie während der Schwangerschaft erarbeitet hatte? Hier gilt seit Jahren das sogenannte strenge Zuflus­sprinzip : Wird das Honorar im Bemessungs­zeitraum (also noch vor der Geburt) über­wiesen, zählt es zum vorgeburtlichen Einkommen und erhöht damit das Eltern­geld.

Geht das Geld erst nach der Geburt auf ihrem Konto ein, verringert es den Anspruch auf Eltern­geld. Wer einen guten Kontakt zu seinen Auftrag­gebern hat, bittet diese daher am besten, Honorare möglichst schnell, noch vor der Geburt zu über­weisen. Selbst­ständige müssen der Eltern­geld­stelle in der Regel nach Ende der Eltergeld­phase mitteilen, was sie während der Bezugs­zeit verdient haben.

  1. Dort ist dann auch das verspätet einge­gangene Honorar anzu­geben.
  2. Hat die Behörde alle Informationen, wird der Eltern­geld­anspruch endgültig fest­gestellt.
  3. Diese Endabrechnung kann ergeben, dass die Frau aus unserem Beispiel Teile des Eltern­geldes zurück zahlen muss.
  4. Hat sie aber entgegen ihrer ursprüng­lichen Planungen etwa im ersten Baby­jahr weniger gearbeitet und verdient als beim Eltern­geld­antrag direkt nach der Geburt angegeben, kann es auch zu Eltern­geld­nach­zahlungen kommen.

Arbeit in der Eltern­geld­phase. Das strenge Zuflus­sprinzip kann aber auch positive Folgen für das Eltern­geld haben. Nimmt eine Selbst­ständige in der Eltern­geld­phase Aufträge an, die vom Auftrag­geber erst nach der Bezugs­zeit bezahlt werden, minimieren diese Einnahmen ihr Eltern­geld nicht.

  • Bei Selbst­ständigen ermittelt die Eltern­geldbehörde das Eltern­geld grund­sätzlich auf Basis des erzielten Gewinns.
  • Das gilt auch bei der Anrechnung von Einnahmen, die ein Selbst­ständiger in der Eltern­geld­phase erarbeitet und erhält: Nicht der Umsatz wird aufs Eltern­geld ange­rechnet, sondern der Gewinn.
See also:  Warum Ist Geld So Wichtig?

Betriebs­ausgaben eines Unternehmers senken diesen Gewinn. Die Eltern­geld­stelle berück­sichtigt pauschal 25 Prozent der Einnahmen als Betriebs­ausgaben. Wer höhere Betriebs­ausgaben in der Eltern­geld­phase hatte, kann bei der Eltern­geld­stelle auch beantragen, dass die tatsäch­lichen Betriebs­ausgaben berück­sichtigt werden.

Weil der Netto­lohn die Höhe des Eltern­geldes bestimmt und die Steuerklassen starke Auswirkungen darauf hat, welchen Netto­lohn der Arbeit­geber aufs Konto über­weist, spielt die Steuerklasse eine große Rolle für die Höhe des Eltern­geldes. Zwischen verschiedenen unterschiedlichen Steuerklassen wählen, können aber nur verheiratete Paare.

Eine Ehefrau zum Beispiel hat vor allem die Wahl zwischen den Steuerklassen 3, 4 und 5. Steuerklasse 3 bringt den höchsten Netto­lohn, Steuerklasse 5 den nied­rigsten. Also bringt Steuerklasse 3 auch das höchste Eltern­geld und Steuerklasse 5 das nied­rigste.

  1. In normalen Phasen (ohne Schwangerschaft) gilt die Regel: der Partner, der erheblich weniger verdient, wählt Steuerklasse 5.
  2. Der andere ist dann auto­matisch in Steuerklasse 3.
  3. Das Paar hat auf diese Weise die geringsten steuerlichen Abzüge, also am meisten Geld zur Verfügung.
  4. Wenn beide annäherend das gleiche verdienen ist es ratsam, dass beide in Steuerklasse 4 gehen.

Sobald die Ehefrau schwanger ist, gilt fürs Eltern­geld etwas anderes. Da es meist die Frauen sind, die nach der Geburt für längere Zeit zu Hause bleiben und Eltern­geld beantragen, ist es in der Regel ratsam, dass sie spätestens mit Bekannt­werden der Schwangerschaft in die Steuerklasse 3 wechselt, um ihr Eltern­geld zu erhöhen.

Dieser Wechsel kann Paaren ein Eltern­geld Plus von mehreren tausend Euro bringen. Die Betroffenen müssen allerdings schnell handeln, und nach Bekannt­werden der Schwangerschaft sofort den Steuerklassen­wechsel beim Finanz­amt beantragen. Manchmal entscheiden wenige Tage um höheres Eltern­geld nach Steuerklasse 3 oder nied­riges Eltern­geld nach Steuerklasse 5.

Faust­regel: Gelingt es einer Frau, vor Beginn ihres Mutter­schutzes sechs Gehälter nach Lohn­steuerklasse 3 ausgezahlt zu bekommen – es muss sechs­mal diese Steuerklasse auf dem Lohn­zettel stehen –, dann bekommt sie das Eltern­geld zu ihren Gunsten auf Basis des Durch­schnitts von zwölf fiktiven Gehältern nach Steuerklasse 3 ausgezahlt.

  • Das Eltern­geld selbst ist tatsäch­lich steuerfrei.
  • Es unterliegt aber dem sogenannten Progressions­vorbehalt.
  • Das hat Auswirkungen insbesondere für Ehepaare.
  • Das Eltern­geld, das etwa eine Ehefrau in Eltern­zeit erhält, wird dem Einkommen des arbeitenden Ehemanns zur Ermitt­lung des Steu­ersatzes, mit dem sein Einkommen versteuert werden muss, hinzugerechnet.

Diesen erhöhten Steu­ersatz ermittelt das Finanz­amt aber erst nach Ablauf des Steuer­jahres, wenn das Paar seine Steuererklärung abgibt. Deswegen kann es durch das Eltern­geld zu unerwarteten Steuer­nach­zahlungen für das Paar kommen. Wie Eltern in der Phase des Eltern­geldbe­zuges kranken­versichert sind, hängt davon ab, wie sie vor der Geburt versichert waren: Pflicht­mitglieder der gesetzlichen Kranken­versicherung.

Wer bisher pflicht­versichertes Mitglied in der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) war, ist auch in der Eltern­geld-Zeit weiterhin gesetzlich versichert, und zwar beitrags­frei. Freiwil­lige Mitglieder der gesetzlichen Kranken­versicherung. Wer vor der Geburt freiwil­liges Mitglied in der Krankenkasse war und einen Ehepartner hat, der Pflicht­mitglied ist, zahlt in der Eltern­geld- und Eltern­zeit-Phase in der Regel keinen Beitrag, wenn er oder sie ohne die freiwil­lige Mitgliedschaft beitrags­frei familien­versichert wäre.

So hat es der Spitzen­verband der gesetzlichen Kassen entschieden. Die Beitrags­freiheit gilt allerdings nicht für ledige Mütter und Väter. Sie zahlen in der Eltern­geld- und Eltern­zeit-Phase, wenn sie im Job ganz pausieren, den Mindest­beitrag für die Kranken- und Pflege­versicherung, der derzeit meist bei rund 200 Euro pro Monat liegt.

  1. Von den betroffenen ledigen Eltern­teilen wird das zwar als ungerecht empfunden.
  2. Das Bundes­sozialge­richt hat diese Privilegierung von verheirateten Eltern jedoch als recht­lich zulässig einge­stuft.
  3. Privat Kranken­versicherte.
  4. Wer vor der Geburt seines Kindes privat kranken­versichert war, ist das auch in der Eltern­zeit.

Die Versicherungs­prämien sind weiter zu bezahlen. Die Betroffenen müssen sogar den Teil der Versicherungs­kosten mit über­nehmen, den zuvor der Arbeit­geber getragen hat. Privatversicherte, die während der Eltern­zeit Teil­zeit arbeiten und mehr als 450 Euro pro Monat und verdienen, mit dem Lohn aber unter der Versicherungs­pflicht­grenze liegen, werden wieder Pflicht­mitglied der GKV.

Unter bestimmten Voraus­setzungen können sie sich von der Pflicht aber befreien lassen. Väter und Mütter können nur Eltern­geld bekommen, wenn sie ihren Wohn­sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutsch­land haben. Im Ausland bekommen Eltern nur dann Geld, wenn sie dorthin nur vorüber­gehend abge­ordnet oder versetzt worden sind.

Das hat das hessische Landes­sozialgericht Darm­stadt in einem Urteil bekräftigt. In dem Fall hatte ein Post­beamter 2014 seine Wohnung in Deutsch­land aufgelöst und war mit seiner damals schwangeren Ehefrau in die USA gezogen. Jeweils nach der Geburt seiner beiden Töchter beantragte er Eltern­geld.

Mutterschutz Wie Viel Geld 01.03.2022 – Verheiratete Paare können durch einen Wechsel der Steuerklasse vor der Geburt eines Kindes ganz legal das Eltern­geld erhöhen – oft um mehrere Tausend Euro! Mutterschutz Wie Viel Geld 06.12.2022 – Das Eltern­geld ist kompliziert. Wer früh Eltern­geldberatung in Anspruch nimmt, kann Tausende Euro mehr rausholen. Im Test über­zeugen vor allem kommerzielle Anbieter. Mutterschutz Wie Viel Geld 01.03.2022 – Arbeitnehmer können nach der Geburt ihres Kindes eine Auszeit im Job bis zu drei Jahren nehmen. Hier lesen Sie alles über die wichtigsten Regeln des Eltern­zeitge­setzes.

: Elterngeld berechnen: Wer wie lange Anspruch auf Elterngeld hat

Wann beginnt die Elternzeit für die Mutter?

Wenn die Elternzeit zum Beispiel am Tag der Geburt beginnen soll, bedeutet das: –

Für die Mutter: Ihre Elternzeit beginnt erst nach Ende der Mutterschutzfrist nach der Geburt. Da die Mutterschutzfrist nach der Geburt normalerweise 8 Wochen dauert, reicht es, wenn Sie die Elternzeit nach der Geburt anmelden, spätestens 7 Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist.Für den Vater oder das Elternteil, das das Kind nicht zur Welt bringt: Sie müssen die Elternzeit 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anmelden.

Bitte beachten Sie dabei folgende Fristen: Bei Geburten ab dem 1. Juli 2015:

Elternzeit vor dem 3. Geburtstag müssen Sie spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit anmelden. Elternzeit im Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag müssen Sie spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit anmelden.

Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015:

Ihre Elternzeit müssen Sie spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit anmelden. Dabei spielt keine Rolle, ob Sie die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen oder danach. Auch für die Elternzeit, die Sie im Zeitraum ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen, beträgt die Frist 7 Wochen.

In dringenden Ausnahmefällen können auch kürzere Fristen gelten. Das ist zum Beispiel möglich bei Frühgeburten oder falls der Beginn einer Adoptionspflege nicht rechtzeitig geplant werden konnte. In solchen Fällen sollten Sie die Elternzeit möglichst früh bei Ihrem Arbeitgeber anmelden.

Wann ist man offiziell schwanger?

1. Monat schwanger: Die Entwicklung deines Babys – Eine Schwangerschaft ist ein Wunder! In den folgenden Wochen und Monaten passiert in deinem Körper Unglaubliches. Pampers begleitet dich auf dem aufregenden Weg durch deine Schwangerschaft. Wir erklären, wie und warum sich dein Körper verändert, welche Entwicklungsschritte dein Baby durchläuft und was du beachten solltest.

  1. Obwohl du vielleicht gerade erst herausgefunden hast, dass du schwanger bist und noch keinerlei Anzeichen dafür verspürst, entwickelt sich das neue Leben in dir schon mit rasanter Geschwindigkeit. Im 1.
  2. Monat, also in der ersten bis vierten Woche, entsteht aus einer Samenzelle und einer Eizelle etwas ganz Neues.

Man berechnet die Schwangerschaftswochen ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung. Wenn also im Nachhinein von der 1. und 2. Woche gesprochen wird, bist du noch gar nicht schwanger. Jedoch bereitet sich dein Körper bereits auf eine mögliche Schwangerschaft vor.

Während deiner fruchtbaren Tage (ca.12 – 16 Tage vor Beginn deiner nächsten Periodenblutung) wandert die Eizelle Richtung Gebärmutter und kann mit dem männlichen Samen verschmelzen. Sofort danach beginnen sich die Zellen zu teilen. Ab diesem Zeitpunkt – also ungefähr in der 3. Woche nach Beginn deiner letzten Periode – bist du offiziell schwanger.

▶ Alles zum Mutterschaftsgeld

Die befruchtete Eizelle nistet sich etwa um die 4. SSW herum in der Gebärmutterschleimhaut ein und die Zellen teilen sich weiter. Die Zellschichten werden sich schon recht bald zu Organen, Knochen, Muskeln, Nerven und der Haut ausdifferenzieren. Die Plazenta übernimmt etwa ab der 12.

  • SSW ihre Funktion,
  • Bis dahin ist der sogenannte Dottersack für die Versorgung des entstehenden Lebens verantwortlich.
  • Die Plazenta verwächst mit der Gebärmutterschleimhaut und wird durch feine Gefäße mit dem mütterlichen Kreislauf verbunden.
  • Über die Nabelschnur entsteht die Verbindung zwischen Mutter- Plazenta und dem Embryo.

In der sogenannten Fruchthöhle bildet sich im 1. Monat bereits Fruchtwasser, welches dein Baby solange du schwanger bist, schützend umgibt. In dieser Hautblase entwickelt sich der Embryo in den nächsten Wochen weiter und sie wird wahrscheinlich das erste sein, was man im Ultraschall erkennt.

In diesem 1. Monat wird bereits das Geschlecht deines Kindes festgelegt. In der Samenzelle befindet sich entweder ein X- oder ein Y-Chromosom, während die Eizelle nur mit einem X-Chromosom ausgestattet ist. Wird die Eizelle von einem Spermium mit einem Y-Chromosom befruchtet, entsteht eine XY-Kombination und ein männlicher Embryo wächst heran.

Trifft ein X-Chromosom auf ein weiteres X-Chromosom, entsteht dabei ein weiblicher Embryo. Aber auch andere Merkmale, wie die spätere Größe oder die Haarfarbe, stehen jetzt schon fest.

Wie viel Prozent Mutterschaftsgeld zahlt der Arbeitgeber?

Jeder Arbeitgeber zahlt von dem gesamten Zuschuss den Anteil, den Sie von Ihrem gesamten Einkommen bei ihm verdienen. Das heißt: Wenn Sie bei dem einen Arbeitgeber zum Beispiel 60 % Ihres gesamten Einkommens verdienen, dann zahlt dieser auch 60 % des Arbeitgeber-Zuschusses.

Wie wird das Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber berechnet?

Wie hoch ist der Zuschuss, den der Arbeitgeber zum Mutterschaftsgeld zahlt? Arbeitgeber zahlen pro Kalendertag einen Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.

Wie viel Mutterschaftsgeld Wenn in Elternzeit?

Welche Regelungen gelten für den Mutterschutz, wenn ich während der Elternzeit wieder schwanger werde? Wenn Sie als Mutter in der wieder schwanger werden, dann endet die Elternzeit nicht automatisch mit dem Mutterschutz oder mit der Geburt. Allerdings haben Sie dann die Möglichkeit, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, um die Mutterschutzfristen nutzen zu können.

Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und enden 8 Wochen nach der Geburt. Wenn Sie die Elternzeit für die Mutterschutzfristen vorzeitig beenden wollen, brauchen Sie dazu keine Zustimmung von Ihrem Arbeitgeber. Sie müssen Ihren Arbeitgeber aber rechtzeitig informieren.

Es gibt keine Frist, um die Elternzeit aufgrund der Mutterschutzfristen vorzeitig zu beenden. Die vorzeitige Beendigung ist normalerweise auch noch möglich, wenn die Mutterschutzfrist schon begonnen hat. Allerdings ist es normalerweise nicht möglich, die Elternzeit rückwirkend zu beenden.

Die Elternzeit kann also frühestens enden, wenn Sie Ihren Arbeitgeber darüber informiert haben. Wenn Sie Ihre Elternzeit vorzeitig beenden, dann gelten für Ihr Arbeits-Verhältnis wieder dieselben Regelungen wie vor der Elternzeit. Das gilt auch für alle Regelungen zum Mutterschutz, also auch für Ihren Anspruch auf den Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Es kommt nicht darauf an, ob Sie nach Beendigung der Elternzeit nochmals tatsächlich gearbeitet haben. Die Höhe des Arbeitgeber-Zuschusses richtet sich in diesem Fall nach dem Arbeits-Entgelt, das Sie nach der Elternzeit bekommen hätten ohne den Mutterschutz.

  • Wenn Sie Ihre Elternzeit nicht vorzeitig beenden, können Sie nur das Mutterschaftsgeld Ihrer Krankenkasse bekommen, aber nicht den Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
  • Wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, dann richtet sich die Höhe des Arbeitgeberzuschusses nach der Höhe Ihres Teilzeit-Verdienstes.

In diesem Fall kann es sich lohnen, die Elternzeit vorzeitig zu beenden. Denn dann richtet sich die Hohe des Arbeitgeber-Zuschusses nach Ihrem ursprünglichen Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis vor der Elternzeit. : Welche Regelungen gelten für den Mutterschutz, wenn ich während der Elternzeit wieder schwanger werde?

Wird das Mutterschaftsgeld auf einmal bezahlt?

FAQ zum Mutterschaftsgeld – Ihre Fragen und unsere Antworten – Sie können das Mutterschaftsgeld beantragen, sobald Ihnen die ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin vorliegt. Wir zahlen das Mutterschaftsgeld dann frühestens mit Beginn des Mutterschutzes aus.

  1. Wenn Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, zahlt die Barmer das Mutterschaftsgeld aus.
  2. Im Barmer Kompass erhalten Sie jederzeit transparente Informationen zur Bearbeitung Ihres Antrags auf Mutterschaftsgeld und zum Zeitpunkt, wann und in welcher Höhe Ihr Mutterschaftsgeld ausgezahlt wurde.
  3. Der Kompass ist Bestandteil Ihres persönlichen Mitgliederbereichs Meine Barmer sowie der Barmer-App.

Während Sie im Mutterschutz sind, erhalten Sie Mutterschaftsgeld. Üblicherweise erhalten Sie im Mutterschutz Geld für 99 Tage: sechs Wochen (42 Tage) vor der Geburt, am Entbindungstag (ein Tag) und acht Wochen (56 Tage) nach der Geburt. Bei Mehrlingen, Frühgeborenen oder einer Behinderung des Kinds verlängert sich der Zeitraum, in dem Sie Mutterschaftsgeld erhalten.

  • In diesem Fall haben Sie nach der Geburt einen zwölfwöchigen Mutterschutz (84 Tage), also für insgesamt 127 Tage Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
  • Auch wenn Ihr Kind früher zur Welt kommt als berechnet, haben Sie Anspruch auf den vollen Mutterschutz und damit auch auf die Auszahlung unserer Leistung.
  • Der „fehlende” Zeitraum der Schwangerschaft wird einfach an den Zahlungszeitraum hinten angehängt.

Beispiel: Angenommen, Ihr Kind kommt drei Tage früher als berechnet auf die Welt. Dann erweitern wir die Zahlung nach der Geburt um eben diese drei Tage. Aus den üblichen 56 Tagen Mutterschutz nach der Geburt werden also 59 Tage. Kommt ihr Kind hingegen später auf die Welt, verlängert sich der Mutterschutz vor der Geburt.

  • Auch dazu ein Beispiel: Nehmen wir an, Ihr Kind kommt drei Tage später als berechnet auf die Welt.
  • In diesem Fall erweitert sich der Mutterschutz vor der Geburt um drei Tage (also von 42 auf 45 Tage).
  • Der Mutterschutz nach der Geburt bleibt unverändert bestehen (üblicherweise 56 Tage).
  • Sie erhalten das Geld direkt auf Ihr Konto.

Insgesamt gibt es zwei Überweisungen – eine vor und eine nach der Geburt. Ja, das ist möglich: Wenn Sie vor der Geburt noch kein Mutterschaftsgeld beantragt und erhalten haben, bekommen Sie nach der Geburt den Gesamtbetrag für beide Zeiträume ausgezahlt.

Ihr Arbeitgeber trägt in der Regel den Differenzbetrag zwischen dem Mutterschaftsgeld der BARMER (in Höhe von maximal 13 Euro pro Tag) und Ihrem durchschnittlichen Nettogehalt in den letzten drei Monaten. Den Zuschuss zahlt Ihr Arbeitgeber direkt an Sie als Arbeitnehmerin aus. Ihr Arbeitgeber berechnet den Zuschuss zu Ihrem Mutterschaftsgeld auf Basis des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts.

Das heißt, er teilt Ihre Nettogehälter der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes durch 90 Tage. Der Zuschuss ergibt sich aus der Differenz zwischen Ihrem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt und dem Mutterschaftsgeld der Barmer. Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

  1. Diese stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und erhalten während des Mutterschutzes weiter ihre Bezüge.
  2. Ja, Ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld gilt auch während der Elternzeit.
  3. Wenn Sie in Elternzeit sind, erhalten Sie als Arbeitnehmerin von Ihrer Krankenkasse bis zu 13 Euro täglich.

Ihr Arbeitgeber bezahlt aber keinen Zuschuss zu Ihrem Nettogehalt, wenn sich bei Ihnen Elternzeit und neuer Mutterschutz überschneiden. Ausnahme: Sie beenden Ihre Elternzeit vorzeitig. Fragen hierzu kann Ihnen am besten Ihr Arbeitgeber beantworten. Sofern Sie Arbeitslosengeld I beziehen, erhalten Sie von uns Mutterschaftsgeld.

Wenn Sie hingegen Bürgergeld beziehen, erhalten Sie kein Mutterschaftsgeld. Ausnahme: Sie arbeiten nebenbei. Mehr Informationen zum Thema Mutterschaftsgeld und Arbeitslosigkeit. Es gibt einige Konstellationen, in denen Sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds erhalten. Das trifft beispielsweise zu, wenn sie selbstständig tätig sind und bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld haben.

Für Details zu unterschiedlichen Berufsgruppen oder Lebenssituationen werfen Sie einen Blick auf den Bereich „Informationen zu unterschiedlichen Lebenssituationen”. Nein, in diesem Fall erhalten Sie kein Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse. Allerdings haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) in maximaler Höhe von 210 Euro.

  1. Um Elterngeld zu beantragen, benötigen Sie eine Bescheinigung von uns.
  2. Diese erhalten Sie von uns mit der Post, sobald uns die Geburtsurkunde oder der Geburtsnachweis Ihres Kinds vorliegt.
  3. Übrigens: Wenn Sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, erhalten Sie die sogenannte Negativbescheinigung für die Elterngeldstelle ebenfalls von uns.

Bitte nehmen Sie in diesem Fall einfach Kontakt mit uns auf, Wichtig: Für den vollen Anspruch auf Elterngeld müssen Sie den Antrag spätestens drei Monate nach der Geburt Ihres Kinds bei der Elterngeldstelle einreichen.

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