Benötigen Sie eine Hausverwaltung für ein Objekt mit Mietwohnungen, bezahlen Sie in Deutschland zwischen 20 und 30€ pro Wohnung und Monat, Garagen und Stellplätze 3 bis 5€. Die Kosten der Mietverwaltung sind abhängig von der Anzahl der Einheiten, denn je mehr Wohnungen, desto niedriger die Pauschale.
Was kostet eine Hausverwaltung im Jahr?
Wie hoch sind die Verwaltergebühren? – Eine allgemeingültige Aussage wie hoch Verwaltergebühren genau sind lässt sich nur schwer treffen. Das liegt daran, dass sie je nach Bundesland, Lage, Ausstattung und Größe variieren können. Angegeben werden die Gebühren pro Einheit und pro Monat.
- In der Regel sind es in der WEG-Verwaltung zwischen 20-30 €, also jährlich für jede Einheit 240-360 €.
- Bei der Mietverwaltung sind es meistens 17-25€ pro Wohneinheit und Monat.
- Ein Mitarbeiter einer Hausverwaltung kann ca.300 Wohneinheiten verwalten.
- Aufgrund von spezialisierten Fachabteilungen kann dieser Wert bei größeren Verwaltungen auch deutlich höher ausfallen.
Wenn mit dem Mittelwert der berechneten Stundensätze gerechnet wird, müsste bei 50 WE ca.27,50 € pro Wohneinheit und Monat verlangt werden. Dies ist aber, wie schon erwähnt, nicht das was die Verwaltungen in Realität bekommen. Seit Jahren halten die Vergütungssätze nicht Schritt mit den steigenden Ansprüchen an Immobilienverwalter.
- Deshalb machen sich Verwaltungen aktuell dafür stark, die Vergütungssätze anzuheben.
- Oft werden Verwaltergebühren allgemein und mit dieser Faustregel berechnet: _€/WE x _ Einheiten = Verwaltervergütung.
- Dies ist allerdings nicht zu empfehlen, da eine korrekte Kalkulation nur objektbezogen erfolgen kann.
Ansonsten ist das Honorar nicht fair, die Darstellung gegenüber den Kunden ist nicht transparent und nachvollziehbar und es gibt keine Argumente, warum die Konkurrenz nicht zu Dumpingpreisen arbeiten kann. Daher gibt es Faktoren welche die Kalkulation von Verwaltergebühren beeinflussen:
Größe der Liegenschaft: je kleiner desto höher der Preis Baujahr und Zustand der Immobilie: je mehr vorhersehbare Sanierungskosten desto höher der Aufwand und Preis Lage der Liegenschaft: ländlicher Norden & Osten meist günstiger als Ballungsgebiete im Süden oder Westen Deutschlands Struktur der Eigentümer/Bewohner: durch Konflikte wird die Arbeit schwieriger und der Preis höher
Rechtsstreitigkeiten, Zahlungsmoral, Anzahl nicht lösungsorientierter Miteigentümer
Art der Verwaltung: höherer Aufwand durch zusätzliche Mietverwaltung resultiert in höherem Preis
Indikative Höhe der Verwaltervergütung in EUR/ WE/ Monat
Was kostet eine Hausverwaltung im Monat?
Anzahl der Einheiten – Auch die Anzahl der Wohnungen in einer Liegenschaft (einem Haus) hat mehr oder minder einen direkten Einfluss auf die Kosten der Verwaltung. Allgemein kann festgehalten werden, dass die Kosten je Einheit bei der WEG-Verwaltung mit steigender Anzahl der Einheiten meist günstiger werden.
- Die Einzelpreise bei einer Liegenschaft in der WEG-Verwaltung mit z.B.300 Wohneinheiten ist deutlich günstiger als eine WEG-Verwaltung mit z.B.5 Wohneinheiten.
- Dies liegt daran, dass der Grundaufwand der zu verrichtenden Arbeiten, wie z.B.
- Die Buchhaltung mit Mahnwesen und eventueller Rechtsverfolgung, die Abrechnungserstellung, Beiratssitzungen und die Durchführung der Eigentümerversammlung gleichbleibend sind.
Aus diesem Grund müssen die Kosten je Einheit bei kleineren Liegenschaften deutlich höher sein, damit die Grundkosten für das benötigte Personal und sonstige anteiligen Kosten für Büro-, Kfz-, Hard- und Softwarekosten, etc., gedeckt sind.
Wer trägt die Kosten für die Hausverwaltung?
Die Hausverwaltung Kosten auf die Eigentümer umlegen – Jeder Miteigentümer einer Immobilie /Wohneinheit ist verpflichtet, sich an den Kosten für die WEG-Hausverwaltung zu beteiligen. Diese sind Bestandteil des sogenannten Hausgelds, welches sich aus weiteren Positionen zusammensetzt.
- Dazu gehören die laufenden Kosten für den Unterhalt der WEG (zum Beispiel für Strom, Wasser oder die Müllabfuhr), die Versicherungskosten, die Kosten für Dienstleister und einen Hausmeisterservice sowie weitere Betriebskosten, die für das Gemeinschaftseigentum anfallen.
- Zusätzlich sollten Eigentümer mit einer Instandsetzungsrücklage rechnen.
Die jeweilige Höhe wird von uns als WEG-Hausverwalter individuell im Hinblick auf mögliche Maßnahmen unter Berücksichtigung des Zustands der Immobilie festgelegt. Um die Kosten gerecht auf die einzelnen Parteien umzulegen, werden sie in der Regel nach dem jeweiligen Miteigentumsanteil verteilt.
Wann lohnt sich ein Hausverwalter?
Fazit – Die Hausverwaltung selbst zu erledigen, lohnt nur bei sehr kleinen Mieteinheiten, Längerer Leerstand, mangelnde Erfahrung und fehlende Kontakte können sehr viel Geld kosten, Wer nicht hauptberuflich Vermieter ist, wird kaum so viel Zeit und Mühe investieren können wie eine professionelle Verwaltung.
Vermieter sollten stets daran denken, dass eine gute Hausverwaltung die Zufriedenheit der Mieter steigert. Das sorgt für eine hohe Vermietungsquote und damit für sichere Einnahmen, Eine Hausverwaltung zu finden, die diesen hohen Erwartungen gerecht wird, ist nicht einfach. Ein Umhören in der Branche und der Kontakt mit Mietern helfen bei der Beurteilung.
Grundlage für die Hauverwaltung ist ein fairer Vertrag mit einem ausführlichen und genau definierten Leistungsverzeichnis, Dann wiegen die Vorteile der Hausverwaltung ihre Gebühren wieder auf.
Ist es Pflicht eine Hausverwaltung zu haben?
4. Wie erfolgt die Beauftragung der WEG-Verwaltung? – Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums liegt grundsätzlich bei der Eigentümergemeinschaft. Das heißt, ein Hausverwalter ist keine Pflicht, Die Wohnungseigentümer beschließen über die Bestellung oder Abberufung eines Verwalters (§ 26 Wohnungseigentumsgesetz, Abs.1).
Der Verwalter kann sowohl ein Mitglied der WEG sein als auch eine externe Person. Wenn eine WEG nun einen neuen Verwalter bestellen möchte, muss sie eine Eigentümerversammlung einberufen und und ihren Favoriten wählen, sofern mehrere Kandidaten zur Wahl standen. Der Verwaltervertrag darf höchstens fünf Jahre Laufzeit haben – wird der Verwalter erstmalig nach der Begründung von Wohneigentum bestellt, sogar nur maximal drei Jahre,
Eine Wiederwahl ist aber möglich. Parallel zur Wahl des neuen Verwalters muss die Eigentümerversammlung auch die wichtigsten Punkte des Verwaltervertrags wie etwa die Laufzeit oder Vergütung des Verwalters festlegen. Die Einzelheiten des Vertrags handelt in der Regel der Verwaltungsbeirat mit dem Verwalter zu einem späteren Zeitpunkt aus.
Kann man die Hausverwaltung selbst machen?
Haftungsrisiken privater Hausverwaltung | ZEIT & WERT Immobilien Welche Risiken die private Immobilienverwaltung birgt erfahren Sie hier! Die Anforderungen an die Verwaltung von Wohn- und Gewerbeimmobilien im WEG- wie auch im SEV-Bereich sind in den letzten Jahren stetig gewachsen.
- Es gibt vom Gesetzgeber keine Verpflichtung eine professionelle Hausverwaltung mit der Verwaltung einer Immobilie zu beauftragen.
- Das häufigste Argument, die Hausverwaltung aus den eigenen Reihen der Eigentümer zu übernehmen sind die vermeintlich reduzierten Kosten.
- Da das Hausverwalterhonorar zu den nicht-umlagefähigen Posten in der Hausgeldabrechnung gehört, senkt es zusätzlich die Einnahmen von Vermietern.
Dieser zunächst vermeintlichen Kostenersparnis stehen die gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der Immobilienverwaltung entgegen. An diese müssen sich auch private Verwalter halten müssen. Passieren hierbei Fehler, wird es sehr schnell teuer. Die klassische Hausverwaltung erstreckt sich über die WEG-Verwaltung – also die Ebene der Eigentümer untereinander – bis hin zur sogenannten SEV-Verwaltung, die das Verhältnis Eigentümer zu Mieter betrachtet.
Was darf ein Hausverwalter in Rechnung stellen?
Hausverwalter können daher pro Mahnschreiben Mahngebühren von bis zu 12,50 Euro zzgl. in Rechnung stellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.1996, Az.: 3 Wx 442/92). Mahngebühren zwischen 10 € und 15 € gelten als üblich.
Wie viele Angebote muss eine Hausverwaltung einholen?
Einholung von Vergleichsangeboten durch den WEG-Verwalter Das LG Frankfurt a.M. hat im Beschluss vom 19.04.2017 zu Az.2-13 S 2/17 die bereits herrschende Rechtsprechung bestätigt, wonach der WEG-Verwalter in der Regel mindestens 3 Vergleichsangebote einholen und den Eigentümern zur Auswahlentscheidung vorzulegen hat.
Im Fall wurde ein angefochtener Beschluss, durch den Hausmeisterdienste auf der Grundlage von nur 2 Vergleichsangeboten vergeben werden sollten, aufgehoben. Dies stelle eine unzureichende Tatsachengrundlage dar. Der Ermessensspielraum der Eigentümer könne erst durch ausreichende Alterbnativangebote sachgerecht ausgeübt werden und auch Schwächen in der Leistungsbeschreibung erkennen.
Das Gericht schließt sich der bisherigen bereits herrschenden Rechtsauffassung an, vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2011, Az.11 S 219/09; Bärmann/Merle, WEG Kommentar, 12. Auflage 2013, § 21 Rn.31; AG Rosenheim Urteil vom 29.05.2008, Az.9 C 446/08; LG München I, Schlussurteil vom 06.02.2014, Az.36 C 9481/ 13 WEG; Elzer, Pflichten des Verwalters bei Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums, ZWE 2012, 163, 165; LG Hamburg Urteil vom 18.01.2012, Az.318 S 164/11.
Sinn dieser geforderten Auswahlmöglichkeit ist es, überteuerte Verträge zu vermeiden und eine hinreichend sichere Beurteilungsrundlage zu schaffen. Die Vergleichsangebote müssen in der Versammlung mindestens in Textform vorliegen. Ausnahmen sind dann möglich, wenn objektive Sachgründe vorliegen, z.B. die besondere Spezialisierung und Vertrauenswürdigkeit eines Unternehmens (sehr seltener Ausnahmefall) oder aber auch die Unmöglichkeit, drei Angebote einzuholen, weil nicht genügend Interessenten hierfür zur Verfügung stehen.
Alternative Kompetenzübertragung auf den Verwalter im Verwaltervertrag? Im Kompetenzgefüge des Wohnungseigentumsrechts findet sich eine Dreiteilung der Aufgaben. Während die Wohnungseigentümer für die Verwaltung i.S.v. § 21 WEG zuständig sind, und zwar durch Willensbildung im Rahmen einer Beschlussfassung oder Vereinbarung, übernimmt der Verwalter Verwaltungsaufgaben gem.
§§ 27, 28 WEG durch Ermöglichen der Willensbildung und Umsetzung des Eigentümerwillens. Der Beirat ist Kontroll- und Hilfsorgan des Verwalters und führt die Aufsicht gem. § 29 WEG. Sollen Kompetenzen der Willensbildung und Entscheidung von den Eigentümern auf den Verwalter übertragen werden, bedarf es hierfür einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage.
Teilweise findet sich diese bereits in § 27 WEG; im Übrigen kann sie in einer Gemeinschaftsordnung vereinbart oder in engen Grenzen durch Verwaltervertrag oder gesonderte Beschlussfassung begründet werden. Sofern dem Verwalter Entscheidungskompetenzen im Verwaltervertrag übertragen werden sollen, ist ein Blick in die Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex im Rahmen der Instandhaltung und Instandsetzung sehr hilfreich, da sich die Rechtsprechung damit derzeit intensiv befasst.
Während recht unstreitig ist, dass einfache und nur sehr geringe Kosten auslösende Instandhaltungsmaßnahmen, wie ein Glühbirnentausch, unproblematisch der Entscheidungskompetenz des Verwalters unterliegen kann, ist ebenso einhellige Auffassung, dass sehr teure oder außergewöhnliche bauliche Maßnahmen, wie eine Instandsetzung der Balkonanlage, einer vorherigen Willensbildung durch die Eigentümer im Einzelfall bedürfen.
Umstritten ist der Graubereich zwischen beiden Extremen. Der BGH hat im Urteil vom 18.02.2011 zu Az. V ZR 197/10 entschieden, dass jedenfalls die Übertragung von Kompetenzen an den Verwalter, Aufträge in unbegrenzter Höhe zu vergeben, sofern weder Umfang noch Kostenobergrenze vorgegeben sind, nicht möglich ist.
- In der höheren Rechtsprechung wird seit langem gefordert, dass nicht nur eine Risikobegrenzung für den Einzelfall, sondern auch die Begrenzung der Gesamtausgabenrisiken auf eine Gesamtsumme pro Jahr erforderlich sei.
- Des Weiteren müssen die Einzel- und Gesamtbeträge in der Vermögenslage der Gemeinschaft angemessen sein, so dass sich eine Pauschalierung für sämtliche Gemeinschaften verbietet.
Zudem sind die Mittel im Plan einzustellen, bzw. sie müssen bereits vorhanden sein, bevor der Verwalter über sie verfügen kann. Während die Regelung in § 27 Abs.1 Nr.2, wonach der Verwalter für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen hat, nach herrschender Auffassung lediglich die Bestandsaufnahme, die Unterrichtung der Eigentümer, die Herbeiführung einer Entscheidung der Eigentümer sowie die Ausführung der Eigentümerentscheidung umfasst, somit also weiterhin primär die Willensbildung den Eigentümern zuordnet, gestattet § 27 Abs.1 Nr.3 WEG ein Handeln des Verwalter bei Gefahr in Verzug, vgl.
- LG München ZWE 2011, 42.
- § 27 Abs.3 Nr.3 WEG ermächtigt den Verwalter, die laufenden Maßnahmen der erforderlichen ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung zu treffen.
- Umstritten ist jedoch, was unter dem Begriff „laufende” Maßnahmen zu verstehen ist.
- Hierunter können einerseits noch nicht abgeschlossene, andererseits aber auch nicht außergewöhnliche, regelmäßig erforderliche, alltägliche und wiederkehrende Maßnahmen subsumiert werden.
Aus dieser Unsicherheit resultiert ebenfalls die überwiegende Ansicht, diese Norm biete keine hinreichende Grundlage für weitgehendere Kompetenzen des Verwalters.
Nach alledem sollten die WEG-Verwalter ihre Verträge kritisch prüfen und vorsorglich Ermächtigungen im Einzelfall beschließen lassen – ausgenommen (echte) Gefahr in Verzug.Noreen WaltherRechtsanwältinAktuelle Informationen Nr.21/2017Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz
: Einholung von Vergleichsangeboten durch den WEG-Verwalter
Was macht eine Hausverwaltung alles?
Was ist WEG-Verwaltung? – Bei der WEG-Verwaltung handelt es sich um die Verwaltung sogenannter Wohn-Eigentümer-Gemeinschaften. Der Begriff stammt aus dem deutschen Wohneigentumsrecht. Dabei gehört eine Wohnimmobilie mehreren Eigentümern gemeinschaftlich, oder kurz: Ein Objekt mit mehreren Eigentumswohnungen.
Zu den Aufgaben gehören die technische, wirtschaftliche und kaufmännische Betreuung der WEG sowie die Erstellung und Durchsetzung einer entsprechenden Hausordnung. Grundlage für die ordnungsgemäße Verwaltung ist das WEG-Gesetz. Die Verwalter:in einer WEG wird durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung bestellt.
Die Bestellung gilt im Anschluss für maximal 5 (im Falle eines Neubaus und bei erster Bestellung für 3 Jahre). Sobald eine Verwalter:in bestellt ist, kümmert sich diese im Anschluss um die korrekte Einbestellung und Durchführung aller weiteren Eigentümerversammlungen.
Kann ein Mieter Hausverwalter sein?
Der Verwalter ist für die Eigentümer und nicht für die Mieter da Ob kleine oder große Wohneigentumsgemeinschaften: Alle benötigen eine professionelle Hausverwaltung. Bei der Auswahl des richtigen Verwalters und beim Zusammenspiel mit den Eigentümern gibt es allerdings viele Dinge zu beachten.
- Grundlage für die Beschäftigung eines Hausverwalters ist das Wohneigentumsgesetz (WEG).
- Darin ist zum Beispiel auch schon festgelegt, dass ein Verwalter beschäftigt werden muss, sofern ein Eigentümer der Gemeinschaft dies fordert.
- Ab einer bestimmten Größe wird der Hausverwalter zum gesetzlich vorgeschriebenen Regelfall.
Die Aufgaben eines Verwalters sind so komplex, dass sie eigentlich nur mit einer entsprechenden Qualifikation wahrnehmbar sind. Man könnte die Rolle des Verwalters als eine Art GmbH-Geschäftsführer beschreiben, der einerseits die Interessen der Gemeinschaft nach außen vertritt, andererseits aber auch direkt Dienstleistungen und Aufgaben innerhalb der Gemeinschaft übernimmt.
- Trotz Verträgen und gesetzlicher Regelungen ist dennoch die Position des Verwalters vielen Eigentümern oder auch Mietern oft unklar.
- Der Verwalter kümmert sich nicht um Vermietungsangelegenheiten, ist deshalb zum Beispiel auch nicht der Ansprechpartner für den Mieter.
- Sollte eine Eigentumswohnung vermietet sein, darf sich der Mieter mit seinen Anliegen nie direkt an den Verwalter wenden.
Sein Ansprechpartner ist einzig der Vermieter. Für den Eigentümer endet die Zuständigkeit des Verwalters beim Sondereigentum. Und wenn in der Wohnung Schimmel auftritt, ist es nicht Aufgabe des Verwalters, sich hierum zu kümmern. Es sei denn, der Grund für den Schimmel ist zum Beispiel ein undichtes Rohr und somit Gemeinschaftseigentum.
Diese Unsicherheit bei Eigentümern äußert sich auch in der Jahresversammlung, die ein Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen muss. Hier werden der Jahresabschluss und zum Beispiel auch geplante Investitionen diskutiert. Wer hier allerdings eine Stimmrechtsvollmacht erteilt, der kann nicht mitbestimmen.
Die Aufgaben des Verwalters können sehr unterschiedlich sein. Vieles hängt hier von dem Vertragswerk ab. Über die gesetzlich festgelegten Aufgaben hinaus, wie etwa die Haushaltsführung, die Vertretung der Gemeinschaft nach außen oder auch die Instandhaltung, kann der Verwalter weitere – auch gesondert zu bezahlende – Aufgaben übernehmen, wie etwa die Bauaufsicht bei einer energetischen Sanierung der Immobilie,
Oder sogar Vermietungsangelegenheiten, wobei dies dann zwischen dem Eigentümer und dem Verwalter in einem gesonderten Vertrag festgelegt werden muss. “Ein guter Verwalter kostet ein angemessenes Honorar, ein Schlechter kostet Sie ein Vermögen.” Die Kosten für den Verwalter können sehr unterschiedlich sein.
Ein Vergleich lohnt sich. Kriterien sind unter anderem die Anzahl der Wohneinheiten und der Zustand der Immobilie. Bei einer Anlage mit 50 Einheiten können die Verwaltungskosten z.B. unter 20,00 € pro Einheit betragen. Bei einem Haus mit nur drei Wohnungen kann das Entgelt pro Wohnung ohne weiteres 35,00 € betragen.
- Daneben können aber etwa für die Baubegleitung, die Abwicklung für Versicherungsschäden oder einfach auch für die Kopie von Dokumenten diverse zusätzliche Leistungen anfallen, die extra kosten.
- Bei unvorhergesehenen Verwalterleistungen veranschlagen Hausverwaltungen je nach Status des eingesetzten Mitarbeiters Stundensätze bis zu 100,00 €.
Bei der Auswahl des richtigen Verwalters helfen neben der Mund-zu-Mund-Propaganda auch ein Blick in Internetforen oder Fachveranstaltungen von Immobilienverbänden. Wichtige Kriterien sind zum Beispiel die örtliche Nähe, denn nur dann kann der Eigentümer auch realistisch von seinem Recht Gebrauch machen, die Unterlagen einzusehen, sowie die Spezialisierung auf den eigenen Gemeinschaftstyp.
Sehr wichtig ist auch der Nachweis einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. Sonst bleibt die Eigentümergemeinschaft womöglich auf dem Schaden sitzen, der durch die Verwaltertätigkeit entstanden sein könnte. Es kann auch nicht schaden, sich über die finanziellen Gegebenheiten des eigenen Verwalters generell zu informieren.
Ist dann einmal der Verwalter berufen und der Vertrag geschlossen, lässt sich oft über mehrere Jahre nichts mehr daran ändern. Deshalb ist auch eine gute Vorauswahl wichtig. : Der Verwalter ist für die Eigentümer und nicht für die Mieter da
Was sind angemessene Verwaltungskosten?
Welche Verwaltungskosten sind angemessen? – Professionelle Fundraiser (ob nun intern oder extern) und professionelle Mitarbeiter einer Hilfsorganisation schlagen sich natürlich in den Verwaltungskosten nieder. Sie stellen aber sicher, dass Spenden eingenommen werden und dort ankommen, wo sie ihre maximale Wirkung entfalten.
Verwaltungskosten von zehn bis zwanzig Prozent sind deshalb durchaus angemessen – bei extrem niedrigen Werten von einem oder zwei Prozent sollte man als Spender eher skeptisch sein. Informationen über die Höhe ihrer Verwaltungskosten stellen die Organisationen in der Regel in ihren Jahresberichten zur Verfügung.
Übrigens: Um das DZI-Spenden-Siegel zu erhalten, dürfen die Werbe- und Verwaltungsausgaben einer Organisation höchstens 30 Prozent ihrer jährlichen Gesamtausgaben betragen – eine Untergrenze setzt das DZI dagegen nicht. : Was sind angemessene Verwaltungskosten für eine Spendenorganisation?
Wie viele Einheiten betreut ein Hausverwalter?
Dachverband analysiert Verwalterbranche | Immobilien Immobilienverwaltungen sind zumeist kleinere Unternehmen, die regional tätig sind. Das ist eines der Ergebnisse einer Erhebung, die der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) durchgeführt hat.
- Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e.V.
- DDIV) hat eine Strukturerhebung unter Immobilienverwaltungsunternehmen in Deutschland durchgeführt.
- Demnach sind Immobilienverwaltungen hauptsächlich als Einzelunternehmen oder GmbH organisiert.
- Unabhängig von der Organisationsform werden 85 Prozent aller Firmen von Inhabern geführt, die aktiv im operativen Geschäft eingebunden sind.
Das gilt auch für größere und große Verwaltungsunternehmen. Verwaltungsunternehmen sind fast ausschließlich regional oder lokal aktiv. Nur 9 Prozent sind überregional oder deutschlandweit tätig.
Überwiegend WEG-Verwaltung Kerngeschäft der befragten Verwaltungen ist mit 63 Prozent die Verwaltung von Wohnungseigentum, während Miet-, Sondereigentums- und Gewerbeverwaltung weniger Raum einnehmen. Größere Unternehmen verwalten mehr Einheiten je Mitarbeiter
Je größer das Verwaltungsunternehmen ist, desto mehr Einheiten werden pro Mitarbeiter verwaltet. Während Verwaltungen unter 400 WE nur rund 140 Wohnungen pro Mitarbeiter verwalten, sind es bei den mittleren Unternehmen (401-3.000 WE) rund 330 Wohnungen und bei großen Unternehmen über 1.000 WE.
- Steigende Umsätze erwartet Der Jahresumsatz ist im Vergleich von 2011 auf 2012 bei der Hälfte aller Unternehmen gestiegen; dies vor allem bei kleinen und mittleren Verwaltungsunternehmen bis zu 3.000 verwalteten Einheiten.
- Die großen Firmen verzeichneten hingegen einen mehrheitlich gleichbleibenden Umsatz.
Insgesamt blicken die befragten Unternehmen zuversichtlich in die Zukunft. Unternehmen suchen qualifiziertes Personal Die Gewinnung qualifizierter Mitarbeiter bereitet vielen Verwaltungsunternehmen Kopfzerbrechen. Fast drei Viertel der befragten Verwaltungen sehen Schwierigkeiten, künftig qualifizierte und kompetente Mitarbeiter zu gewinnen.
Wie wird man den Hausverwalter los?
Wie geschieht die Abberufung? – Die fristlose Abberufung des Verwalters muss entweder auf einer (ordentlichen oder außerordentlichen) Eigentümerversammlung oder im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. Dabei ist meistens zugleich auch über die fristlose oder fristgemäße Kündigung des Verwaltervertrags zu beschließen.
Ist eine Hausverwaltung rentabel?
Ein geeignetes Geschäftsmodell für Ihre Hausverwaltung entwickeln und umsetzen! – Um als selbstständiger Hausverwalter erfolgreich zu sein, müssen Sie sich mit Ihrer Hausverwaltung auf geeignete Weise markttechnisch positionieren. Die Konkurrenz schläft nicht – und wird ebenfalls um neue Kunden kämpfen! Ein Geschäftsmodell für eine eigene Immobilienverwaltung zu entwickeln, kostet in der Regel viel Zeit. Anbei einige Tipps, worauf Sie achten sollten. Bevor Sie sich endgültig zur Gründung einer eigenen Hausverwaltung entschließen, sollten Sie den lokalen Markt analysieren und Ihre Chancen, sich dort als selbstständiger WEG-Verwalter zu etablieren, als zumindest gut eingestuft haben.
- Sie müssen die wesentlichen Prozesse erfasst haben und sich über den Aufwand zur Verwaltung einer WEG bewusst sein, damit Sie Ihr Geschäft skalieren können.
- Nur mit schlanken Prozessen und wenigen Beeinträchtigungen, welche sich oftmals aus eigenen Fehlern in der Verwaltung der betreuten WEGs ergeben, wird Ihre Hausverwaltung auf Dauer rentabel sein.
Ferner sollten Sie sich ein Ziele hinsichtlich des Wachstums Ihrer Hausverwaltung setzen und auch definieren, wann vorerst keine neuen WEGs mehr angenommen werden sollen. Einige typische Fehler gilt es im Rahmen der Gründungsphase unbedingt zu vermeiden! Typische Fehler bei der Planung einer Selbstständigkeit im Immobiliensektor
- Die Ausgaben bzw. Nebenkosten werden zu gering geschätzt und / oder Kostenpositionen schlichtweg übersehen.
- Man weiß nicht, ab welcher Anzahl an WEGs die Rentabilität der eigenen Hausverwaltung gesichert ist und setzt den Preis pro WEG/Jahr als zu niedrig an.
- Die eigenen Fähigkeiten, und insbesondere das Durchhaltevermögen, werden überschätzt.
- Man vernachlässigt die Auswirkung einer Selbstständigkeit auf das Privatleben und die persönlichen Beziehungen – als Hausverwalter sind Sie mitunter 24h/ Tage die Woche erreichbar.
- Man geht eine Kooperation mit einem unzuverlässigen Geschäftspartner ein oder unterschätzt die Vorlaufzeiten bei guten Handwerkern.
- Der Immobilienmarkt wurde nicht ausreichend analysiert und / oder Sie verstehen die Ansprüche bzw. Erwartungen der Wohnungsbesitzer nicht in Gänze.
- Man setzt auf einen zusammengebastelten Verwaltervertrag, anstatt einen Anwalt mit der Formulierung eines entsprechenden Musters zu betrauen, sodass sich rechtliche Fallstricke oder sonstige Nachteile ergeben.
- Es liegen keine Ideen vor, wie mit schwierigen Eigentümern oder übergriffigen Verwaltungsbeiräten umzugehen ist und ab wann ein Eskalationsprozess durchlaufen werden muss.
- Die Konkurrenz und deren Fähigkeit zur Vermarktung werden unterschätzt.
- Es fehlt an einem Profil sowie an einem Alleinstellungsmerkmal, um für WEGs zu den attraktiven Hausverwaltungen gezählt zu werden.
- Die Bedeutung der eigenen Internetpräsenz sowie die Suchmaschinenoptimierung werden nicht gesehen.
Übersicht – übliche Kosten für eine eigene Hausverwaltung Auch müssen Sie als Selbständiger stets die Kosten Ihrer Verwaltung im Blick haben. Es gilt, ein optimales Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben zu finden. Dazu müssen Sie für Ihre Verwalterleistung ein geeignetes Entgelt finden, mit dem Sie trotzdem Konkurrenz fähig sind.
- Gründungskosten (z.B. Gewerbeschein, Beratung durch Anwalt und / oder Steuerberater, Erstellung eigenes Logo und Briefvorlagen usw.)
- Miete / Mietkaution oder Kaufkosten für ein Büro
- Büroeinrichtung (Möbel, Büroutensilien, Schreibmaterial, Papier usw.)
- Laufende Ausgaben für das Büro (z.B. Mietnebenkosten, Hausgeld, Wasser und Strom)
- IT-Ausstattung (Computer, Monitore, Internetanschluss, Netzwerk, Software usw.)
- Marketingkosten (Werbemittel, Online Marketing bzw. SEO usw.)
- Ausgaben für mögliche Angestellte (Gehalt, Versicherungsbeiträge usw.)
- Versicherungsbeiträge (Berufshaftpflichtversicherung, Büroversicherung, Rechtsschutzversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Versicherungsbeiträge für Mitarbeiter usw.)
- Reparaturkosten (defekte Geräte, beschädigte Möbel usw.)
- Fahrtkosten (eigenes Fahrzeug, Geschäftsfahrzeug, Leasingfahrzeug usw.)
- Weiterbildungskosten (für sich selbst, für Mitarbeiter)
Die obige Liste stellt nur eine kleine Auswahl an Ausgaben dar, welche in Ihrer Selbstständigkeit auf Sie zukommen. Üblicherweise werden noch zusätzliche Kosten hinzukommen, an die Sie bisher gar nicht gedacht haben. Gewinnen Sie das Vertrauen der Wohnungseigentümer und bauen Sie dieses weiter aus. Nur mit einer guten Kundenbindung werden Sie als Hausverwalter eine ausreichend große Anzahl an WEGs betreuuen können, welche dann für den notwendigen Umsatz sorgen. Vor allem den Faktor Kundenservice dürfen Sie als WEG-Hausverwalter keinesfalls vernachlässigen.
- Nur mit einem Service, welche die Miteigentümer der von Ihnen betreuten WEGs als zumindest gut wahrnehmen, können Sie Ihren bisherigen Kundenstamm erhalten, Weiterempfehlungen bekommen und unter Umständen ausbauen.
- In Bezug auf das Wachstum müssen Sie zudem wissen, wann vorerst Schluss sein soll.
- Es bringt einfach nichts, als selbstständiger Hausverwalter alle möglichen Kunden anzunehmen und auf unnatürliche Weise so groß zu werden, dass man seinen Aufgaben und Pflichten gar nicht mehr nachkommen kann.
An dieser Stelle sei ein gesundes Wachstum der Selbstständigkeit anzuraten. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Hausverwalter Ihre gut laufende Verwaltung aufgrund von zu vielen Neukunden überlasten und nicht mehr den Aufgaben nachkommen können – ganz zu lasten der Qualität.
Was kostet ein Verwalter für Eigentumswohnungen?
Die Kosten der Mietverwaltung Benötigen Sie eine Hausverwaltung für ein Objekt mit Mietwohnungen, bezahlen Sie in Deutschland zwischen 20 und 30€ pro Wohnung und Monat, Garagen und Stellplätze 3 bis 5€.
Was passiert wenn man keinen Verwalter hat?
Hat die Eigentümergemeinschaft keinen Verwalter, kann neben dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder dessen Vertreter auch ein Wohnungseigentümer die Eigentümerversammlung einberufen. Das setzt voraus, dass der Wohnungseigentümer dazu durch Beschluss der anderen Eigentümer ermächtigt ist, § 24 Abs.3 WEG.
Kann ich meine Eigentumswohnung selbst verwalten?
Dieses Risiko besteht bei einer Selbstverwaltung – Egal, wer nun die Aufgabe der Verwaltung übernimmt – ob eine professionelle Hausverwaltung oder Ausübung in Eigenregie – es muss eine gute Versicherung abgeschlossen werden. Denn der Eigentümer, der die Verwaltung übernimmt, muss wie ein externer Verwalter haften.
Kommt es zum Beispiel zu einer fehlerhaften Nebenkostenabrechnung oder zu einer fehlerhaften Bauabnahme, so steht der Verwalter in der Verantwortung und in der Haftung. Er ist verpflichtet begründete Schadenersatzforderungen zu übernehmen. Aus diesem Grund muss unbedingt eine sogenannte Vermögensschadenshaftpflicht abgeschlossen werden – es sei denn, die Eigentümerversammlung begrenzt mit Mehrheitsbeschluss auf grobe Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz.
Eine Selbstverwaltung ist auch nur dann möglich, wenn die anderen Eigentümer dies alle wollen. Denn es besteht ein Gesetzesanspruch auf eine ordnungsgemäße Hausverwaltung, Verlangt ein Eigentümer nun einen professionellen Hausverwalter, so muss einer bestellt werden.
Kann eine WEG ohne Verwalter sein?
2. Wie läuft die Einberufung einer WEG-Versammlung ohne einen externen Hausverwalter ab? – Sofern die WEG über keinen externen Hausverwalter verfügt, kann die Eigentümerversammlung auch vom Verwaltungsbeiratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen werden (§ 24 Abs.3 WEG).
- Ferner kann die WEG auch einen Wohnungseigentümer zur Einberufung der Eigentümerversammlung durch Beschluss ermächtigen.
- Sofern die WEG kein Mitglied des Verwaltungsbeirats zu deren Vorsitzendem bestellt hat, so können alle Mitglieder des WEG-Beirats eine Versammlung einberufen.
- Darüber hinaus kann die Einberufung nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch einvernehmlich durch alle Eigentümer erfolgen (BGH NJW-RR 2011, 1519 (1520),
Hat jede Wohnung eine Hausverwaltung?
Die Hausverwaltung kümmert sich um kaufmännische und technische Angelegenheiten von Miet- oder Eigentumsanlage. Jedes Mietshaus und jede Eigentumswohnungsanlage hat eine Hausverwaltung. Praktisch jede Wohnung wird von einer Dienstleistungsfirma oder einem Immobilienunternehmen verwaltet, es sei denn, der Eigentümer der Immobilie kümmert sich höchstpersönlich um die entsprechenden Angelegenheiten.
- Aber was genau macht eine Hausverwaltung bzw.
- Ein Hausverwalter? Das hängt zunächst einmal davon ab, ob es sich um die Verwaltung eines Mietshauses oder einer Wohnanlage mit Eigentumswohnungen handelt.
- Die „Mietverwaltung” ist gesetzlich nicht genauer definiert und hat andere Aufgaben als die Verwaltung von Eigentumswohnungen.
Sie unterliegt nämlich dem Wohnungseigentumsgesetz. Dort ist geregelt, was zur Verwaltung der Wohnungen einer Eigentümergemeinschaft gehört. In vielen Fällen kümmert sich der Objekteigentümer, also das Wohnungsbauunternehmen, selbst um die Verwaltung seiner Wohnungen.
Sie kann die technische und kaufmännische Verwaltung, aber auch an andere, an darauf spezialisierte Firmen abgeben. Wichtigste Aufgabe der Hausverwaltung: Sie ist zuständig für alles, was mit der Miete zu tun hat. Sie sorgt für die Vermietung der Wohnungen, erstellt Mietverträge, stellt sicher, dass die Miete fristgerecht auf dem Konto eingeht und verschickt gegebenenfalls Mieterhöhungen.
Auch die Betriebskostenabrechnung ist Sache der Hausverwaltung. Auf der anderen Seite sorgt sie dafür, dass alle fälligen Rechnungen bezahlt werden, also etwa für Müllbeseitigung, Wasser und Heizung. Die Verwaltung kümmert sich auch um technische Angelegenheiten.
Sie muss zum Beispiel sicherstellen, dass Gemeinschaftseinrichtungen wie Aufzug, Klingelanlage und Heizung funktionieren und prüfen, ob Reparatur-, Wartungs- oder Sanierungsarbeiten notwendig sind. Die Besitzer von Eigentumswohnungen schließen sich zu Eigentümergemeinschaften zusammen und bestimmen einen Verwalter – sofern sie die Hausverwaltung nicht in eigener Regie managen wollen.
Die Aufgaben der Verwaltung sind in diesem Fall gesetzlich geregelt. Das Wohnungseigentumsgesetz definiert, was zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung gehört, etwa die Aufstellung einer Hauordnung, die ordnungsgemäße Instandhaltung und die Organisation einer angemessenen Feuer- und Haftpflichtversicherung für die Anlage.
Kann ein Eigentümer Verwalter sein?
1. Darf ein Eigentümer die Verwaltung einer WEG übernehmen? – Ja, die Verwaltung einer WEG darf auch ein Eigentümer übernehmen. Grundlage dafür bildet § 18 Abs.1 WEG, In diesem Paragrafen wird geregelt, dass die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zwar den Eigentümern obliegt, diese jedoch frei in deren Entscheidung sind, wer diese Aufgabe übernimmt.
- Somit kann auch ein Wohnungseigentümer die Hausverwaltung einer WEG übernehmen.
- In diesem Zusammenhang wird von der sogenannten Selbstverwaltung einer Eigentümergemeinschaft gesprochen, die wiederum zwei verschiedene Formen kennt: Die “echte” Selbstverwaltung und die “unechte” Selbstverwaltung.
- Bei der echten Selbstverwaltung wird die WEG gemeinschaftlich von allen Eigentümern geführt.
Alle Mitglieder in der WEG sind in einem hohen Maße involviert und müssen bei allen Abstimmungen d’accord sein. Deshalb ist diese Form der Selbstverwaltung recht selten vertreten. Viel etablierter ist bereits seit vielen Jahren die “unechte” Selbstverwaltung.
Hier wird aus den Reihen der Eigentümer ein sog. interner Verwalter per Beschluss gewählt, der die Verwaltung der WEG übernimmt. Bei einer Eigentümerversammlung erfordert der Wechsel in die Selbstverwaltung lediglich eine einfache Mehrheit. Alternativ kann der Beschluss auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
Matera unterstützt Ihre WEG beim Wechsel in die Selbstverwaltung. So bereiten unsere Experten u.a. Beschlussvorlagen für Sie vor und beantworten Ihre Fragen – ohne zusätzliche Kosten. Jetzt mehr erfahren!
Wie viele Angebote muss eine Hausverwaltung einholen?
Einholung von Vergleichsangeboten durch den WEG-Verwalter Das LG Frankfurt a.M. hat im Beschluss vom 19.04.2017 zu Az.2-13 S 2/17 die bereits herrschende Rechtsprechung bestätigt, wonach der WEG-Verwalter in der Regel mindestens 3 Vergleichsangebote einholen und den Eigentümern zur Auswahlentscheidung vorzulegen hat.
- Im Fall wurde ein angefochtener Beschluss, durch den Hausmeisterdienste auf der Grundlage von nur 2 Vergleichsangeboten vergeben werden sollten, aufgehoben.
- Dies stelle eine unzureichende Tatsachengrundlage dar.
- Der Ermessensspielraum der Eigentümer könne erst durch ausreichende Alterbnativangebote sachgerecht ausgeübt werden und auch Schwächen in der Leistungsbeschreibung erkennen.
Das Gericht schließt sich der bisherigen bereits herrschenden Rechtsauffassung an, vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2011, Az.11 S 219/09; Bärmann/Merle, WEG Kommentar, 12. Auflage 2013, § 21 Rn.31; AG Rosenheim Urteil vom 29.05.2008, Az.9 C 446/08; LG München I, Schlussurteil vom 06.02.2014, Az.36 C 9481/ 13 WEG; Elzer, Pflichten des Verwalters bei Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums, ZWE 2012, 163, 165; LG Hamburg Urteil vom 18.01.2012, Az.318 S 164/11.
- Sinn dieser geforderten Auswahlmöglichkeit ist es, überteuerte Verträge zu vermeiden und eine hinreichend sichere Beurteilungsrundlage zu schaffen.
- Die Vergleichsangebote müssen in der Versammlung mindestens in Textform vorliegen.
- Ausnahmen sind dann möglich, wenn objektive Sachgründe vorliegen, z.B.
- Die besondere Spezialisierung und Vertrauenswürdigkeit eines Unternehmens (sehr seltener Ausnahmefall) oder aber auch die Unmöglichkeit, drei Angebote einzuholen, weil nicht genügend Interessenten hierfür zur Verfügung stehen.
Alternative Kompetenzübertragung auf den Verwalter im Verwaltervertrag? Im Kompetenzgefüge des Wohnungseigentumsrechts findet sich eine Dreiteilung der Aufgaben. Während die Wohnungseigentümer für die Verwaltung i.S.v. § 21 WEG zuständig sind, und zwar durch Willensbildung im Rahmen einer Beschlussfassung oder Vereinbarung, übernimmt der Verwalter Verwaltungsaufgaben gem.
§§ 27, 28 WEG durch Ermöglichen der Willensbildung und Umsetzung des Eigentümerwillens. Der Beirat ist Kontroll- und Hilfsorgan des Verwalters und führt die Aufsicht gem. § 29 WEG. Sollen Kompetenzen der Willensbildung und Entscheidung von den Eigentümern auf den Verwalter übertragen werden, bedarf es hierfür einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage.
Teilweise findet sich diese bereits in § 27 WEG; im Übrigen kann sie in einer Gemeinschaftsordnung vereinbart oder in engen Grenzen durch Verwaltervertrag oder gesonderte Beschlussfassung begründet werden. Sofern dem Verwalter Entscheidungskompetenzen im Verwaltervertrag übertragen werden sollen, ist ein Blick in die Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex im Rahmen der Instandhaltung und Instandsetzung sehr hilfreich, da sich die Rechtsprechung damit derzeit intensiv befasst.
Während recht unstreitig ist, dass einfache und nur sehr geringe Kosten auslösende Instandhaltungsmaßnahmen, wie ein Glühbirnentausch, unproblematisch der Entscheidungskompetenz des Verwalters unterliegen kann, ist ebenso einhellige Auffassung, dass sehr teure oder außergewöhnliche bauliche Maßnahmen, wie eine Instandsetzung der Balkonanlage, einer vorherigen Willensbildung durch die Eigentümer im Einzelfall bedürfen.
Umstritten ist der Graubereich zwischen beiden Extremen. Der BGH hat im Urteil vom 18.02.2011 zu Az. V ZR 197/10 entschieden, dass jedenfalls die Übertragung von Kompetenzen an den Verwalter, Aufträge in unbegrenzter Höhe zu vergeben, sofern weder Umfang noch Kostenobergrenze vorgegeben sind, nicht möglich ist.
- In der höheren Rechtsprechung wird seit langem gefordert, dass nicht nur eine Risikobegrenzung für den Einzelfall, sondern auch die Begrenzung der Gesamtausgabenrisiken auf eine Gesamtsumme pro Jahr erforderlich sei.
- Des Weiteren müssen die Einzel- und Gesamtbeträge in der Vermögenslage der Gemeinschaft angemessen sein, so dass sich eine Pauschalierung für sämtliche Gemeinschaften verbietet.
Zudem sind die Mittel im Plan einzustellen, bzw. sie müssen bereits vorhanden sein, bevor der Verwalter über sie verfügen kann. Während die Regelung in § 27 Abs.1 Nr.2, wonach der Verwalter für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen hat, nach herrschender Auffassung lediglich die Bestandsaufnahme, die Unterrichtung der Eigentümer, die Herbeiführung einer Entscheidung der Eigentümer sowie die Ausführung der Eigentümerentscheidung umfasst, somit also weiterhin primär die Willensbildung den Eigentümern zuordnet, gestattet § 27 Abs.1 Nr.3 WEG ein Handeln des Verwalter bei Gefahr in Verzug, vgl.
LG München ZWE 2011, 42. § 27 Abs.3 Nr.3 WEG ermächtigt den Verwalter, die laufenden Maßnahmen der erforderlichen ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung zu treffen. Umstritten ist jedoch, was unter dem Begriff „laufende” Maßnahmen zu verstehen ist. Hierunter können einerseits noch nicht abgeschlossene, andererseits aber auch nicht außergewöhnliche, regelmäßig erforderliche, alltägliche und wiederkehrende Maßnahmen subsumiert werden.
Aus dieser Unsicherheit resultiert ebenfalls die überwiegende Ansicht, diese Norm biete keine hinreichende Grundlage für weitgehendere Kompetenzen des Verwalters.
Nach alledem sollten die WEG-Verwalter ihre Verträge kritisch prüfen und vorsorglich Ermächtigungen im Einzelfall beschließen lassen – ausgenommen (echte) Gefahr in Verzug.Noreen WaltherRechtsanwältinAktuelle Informationen Nr.21/2017Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz
: Einholung von Vergleichsangeboten durch den WEG-Verwalter
Welche Verwaltungskosten sind angemessen?
Welche Verwaltungskosten sind angemessen? – Professionelle Fundraiser (ob nun intern oder extern) und professionelle Mitarbeiter einer Hilfsorganisation schlagen sich natürlich in den Verwaltungskosten nieder. Sie stellen aber sicher, dass Spenden eingenommen werden und dort ankommen, wo sie ihre maximale Wirkung entfalten.
- Verwaltungskosten von zehn bis zwanzig Prozent sind deshalb durchaus angemessen – bei extrem niedrigen Werten von einem oder zwei Prozent sollte man als Spender eher skeptisch sein.
- Informationen über die Höhe ihrer Verwaltungskosten stellen die Organisationen in der Regel in ihren Jahresberichten zur Verfügung.
Übrigens: Um das DZI-Spenden-Siegel zu erhalten, dürfen die Werbe- und Verwaltungsausgaben einer Organisation höchstens 30 Prozent ihrer jährlichen Gesamtausgaben betragen – eine Untergrenze setzt das DZI dagegen nicht. : Was sind angemessene Verwaltungskosten für eine Spendenorganisation?
Was darf ein Hausverwalter in Rechnung stellen?
Hausverwalter können daher pro Mahnschreiben Mahngebühren von bis zu 12,50 Euro zzgl. in Rechnung stellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.1996, Az.: 3 Wx 442/92). Mahngebühren zwischen 10 € und 15 € gelten als üblich.